Zugewinngemeinschaft – Erbschaftsteuer – Anfangsvermögen
Die Zugewinngemeinschaft und Paragraf 5 Abs. 1 Satz 3 ErbStG: Steuerliche Behandlung im Erbfall
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand in Deutschland. Sie regelt, wie das Vermögen von Ehegatten während und nach der Ehe behandelt wird. Stirbt ein Ehegatte, stellt sich die Frage, wie der Zugewinnausgleich steuerlich zu behandeln ist. Paragraf 5 Abs. 1 Satz 3 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) ist dabei eine zentrale Vorschrift.
Der relevante Gesetzestext lautet:
„Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (Paragraf 1363 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Paragraf 6 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) durch den Tod eines Ehegatten oder den Tod eines Lebenspartners beendet und der Zugewinn nicht nach Paragraf 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeglichen, gilt beim überlebenden Ehegatten oder beim überlebenden Lebenspartner der Betrag, den er nach Maßgabe des Paragraf 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Ausgleichsforderung geltend machen könnte, nicht als Erwerb im Sinne des Paragraf 3. […] Die Vermutung des Paragraf 1377 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.“
Die Zugewinngemeinschaft ist keine echte Gemeinschaft. Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines Vermögens. Erst bei Beendigung des Güterstandes – etwa durch Tod – wird ein Ausgleich durchgeführt. Der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn erhält einen Ausgleichsanspruch gegen den anderen.
Beim Tod eines Ehegatten wird der Zugewinn entweder konkret berechnet oder pauschal durch Erhöhung der Erbquote ausgeglichen. Der Ausgleichsanspruch ist ein schuldrechtlicher Anspruch auf Zahlung.
Paragraf 5 Abs. 1 Satz 3 ErbStG bestimmt, dass die Vermutung des Paragraf 1377 Abs. 3 BGB bei der Berechnung des steuerfreien Zugewinnausgleichs nicht gilt. Das bedeutet: Für die Ermittlung des Anfangsvermögens des verstorbenen Ehegatten wird nicht automatisch angenommen, dass das Anfangsvermögen null war, wenn keine Nachweise vorliegen. Vielmehr muss das Anfangsvermögen konkret festgestellt werden.
Ohne diese Regelung könnte der steuerfreie Zugewinnausgleich künstlich erhöht werden, wenn das Anfangsvermögen nicht nachgewiesen werden kann. Die Vorschrift schützt das Steueraufkommen, indem sie eine pauschale Vermutung ausschließt.
Die Literatur kritisiert, dass die steuerliche Behandlung vom güterrechtlichen Ausgleich abweicht. Während das Güterrecht eine pauschale Lösung vorsieht, verlangt das Steuerrecht eine konkrete Berechnung. „Nicht das zusätzliche Viertel als solches nämlich ist erbschaftsteuerfrei, sondern nur der Betrag der hypothetischen Ausgleichsforderung (Paragraf 5 Abs. 1 S. 1 ErbStG).“
Ein weiteres Zitat aus dem Münchener Kommentar:
„Im fiskalischen Interesse bestimmt sich dann auch die Höhe der steuerfrei bleibenden fiktiven Ausgleichsforderung nicht nach dem – güterrechtlich ausschlaggebenden – Verkehrswert der Nachlassgegenstände, sondern nach deren, teils unter dem Verkehrswert liegenden, steuerrechtlichen Wert (Paragraf 5 Abs. 1 S. 5 ErbStG).“
Die Rechtsprechung bestätigt, dass für die steuerliche Berechnung des Zugewinnausgleichs die Vermutung des Paragraf 1377 Abs. 3 BGB nicht gilt. Das Anfangsvermögen muss konkret nachgewiesen werden.
Ja, für die steuerliche Freistellung verlangt das Gesetz eine konkrete Berechnung des Zugewinns. Die pauschale Erhöhung der Erbquote reicht nicht aus.
Die steuerliche Freistellung wird dann geringer ausfallen, weil die Vermutung des Paragraf 1377 Abs. 3 BGB nicht gilt. Das Anfangsvermögen wird nicht automatisch mit null angesetzt.
Nein, abweichende Vereinbarungen werden bei der steuerlichen Berechnung nicht berücksichtigt (Paragraf 5 Abs. 1 Satz 2 ErbStG).
Er entspricht dem Betrag, den der überlebende Ehegatte als Ausgleichsforderung nach Paragraf 1371 Abs. 2 BGB hätte verlangen können. Maßgeblich sind die steuerlichen Bewertungsgrundsätze.
Sie soll verhindern, dass der Zugewinnausgleich doppelt besteuert wird – einmal als erbrechtlicher Erwerb und einmal als güterrechtlicher Ausgleich.
Ja, für die steuerliche Berechnung gelten die steuerlichen Werte, nicht die Verkehrswerte. Das kann zu einer niedrigeren Freistellung führen.
Eheleute leben in Zugewinngemeinschaft. Nach dem Tod des Ehemanns kann die Ehefrau das Anfangsvermögen ihres Mannes nicht nachweisen. Die steuerliche Freistellung für den Zugewinnausgleich fällt geringer aus, weil die Vermutung des Paragraf 1377 Abs. 3 BGB nicht gilt.
Die Ehegatten haben im Ehevertrag eine besondere Regelung zum Zugewinnausgleich getroffen. Für die steuerliche Berechnung bleibt diese Vereinbarung unberücksichtigt. Es gilt die gesetzliche Berechnung nach Paragrafen 1373 ff. BGB.
Das Endvermögen des Erblassers wird im Nachlassverfahren mit 500.000 € bewertet, der steuerliche Wert beträgt aber nur 400.000 €. Für die steuerliche Freistellung des Zugewinnausgleichs wird nur der niedrigere Wert angesetzt.
Paragraf 5 Abs. 1 Satz 3 ErbStG regelt, dass bei der steuerlichen Berechnung des Zugewinnausgleichs die Vermutung des Paragraf 1377 Abs. 3 BGB nicht gilt. Das Anfangsvermögen muss konkret nachgewiesen werden. Die steuerliche Freistellung ist auf den tatsächlich nachweisbaren Zugewinn begrenzt. Die Literatur und Rechtsprechung betonen die Abweichung zwischen güterrechtlicher und steuerlicher Behandlung. Für die Praxis ist es wichtig, Nachweise über das Anfangsvermögen zu sichern und die steuerlichen Bewertungsgrundsätze zu beachten.
Aus der Praxis für die Praxis:
Sichern Sie frühzeitig Unterlagen zum Anfangsvermögen und lassen Sie die steuerliche Berechnung des Zugewinnausgleichs sorgfältig prüfen. So vermeiden Sie steuerliche Nachteile im Erbfall.
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