
Was regelt Paragraf 5 Absatz 3 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz?
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand für Ehegatten nach deutschem Recht. Sie spielt eine zentrale Rolle bei der Berechnung des Nachlasses und der Erbschaftsteuer. Paragraf 5 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) regelt, wie der Zugewinnausgleich steuerlich behandelt wird. Besonders relevant ist Absatz 3, der die sogenannte Wahl-Zugewinngemeinschaft betrifft.
Der Wortlaut des Paragraf 5 ErbStG lautet auszugsweise:
„(1) Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (Paragraf 1363 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Paragraf 6 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) durch den Tod eines Ehegatten oder den Tod eines Lebenspartners beendet und der Zugewinn nicht nach Paragraf 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeglichen, gilt beim überlebenden Ehegatten oder beim überlebenden Lebenspartner der Betrag, den er nach Maßgabe des Paragraf 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Ausgleichsforderung geltend machen könnte, nicht als Erwerb im Sinne des Paragraf 3. […]
(3) Wird der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft (Paragraf 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) beendet und der Zugewinn ausgeglichen, so gehört die Ausgleichsforderung (Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft) nicht zum Erwerb im Sinne der Paragrafen 3 und 7.“
Die Wahl-Zugewinngemeinschaft ist ein besonderer Güterstand, der auf Grundlage eines deutsch-französischen Abkommens eingeführt wurde. Sie ermöglicht es Ehegatten, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, den deutschen Zugewinnausgleich zu wählen, auch wenn sie in Frankreich leben oder französisches Recht anwendbar wäre. Der Zugewinnausgleich erfolgt dabei nach deutschem Recht.
Der Zugewinnausgleich ist grundsätzlich keine Schenkung oder Erbschaft im Sinne des ErbStG. Das bedeutet: Der Wert, den der überlebende Ehegatte als Zugewinnausgleich erhält, wird nicht als steuerpflichtiger Erwerb behandelt. Dies gilt sowohl für die klassische Zugewinngemeinschaft als auch für die Wahl-Zugewinngemeinschaft.
Paragraf 5 Abs. 3 ErbStG stellt klar: Wird der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft beendet und der Zugewinn ausgeglichen, so ist die Ausgleichsforderung nicht steuerpflichtig. Damit wird der Gleichlauf mit der klassischen Zugewinngemeinschaft hergestellt. Die Ausgleichsforderung ist also auch hier von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit.
In der Literatur wird betont, dass Paragraf 5 Abs. 3 ErbStG die steuerliche Gleichbehandlung der Wahl-Zugewinngemeinschaft mit der klassischen Zugewinngemeinschaft bezweckt.
Der Münchener Kommentar zum BGB hebt hervor:
„Nicht das zusätzliche Viertel als solches nämlich ist erbschaftsteuerfrei, sondern nur der Betrag der hypothetischen Ausgleichsforderung (Paragraf 5 Abs. 1 S. 1 ErbStG). Anders als das Güterrecht führt das Steuerrecht im Interesse des Fiskus die Idee der Zugewinngemeinschaft also auch im Falle der Beendigung der Ehe durch Tod konsequent durch.“
Weiterhin wird kritisiert, dass die steuerliche Behandlung oft eine konkrete Berechnung des Zugewinns verlangt, obwohl das Erbrecht eigentlich eine pauschale Lösung vorsieht. Dies führt zu dogmatischen Unstimmigkeiten zwischen Erb- und Steuerrecht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass es für die steuerliche Behandlung des Zugewinnausgleichs nicht darauf ankommt, wann der Güterstand vereinbart wurde. Entscheidend ist allein, dass im Zeitpunkt des Todes die Zugewinngemeinschaft bestand.
Wörtlich heißt es:
„Paragraf 5 I 1 ErbStG 1974 enthält weder in seinem Tatbestands- noch in seinem Rechtsfolgenteil eine derartige Einschränkung. Er setzt lediglich voraus, daß im Zeitpunkt des Todes eines Ehegatten der Güterstand der Zugewinngemeinschaft bestanden hat, ohne darauf abzustellen, wann der Güterstand eingetreten ist oder wann er vereinbart worden ist.“
Paragraf 5 Abs. 3 ErbStG ist anwendbar, wenn der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft beendet wird und ein Zugewinnausgleich nach deutschem Recht erfolgt.
Die klassische Zugewinngemeinschaft gilt automatisch für Ehegatten ohne Ehevertrag. Die Wahl-Zugewinngemeinschaft muss ausdrücklich vereinbart werden, meist bei internationalem Bezug (z. B. deutsch-französische Ehe). Steuerlich werden beide gleich behandelt.
Nein, der Zugewinnausgleich ist nach Paragraf 5 Abs. 3 ErbStG nicht steuerpflichtig. Er wird nicht als Erwerb im Sinne der Paragrafen 3 und 7 ErbStG behandelt.
Ja, für die steuerliche Behandlung ist eine konkrete Berechnung des Zugewinns erforderlich, auch wenn das Erbrecht eine pauschale Lösung vorsieht.
Abweichende Vereinbarungen, die den Zugewinnausgleich für den Todesfall steuergünstiger gestalten, bleiben bei der steuerlichen Berechnung unberücksichtigt. Maßgeblich ist das gesetzliche Modell.
Für die steuerliche Berechnung sind die steuerlichen Bewertungsgrundsätze entscheidend, nicht der Verkehrswert der Nachlassgegenstände.
Ein deutsches Ehepaar lebt in Frankreich und wählt die Wahl-Zugewinngemeinschaft. Nach dem Tod des Ehemanns erhält die Ehefrau eine Ausgleichsforderung. Diese ist nach Paragraf 5 Abs. 3 ErbStG nicht steuerpflichtig.
Eheleute schließen nach Jahren der Ehe einen Vertrag über die Wahl-Zugewinngemeinschaft. Nach dem Tod des Mannes erhält die Frau eine Ausgleichsforderung. Auch hier greift Paragraf 5 Abs. 3 ErbStG, unabhängig vom Zeitpunkt der Vereinbarung.
Eheleute vereinbaren eine vom Gesetz abweichende Regelung zum Zugewinnausgleich. Für die steuerliche Behandlung bleibt diese Vereinbarung unberücksichtigt. Es zählt der gesetzliche Zugewinn nach Paragraf 5 Abs. 3 ErbStG.
Paragraf 5 Abs. 3 ErbStG sorgt dafür, dass der Zugewinnausgleich in der Wahl-Zugewinngemeinschaft steuerfrei bleibt. Für die Praxis ist wichtig, dass die konkrete Berechnung nach steuerlichen Grundsätzen erfolgt und abweichende Vereinbarungen nicht berücksichtigt werden. Die Gleichbehandlung mit der klassischen Zugewinngemeinschaft ist gewährleistet.
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