
Zugewinnausgleich oder großer Pflichtteil BGB Paragraf 1371 II
BGH IV a ZR 27/81
Der Fall befasst sich mit der Bewertung eines kaufmännischen Unternehmens im Rahmen des Zugewinnausgleichs oder des großen Pflichtteilsanspruchs gemäß Paragraf 1371 Abs. 2 BGB.
Es geht um die Frage, wie ein Erbe oder Pflichtteilsanspruch zu berechnen ist, wenn Beteiligungen an einem Unternehmen veräußert oder liquidiert werden
und ob diese Übertragungen als Schenkungen anzusehen sind.
Leitsatz:
Ein kaufmännisches Unternehmen ohne positiven Ertragswert am Bewertungsstichtag, das später ohne Erlös liquidiert wird, kann auf Basis des Liquidationswertes bewertet werden.
Wenn ein Unternehmen ein Jahr nach dem Stichtag verkauft wird und keine wesentlichen Marktveränderungen ersichtlich sind, darf sich der Tatrichter am Verkaufserlös orientieren.
Die sogenannte Einheitstheorie zu Paragraf 1371 BGB wird bestätigt, wonach der überlebende Ehegatte bei einem Zugewinnausgleich nach güterrechtlicher Lösung keinen erhöhten Erbteil,
sondern nur den kleinen Pflichtteil erhält.
Sachverhalt:
Die Beklagte und ihre Schwester sind die Alleinerben des verstorbenen Kaufmanns A S.
Der Kläger, der Enkel einer vorverstorbenen Tochter des Erblassers, beansprucht eine Pflichtteilsergänzung wegen angeblicher Schenkungen des Erblassers an die Beklagte und ihre Schwester.
Vor dem Tod des Erblassers hatten dieser und seine Ehefrau Beteiligungen an verschiedenen Kommanditgesellschaften und einer GmbH auf die Beklagte und ihre Schwester übertragen.
Der Kläger sieht darin eine Schenkung, während die Beklagte dies bestreitet und von einem Verkauf spricht.
Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht gab ihr teilweise statt.
Entscheidungsgründe:
Der BGH hebt das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verweist den Fall zurück. Hauptsächlich wird dabei geprüft,
ob die Übertragung der Beteiligungen als Schenkung gemäß Paragraf 2325 BGB zu werten ist.
Entscheidend ist, ob ein Schenkungswille des Erblassers und eine Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung vorlagen.
Das Oberlandesgericht habe zwar den Schenkungswillen des Erblassers festgestellt, aber nicht ausreichend geprüft, ob auch die Beklagte und ihre Schwester eine Schenkung wollten.
Darüber hinaus habe das Oberlandesgericht die Gegenleistungen der Töchter an den Erblasser und deren Mutter getrennt betrachtet,
obwohl beide in den Verträgen als Gesamtberechtigte der Gegenleistungen aufgeführt seien.
Der BGH bestätigt außerdem die Gültigkeit der Einheitstheorie zu Paragraf 1371 Abs. 2 BGB, wonach der überlebende Ehegatte bei einer güterrechtlichen Lösung
keinen erhöhten Erbteil erhält, sondern nur den Zugewinnausgleich und den kleinen Pflichtteil.
Diese Theorie, die auch von der juristischen Literatur weitgehend unterstützt wird, sorgt für Klarheit und Rechtssicherheit.
Weitere Punkte:
Das Berufungsgericht habe den Verkehrswert der Unternehmensbeteiligungen des Erblassers korrekt auf den Zeitpunkt des Erbfalls festgelegt,
allerdings müsse es im weiteren Verfahren die Höhe der entstandenen Veräußerungskosten berücksichtigen.
Auch Nachlassverbindlichkeiten, wie Steuerschulden, könnten Auswirkungen auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch haben und müssten entsprechend geprüft werden.
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