Zugewinnausgleich + Pflichtteil der Witwe – OLG München 33 W 460/23 e – Zuständiges Gericht bei Nebeneinander von Pflichtteils– und Zugewinnausgleichsansprüchen
In dem Fall OLG München 33 W 460/23 geht es um erbrechtliche Ansprüche zwischen den Töchtern des verstorbenen Erblassers und seiner zweiten Ehefrau.
Das Landgericht hat die Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Auskunftserteilung und Zahlung eines Pflichtteils verurteilt.
Die Beklagte beantragte zusätzlich einen Zugewinnausgleich.
Das Oberlandesgericht München lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Zugewinnausgleich ab, da das Familiengericht dafür zuständig sei.
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts als Familiengericht könne nicht geändert werden, und das Landgerichts-Urteil habe keine Auswirkungen auf die Zuständigkeit.
Es wird keine Kostenentscheidung getroffen, und die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Macht der überlebende Ehegatte neben dem „kleinen Pflichtteil“ auch Zugewinnausgleichsansprüche geltend, ist für den Pflichtteilsanspruch das Zivilgericht, für Zugewinnausgleichsansprüche das Familiengericht zuständig
(Anschluss an BGH, IX ZR 91/81, NJW 1983, 388).
vorgehend:
LG München I, Beschluss vom 28.02.2023 – 10 O 14692/19
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 28.02.2023, Az. 10 O 14692/19, wird zurückgewiesen.
(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.
(2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.
(3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.
(4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.