Zugewinnausgleichsforderung nicht erbschaftsteuerpflichtig
FG Düsseldorf 4 K 7107/02
RA und Notar Krau
In dem Fall vor dem Finanzgericht Düsseldorf (Az. 4 K 7107/02) ging es um die Frage, ob eine Zugewinnausgleichsforderung im Rahmen der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin war mit dem Erblasser verheiratet, und sie hatten zunächst Gütertrennung vereinbart.
Später änderten sie dies rückwirkend, sodass für die gesamte Ehe der Güterstand der Zugewinngemeinschaft galt.
Der Erblasser verstarb 1994 und hinterließ ein Testament, in dem er seine Geschwister als Erben einsetzte.
Die Klägerin erhielt durch eine notarielle Vereinbarung zur Erfüllung ihrer Zugewinnausgleichsforderung 5 Millionen DM und Nachlassgegenstände.
Das Finanzamt setzte zunächst die Erbschaftsteuer auf Basis der Versicherungsleistungen und Hinterbliebenenbezüge fest.
Später erhöhte es die Steuer auf Basis der Zugewinnausgleichsforderung, da es die rückwirkende Vereinbarung
der Zugewinngemeinschaft als steuerpflichtige Schenkung auf den Todesfall einstufte.
Es sah die Forderung als unentgeltliche Zuwendung an, die zu einer Bereicherung der Klägerin geführt habe.
Die Klägerin klagte gegen den Steuerbescheid und argumentierte, dass die Zugewinnausgleichsforderung gemäß § 5 Abs. 1 ErbStG steuerfrei sei.
Das Finanzgericht gab der Klage statt.
Es entschied, dass die rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft steuerlich anerkannt werden müsse, solange keine überhöhte Zugewinnausgleichsforderung vorliege.
Da die Forderung der Klägerin nicht als überhöht angesehen wurde und die Erben von der Zahlung der Erbschaftsteuer freigestellt wurden,
sei die Steuerfestsetzung des Finanzamts rechtswidrig.
Das Gericht stellte klar, dass § 5 Abs. 1 Satz 4 ErbStG nur für Fälle des pauschalierten Zugewinnausgleichs gelte
und nicht für güterrechtliche Zugewinnausgleiche, wie im vorliegenden Fall.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.