Zugewinnausgleichsforderung nicht erbschaftsteuerpflichtig

November 5, 2017
FG Düsseldorf 4 K 7107/02 Zugewinnausgleichsforderung nicht erbschaftsteuerpflichtig

Zugewinnausgleichsforderung nicht erbschaftsteuerpflichtig

FG Düsseldorf 4 K 7107/02

RA und Notar Krau

In dem Fall vor dem Finanzgericht Düsseldorf (Az. 4 K 7107/02) ging es um die Frage, ob eine Zugewinnausgleichsforderung im Rahmen der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin war mit dem Erblasser verheiratet, und sie hatten zunächst Gütertrennung vereinbart.

Später änderten sie dies rückwirkend, sodass für die gesamte Ehe der Güterstand der Zugewinngemeinschaft galt.

Der Erblasser verstarb 1994 und hinterließ ein Testament, in dem er seine Geschwister als Erben einsetzte.

Die Klägerin erhielt durch eine notarielle Vereinbarung zur Erfüllung ihrer Zugewinnausgleichsforderung 5 Millionen DM und Nachlassgegenstände.

Das Finanzamt setzte zunächst die Erbschaftsteuer auf Basis der Versicherungsleistungen und Hinterbliebenenbezüge fest.

Später erhöhte es die Steuer auf Basis der Zugewinnausgleichsforderung, da es die rückwirkende Vereinbarung

der Zugewinngemeinschaft als steuerpflichtige Schenkung auf den Todesfall einstufte.

Zugewinnausgleichsforderung nicht erbschaftsteuerpflichtig

Es sah die Forderung als unentgeltliche Zuwendung an, die zu einer Bereicherung der Klägerin geführt habe.

Die Klägerin klagte gegen den Steuerbescheid und argumentierte, dass die Zugewinnausgleichsforderung gemäß § 5 Abs. 1 ErbStG steuerfrei sei.

Das Finanzgericht gab der Klage statt.

Es entschied, dass die rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft steuerlich anerkannt werden müsse, solange keine überhöhte Zugewinnausgleichsforderung vorliege.

Da die Forderung der Klägerin nicht als überhöht angesehen wurde und die Erben von der Zahlung der Erbschaftsteuer freigestellt wurden,

sei die Steuerfestsetzung des Finanzamts rechtswidrig.

Das Gericht stellte klar, dass § 5 Abs. 1 Satz 4 ErbStG nur für Fälle des pauschalierten Zugewinnausgleichs gelte

und nicht für güterrechtliche Zugewinnausgleiche, wie im vorliegenden Fall.

RA und Notar Krau

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