Zugewinnausgleichsansprüche gegen den Nachlaß – OLG Köln Urteil vom 25. März 1997 – 14 UF 186/96
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 25. März 1997 behandelt einen Zugewinnausgleichsanspruch, den eine deutsche Klägerin gegen den Nachlass ihres verstorbenen österreichischen Ehemanns erhebt.
Es ging um die Frage des anwendbaren Rechts bei Nachlassspaltung hinsichtlich eines in Deutschland belegenen Grundstücks und die Prozessführungsbefugnis des in Deutschland bestellten Nachlasspflegers.
Die Klägerin, deutsche Staatsangehörige, war mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, der am 14./15. September 1990 verstorben ist.
Der Verstorbene hinterließ ein Testament, in dem seine beiden Kinder aus erster Ehe als Erben eingesetzt wurden, unter ausdrücklichem Ausschluss der Klägerin.
Die Kinder hatten die Erbschaft nach österreichischem Recht bisher nicht angenommen.
Zum Nachlass gehörte ein Grundstück in Wesseling, Deutschland.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 3. September 1991 wurde eine Nachlasspflegschaft angeordnet und ein Rechtsanwalt als Nachlasspfleger für die unbekannten Erben des Verstorbenen bestellt.
Der Nachlasspfleger war für die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der Erben zuständig.
Die Klägerin berechnete ihren Zugewinnausgleichsanspruch auf 267.429,38 DM und beantragte, den Beklagten zu verurteilen, diesen Betrag nebst Zinsen zu zahlen, hilfsweise das Grundstück in Wesseling auf sie zu übertragen.
Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen, unter anderem mit der Begründung, die Klage sei unzulässig, da ein weiterer Rechtsstreit über einen vorzeitigen Zugewinnausgleich beim OLG Köln anhängig sei.
Das Amtsgericht Brühl wies die Klage ab, da der Nachlasspfleger nicht passivlegitimiert sei.
Nach österreichischem Recht hätten die testamentarischen Erben die Erbschaft nicht angenommen und ein gesetzlicher Vertreter des Nachlasses sei nicht bestimmt worden.
Daher könne zurzeit keine Klage gegen den Nachlass erhoben werden.
Die Klägerin legte Berufung ein, da sie den Nachlasspfleger für prozessführungsbefugt hielt.
Der Beklagte verteidigte das erstinstanzliche Urteil.
Das OLG Köln hob das Urteil des Amtsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.
Das Gericht stellte fest, dass der Nachlasspfleger gemäß § 1960 III BGB prozessführungsbefugt und passivlegitimiert ist.
Der Zugewinnausgleichsanspruch richte sich nach deutschem Recht, während die Rechtsnachfolge nach österreichischem Recht zu beurteilen sei.
Das Gericht klärte, dass nach österreichischem Recht die Nachlassspaltung seit dem Inkrafttreten des IPR-Gesetzes 1978 aufgegeben ist.
Für die Rechtsnachfolge von Todes wegen sei das Personalstatut des Erblassers im Todeszeitpunkt maßgeblich, unabhängig davon, ob es sich um bewegliche oder unbewegliche Sachen handelt.
Für den Eigentumserwerb an Grundstücken im Erbgang gilt deutsches Recht, wodurch die Erben sofort Eigentümer des Grundstücks werden können.
Nachlasspflegschaft und Prozessführung
Das OLG stellte klar, dass der Nachlasspfleger für die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses, einschließlich der Prozessführung, bestellt wurde.
Diese Nachlasspflegschaft endet erst durch Beschluss des Nachlassgerichts, selbst wenn die Voraussetzungen für die Einrichtung der Pflegschaft nicht mehr bestehen.
Das OLG wies darauf hin, dass der anhängige Rechtsstreit über einen vorzeitigen Zugewinnausgleich keine anderweitige Rechtshängigkeit darstellt und daher der Zulässigkeit der Klage nicht entgegensteht.
Weiteres Verfahren
Das Amtsgericht muss nun klären, ob und in welchem Umfang die Zugewinnausgleichsansprüche der Klägerin begründet sind.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens wurde dem Amtsgericht übertragen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wurde auf 267.429,38 DM festgesetzt.
Dieses Urteil verdeutlicht die Komplexität von Nachlassverfahren mit internationalem Bezug, insbesondere wenn unterschiedliche nationale Rechte zur Anwendung kommen.
Es unterstreicht die Bedeutung der genauen Bestimmung der Prozessführungsbefugnis und der rechtlichen Voraussetzungen für die Nachlasspflegschaft.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.