Zugewinnausgleichspflicht und Güterstandsschaukel

Dezember 30, 2024

Zusammenfassung des Aufsatzes von Fischer:

Zugewinnausgleichspflicht und Güterstandsschaukel im Bürgerlichen Recht und Steuerrecht“

ZEV 2023, 286.

Dieser Beitrag von Prof. Dr. Michael Fischer befasst sich mit der Frage, wie das Bürgerliche Recht und das Schenkungsteuerrecht

mit der Möglichkeit umgehen, die Zugewinngemeinschaft zu begründen, zu modifizieren und zu beenden, einschließlich der gesetzlich vorgesehenen Ausgleichspflicht.

Im Zentrum der Diskussion steht dabei die Frage, ob eine Schenkung bzw. freigebige Zuwendung vorliegt.

Zentrale Punkte des Beitrags:

  • Pflichtteilsergänzungsrecht: Die klassische Zugewinngemeinschaft und deren einvernehmliche Beendigung durch Wechsel zur Gütertrennung werden überwiegend als pflichtteilsneutral angesehen. Zweifel bestehen jedoch hinsichtlich der sogenannten Güterstandsschaukel, bei der in kurzer Zeit mehrere Güterstandswechsel erfolgen.
  • Unentgeltlichkeit der Ausgleichsverpflichtung: Der Beitrag hinterfragt kritisch die Auffassung, dass die Ausgleichsforderung bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft objektiv unentgeltlich sei. Stattdessen wird argumentiert, dass die Ausgleichsforderung auf einem entgeltlichen Gemeinschaftsverhältnis der Ehegatten beruht und daher nicht als Schenkung zu qualifizieren ist.
  • Teilhabegerechtigkeit: Die gesetzliche Ausgleichsforderung basiert auf der Annahme, dass beide Ehegatten gleichwertige Beiträge zur Ehe leisten, auch wenn diese nicht immer finanziell messbar sind. Die hälftige Teilung des Zugewinns trägt dieser Teilhabegerechtigkeit Rechnung.
  • Tauschgerechtigkeit und Privatautonomie: Die Ehe ist kein rein marktwirtschaftliches Verhältnis, sondern eine soziale und intime Beziehung mit vermögensrechtlicher Komponente. Die Bewertung der Beiträge der Ehegatten erfolgt nicht ausschließlich nach ökonomischen Maßstäben, sondern berücksichtigt auch ideelle Wertvorstellungen. Die Ehegatten haben die Freiheit, die für sie geltenden Normen im Rahmen der Privatautonomie selbst zu bestimmen.

Zugewinnausgleichspflicht und Güterstandsschaukel im Bürgerlichen Recht und Steuerrecht

  • Konsequenzen: Der Beitrag kommt zu dem Schluss, dass die gesetzliche Ausgleichsforderung bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft objektiv entgeltlich und damit pflichtteilsergänzungsfest ist. Auch die Güterstandsschaukel ist innerhalb des gesetzlichen Rahmens zulässig und nicht als Schenkung zu qualifizieren. Der sogenannte fliegende Zugewinnausgleich, der eine Zwischenabrechnung während der Ehe darstellt, wird ebenfalls als objektiv entgeltlich angesehen.

Kritik am BFH:

Der Beitrag kritisiert die Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach der fliegende Zugewinnausgleich eine freigebige Zuwendung darstellt, da keine gesetzliche Ausgleichspflicht bestehe.

Der Autor argumentiert, dass auch der fliegende Zugewinnausgleich auf einem entgeltlichen Gemeinschaftsverhältnis beruht und daher nicht steuerbar sein sollte.

Fazit:

Der Beitrag plädiert für eine stärkere Berücksichtigung der Privatautonomie der Ehegatten bei der Gestaltung ihrer Vermögensverhältnisse.

Die gesetzliche Regelung der Zugewinngemeinschaft bietet einen Rahmen, innerhalb dessen die Ehegatten ihre individuellen Bedürfnisse und Wertvorstellungen berücksichtigen können.

Zugewinnausgleichspflicht und Güterstandsschaukel im Bürgerlichen Recht und Steuerrecht

Eine übermäßige Einschränkung dieser Freiheit durch das Steuer- oder Pflichtteilsrecht ist nicht gerechtfertigt.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Der Beitrag verweist auf die Rechtsunsicherheit, die durch die Rechtsprechung des BGH zur Pflichtteilsergänzung entstanden ist.
  • Es wird die Notwendigkeit einer klaren gesetzlichen Regelung betont, um die Privatautonomie der Ehegatten zu schützen und Missbrauch zu verhindern.
  • Der Beitrag stellt die Güterstandsschaukel nicht grundsätzlich in Frage, sondern fordert eine differenzierte Betrachtung im Einzelfall.

RA und Notar Krau

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