Zugewinnausgleichsverbindlichkeit bei Erbschaftsteuer erwerbsmindernd anzusetzen – FG Nürnberg IV 31/2004 – Urteil verkündet am 29.09.2005
Bei einem Erbschaftssteuerstreit vor dem FG Nürnberg (IV 31/2004) geht es um die Frage, ob eine Zugewinnausgleichsverbindlichkeit erwerbsmindernd anzusetzen ist.
Die Klägerin erbte als Alleinerbin das Vermögen ihres langjährigen Lebensgefährten.
Dieser war zum Zeitpunkt seines Todes in zweiter Ehe verheiratet und hatte insgesamt fünf Kinder aus beiden Ehen.
Neben der Klägerin waren somit die Ehefrau und die fünf Kinder pflichtteilsberechtigt.
Die Klägerin schloss mit den Pflichtteilsberechtigten Vergleiche über die Höhe der Pflichtteile und des Zugewinnausgleichs.
Mit der Ehefrau und drei Kindern einigte sie sich auf eine Zahlung von insgesamt 355.245,60 €. Mit einem weiteren Kind wurde ein Vergleich über 65.000 € geschlossen.
Die letzte Tochter erhob Klage, nahm diese aber später zurück, nachdem sie bereits Zahlungen in Höhe von 32.579,81 € erhalten hatte.
Zum Nachlass gehörten unter anderem ein Grundstück mit Ferienhaus in Österreich und ein Erbbaurecht in Deutschland.
Die Bewertung dieser Vermögensgegenstände war strittig.
Die Klägerin machte zudem Kosten für die Nachlassregelung in Höhe von 25.517,56 € geltend.
Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer zunächst auf 386.300 DM fest, reduzierte diese aber im Einspruchsverfahren auf 317.831 DM.
Die Klägerin erhob Klage und beantragte die Herabsetzung der Erbschaftsteuer auf 0 €.
Streitpunkte:
Entscheidung des Finanzgerichts:
Die Klage hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg.
1. Erbbaurecht:
Das Finanzamt hatte das Erbbaurecht zutreffend mit dem im Grundlagenbescheid festgestellten Wert von 58.000 DM angesetzt.
Die Bedarfswertfeststellung im Grundlagenbescheid ist für die Erbschaftsteuer bindend.
2. Zugewinnausgleichs- und Pflichtteilsverbindlichkeiten:
Das Finanzamt hatte zu Recht für die Zugewinnausgleichs- und Pflichtteilsverbindlichkeiten insgesamt nur 885.648 DM erwerbsmindernd berücksichtigt.
Die Klägerin hatte mit den Pflichtteilsberechtigten Vergleiche geschlossen, die der Besteuerung zugrunde zu legen waren.
3. Kosten der Nachlassregelung:
Die Kosten der Nachlassregelung waren in Höhe von 49.908,01 DM als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen.
Neben den vom Finanzamt bereits anerkannten Kosten waren noch die Kosten des Gutachtens für das österreichische Grundstück in Höhe von 3.942,95 DM abzuziehen.
Die übrigen Kosten für Steuerberatung und Gutachtenkosten waren nicht abzugsfähig.
4. Grundstück in Österreich:
Das Finanzamt hatte das Grundstück in Österreich zu Recht nur zur Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt (Progressionsvorbehalt)
und es dabei mit dem gemeinen Wert in Höhe von 124.586 DM bewertet. Eine Anrechnung der österreichischen Erbschaftsteuer schied aus.
Ergebnis:
Die Erbschaftsteuer wurde neu festgesetzt und betrug 117.838,18 DM.
Revision:
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision waren nicht gegeben.
Die Rechtssache hatte keine grundsätzliche Bedeutung.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.