Zugewinnausgleichsverbindlichkeit bei Erbschaftsteuer erwerbsmindernd anzusetzen – FG Nürnberg IV 31/2004

Juni 9, 2022
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Zugewinnausgleichsverbindlichkeit bei Erbschaftsteuer erwerbsmindernd anzusetzen – FG Nürnberg IV 31/2004 – Urteil verkündet am 29.09.2005

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Bei einem Erbschaftssteuerstreit vor dem FG Nürnberg (IV 31/2004) geht es um die Frage, ob eine Zugewinnausgleichsverbindlichkeit erwerbsmindernd anzusetzen ist.

Die Klägerin erbte als Alleinerbin das Vermögen ihres langjährigen Lebensgefährten.

Dieser war zum Zeitpunkt seines Todes in zweiter Ehe verheiratet und hatte insgesamt fünf Kinder aus beiden Ehen.

Neben der Klägerin waren somit die Ehefrau und die fünf Kinder pflichtteilsberechtigt.

Die Klägerin schloss mit den Pflichtteilsberechtigten Vergleiche über die Höhe der Pflichtteile und des Zugewinnausgleichs.

Mit der Ehefrau und drei Kindern einigte sie sich auf eine Zahlung von insgesamt 355.245,60 €. Mit einem weiteren Kind wurde ein Vergleich über 65.000 € geschlossen.

Die letzte Tochter erhob Klage, nahm diese aber später zurück, nachdem sie bereits Zahlungen in Höhe von 32.579,81 € erhalten hatte.

Zum Nachlass gehörten unter anderem ein Grundstück mit Ferienhaus in Österreich und ein Erbbaurecht in Deutschland.

Zugewinnausgleichsverbindlichkeit bei Erbschaftsteuer erwerbsmindernd anzusetzen – FG Nürnberg IV 31/2004

Die Bewertung dieser Vermögensgegenstände war strittig.

Die Klägerin machte zudem Kosten für die Nachlassregelung in Höhe von 25.517,56 € geltend.

Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer zunächst auf 386.300 DM fest, reduzierte diese aber im Einspruchsverfahren auf 317.831 DM.

Die Klägerin erhob Klage und beantragte die Herabsetzung der Erbschaftsteuer auf 0 €.

Streitpunkte:

  • Abzugsfähigkeit der Zugewinnausgleichsverbindlichkeit
  • Höhe der abziehbaren Pflichtteilsverbindlichkeiten
  • Bewertung des Grundstücks in Österreich
  • Bewertung des Erbbaurechts
  • Höhe der abziehbaren Kosten der Nachlassregelung

Entscheidung des Finanzgerichts:

Die Klage hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg.

Zugewinnausgleichsverbindlichkeit bei Erbschaftsteuer erwerbsmindernd anzusetzen – FG Nürnberg IV 31/2004

1. Erbbaurecht:

Das Finanzamt hatte das Erbbaurecht zutreffend mit dem im Grundlagenbescheid festgestellten Wert von 58.000 DM angesetzt.

Die Bedarfswertfeststellung im Grundlagenbescheid ist für die Erbschaftsteuer bindend.

2. Zugewinnausgleichs- und Pflichtteilsverbindlichkeiten:

Das Finanzamt hatte zu Recht für die Zugewinnausgleichs- und Pflichtteilsverbindlichkeiten insgesamt nur 885.648 DM erwerbsmindernd berücksichtigt.

Die Klägerin hatte mit den Pflichtteilsberechtigten Vergleiche geschlossen, die der Besteuerung zugrunde zu legen waren.

  • Die Zugewinnausgleichsverbindlichkeit gegenüber der Ehefrau und deren Pflichtteilsforderung waren in Höhe von insgesamt 434.250 DM als Nachlassverbindlichkeit abziehbar.
  • Die Pflichtteilsverbindlichkeiten gegenüber drei Kindern waren mit dem weiteren Betrag von 260.550 DM abziehbar.
  • Für den Sohn, mit dem ein Vergleich über 65.000 € geschlossen wurde, hatte das Finanzamt zutreffend Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 127.128,95 DM berücksichtigt.
  • Die Zahlungen an die Tochter in Höhe von 63.720 DM wurden ebenfalls zu Recht zum Abzug gebracht.

3. Kosten der Nachlassregelung:

Die Kosten der Nachlassregelung waren in Höhe von 49.908,01 DM als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen.

Zugewinnausgleichsverbindlichkeit bei Erbschaftsteuer erwerbsmindernd anzusetzen – FG Nürnberg IV 31/2004

Neben den vom Finanzamt bereits anerkannten Kosten waren noch die Kosten des Gutachtens für das österreichische Grundstück in Höhe von 3.942,95 DM abzuziehen.

Die übrigen Kosten für Steuerberatung und Gutachtenkosten waren nicht abzugsfähig.

4. Grundstück in Österreich:

Das Finanzamt hatte das Grundstück in Österreich zu Recht nur zur Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt (Progressionsvorbehalt)

und es dabei mit dem gemeinen Wert in Höhe von 124.586 DM bewertet. Eine Anrechnung der österreichischen Erbschaftsteuer schied aus.

Ergebnis:

Die Erbschaftsteuer wurde neu festgesetzt und betrug 117.838,18 DM.

Revision:

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision waren nicht gegeben.

Die Rechtssache hatte keine grundsätzliche Bedeutung.

RA und Notar Krau

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