Zugewinngemeinschaft und Erbschaftsteuer – Berechnung

Mai 25, 2026

Zugewinngemeinschaft und Erbschaftsteuer – Berechnung

Was regelt Paragraf 5 Absatz 1 Satz 2 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz im Zusammenhang mit der Zugewinngemeinschaft?

1. Einführung

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand in Deutschland. Sie regelt, wie das Vermögen von Ehegatten während der Ehe und im Fall des Todes eines Ehegatten behandelt wird. Stirbt ein Ehegatte, stellt sich die Frage, wie der Zugewinnausgleich steuerlich zu behandeln ist. Paragraf 5 Absatz 1 Satz 2 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) enthält hierzu eine spezielle Regelung.

2. Gesetzestext und Bedeutung von Paragraf 5 Abs. 1 Satz 2 ErbStG

2.1 Gesetzeswortlaut

Der relevante Gesetzestext lautet:

„Bei der Berechnung dieses Betrags bleiben von den Vorschriften der Paragrafen 1373 bis 1383 und 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abweichende güterrechtliche Vereinbarungen unberücksichtigt.“ 

Das bedeutet: Für die Berechnung des steuerfreien Zugewinnausgleichs werden abweichende Vereinbarungen der Ehegatten über den Zugewinn nicht berücksichtigt. Maßgeblich sind die gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

2.2 Ziel der Vorschrift

Die Vorschrift soll verhindern, dass Ehegatten durch individuelle güterrechtliche Vereinbarungen den steuerfreien Zugewinnausgleich künstlich erhöhen oder vermindern. Die Erbschaftsteuer soll auf einer objektiven, gesetzlich bestimmten Grundlage berechnet werden. 

3. Zugewinngemeinschaft im Überblick

3.1 Grundprinzipien

Bei der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen der Ehegatten getrennt. Erst bei Beendigung des Güterstands – etwa durch Tod eines Ehegatten – wird der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs (Zugewinn) ausgeglichen. 

3.2 Zugewinnausgleich im Todesfall

Stirbt ein Ehegatte, gibt es zwei Wege des Zugewinnausgleichs:

  • Erbrechtliche Lösung: Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten erhöht sich um ein Viertel (Paragraf 1371 Abs. 1 BGB). 
  • Güterrechtliche Lösung: Der überlebende Ehegatte verlangt den rechnerischen Zugewinnausgleich nach Paragrafen 1373 ff. BGB. 

4. Steuerliche Behandlung nach Paragraf 5 Abs. 1 Satz 2 ErbStG

4.1 Grundsatz

Der steuerfreie Zugewinnausgleich wird nach den gesetzlichen Regeln berechnet. Abweichende Vereinbarungen, etwa durch Ehevertrag, werden für die Steuerberechnung ignoriert. 

4.2 Beispiel für eine abweichende Vereinbarung

Haben Ehegatten im Ehevertrag eine andere Berechnung des Zugewinns vereinbart, bleibt diese für die Erbschaftsteuer außer Betracht. Es zählt nur der gesetzliche Anspruch nach BGB. 

5. Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung

5.1 Einheitliche Auffassung

Die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung sieht in Paragraf 5 Abs. 1 Satz 2 ErbStG eine zwingende Berechnungsgrundlage. Individuelle Vereinbarungen dürfen nicht zu einer steuerlichen Begünstigung führen. 

Zitat aus BeckOK BGB:

„Die güterrechtliche, rechnerisch genaue Ausgleichsforderung gehört nach Paragraf 5 Abs. 2 Alt. 2 ErbStG nicht zum steuerpflichtigen Erwerb iSd Erbschaftsteuerrechts. Für den güterrechtlichen Zugewinnausgleich gelten auch nicht die Beschränkungen des Paragraf 5 Abs. 1 S. 4 ErbStG.“ 

5.2 Divergierende Ansichten

Einige Stimmen in der Literatur fordern, dass bei klar nachgewiesenen und wirtschaftlich begründeten Vereinbarungen eine steuerliche Berücksichtigung möglich sein sollte. Die Rechtsprechung lehnt dies jedoch ab. 

Zitat aus Münchener Kommentar BGB:

„Grenzen sind dieser Gestaltungsfreiheit im Bereich des Erbschaftsteuerrechts erst dort gezogen, wo sie einem Ehepartner eine überhöhte Ausgleichsforderung dergestalt verschafft, dass der Rahmen einer güterrechtlichen Vereinbarung überschritten wird.“ 

6. Klassische Fragen und Antworten zu Paragraf 5 Abs. 1 Satz 2 ErbStG

6.1 Welche Vereinbarungen sind für die Steuerberechnung relevant?

Nur die gesetzlichen Regelungen des BGB sind maßgeblich. Abweichende güterrechtliche Vereinbarungen werden nicht berücksichtigt. 

6.2 Was passiert, wenn die Ehegatten einen Ehevertrag geschlossen haben?

Der Ehevertrag bleibt für die Berechnung des steuerfreien Zugewinnausgleichs außer Betracht. Die Steuer wird nach dem gesetzlichen Anspruch berechnet. 

6.3 Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?

Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Endvermögen und dem Anfangsvermögen jedes Ehegatten. Der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn erhält die Hälfte des Überschusses als Ausgleich. 

6.4 Gilt die Regelung auch für Lebenspartner?

Ja, die Vorschrift gilt entsprechend für Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. 

6.5 Was ist, wenn der Zugewinnausgleich tatsächlich nicht gezahlt wird?

Maßgeblich ist der Anspruch, nicht die tatsächliche Zahlung. Der steuerfreie Betrag wird nach dem Anspruch berechnet. 

6.6 Können Ehegatten durch Gestaltung den steuerfreien Betrag erhöhen?

Nein, individuelle Vereinbarungen werden für die Steuerberechnung nicht anerkannt. Nur der gesetzliche Anspruch zählt. 

7. Fallbeispiele zur Anwendung von Paragraf 5 Abs. 1 Satz 2 ErbStG

7.1 Fall 1: Ehevertrag mit abweichender Zugewinnregelung

Eheleute vereinbaren im Ehevertrag, dass der Zugewinn nach anderen Regeln als im BGB berechnet wird. Stirbt ein Ehegatte, wird für die Erbschaftsteuer trotzdem nur der gesetzliche Anspruch berücksichtigt. Die abweichende Vereinbarung bleibt steuerlich ohne Wirkung. 

7.2 Fall 2: Zugewinnausgleich bei Lebenspartnern

Ein Lebenspartner stirbt. Die Partner hatten eine abweichende Regelung zur Berechnung des Zugewinns getroffen. Für die Erbschaftsteuer zählt nur die gesetzliche Regelung, nicht die Vereinbarung. 

7.3 Fall 3: Nachträgliche Änderung des Ehevertrags

Nach dem Tod eines Ehegatten ändern die Erben und der überlebende Ehegatte den Ehevertrag rückwirkend. Für die Steuerberechnung bleibt dies unbeachtlich. Maßgeblich ist die gesetzliche Berechnung zum Zeitpunkt des Todes. 

8. Rechtsprechung und Literatur

Die Rechtsprechung bestätigt die strikte Anwendung der gesetzlichen Regelungen.

Herrschende Meinung ist folgende Aussage:

„Der gesetzliche Güterstand im deutschen Recht ist die Gütertrennung mit einem Ausgleich des Zugewinns, die der deutsche Gesetzgeber als ‚Zugewinngemeinschaft‘ bezeichnet. Jeder der Ehegatten behält sein persönliches Vermögen, so dass bei diesem Güterstand keine gesonderte Vermögensmasse entsteht, die ein gemeinsames Vermögen bilden würde.“ 

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH)

Der BGH hat in unzähligen Entscheidungen klargestellt, dass die Ehe im gesetzlichen Güterstand keine Vermögensvermischung bewirkt. Die Rechtsprechung hat darauf basierend ganze Rechtsinstitute entwickelt, die nur deshalb existieren, weil es eben kein gemeinsames Vermögen gibt.

  • Der Begriff der „modifizierten Gütertrennung“: Der BGH verwendet regelmäßig diesen Begriff, um zu verdeutlichen, dass während der intakten Ehe reine Gütertrennung herrscht und erst bei Beendigung des Güterstands (durch Scheidung oder Tod) ein schuldrechtlicher Ausgleich stattfindet. (Beispielhafte Fundstellen: BGH, Urteil vom 15.10.2003 – XII ZR 23/01; BGHZ 87, 267).
  • Rechtsprechung zu unbenannten (ehebezogenen) Zuwendungen: Da das Gesetz kein gemeinsames Vermögen der Ehegatten bildet, hat der BGH das Institut der „ehebezogenen Zuwendung“ entwickelt (z. B. BGHZ 115, 132 oder BGH, Beschluss vom 04.07.2012 – XII ZB 534/11). Überträgt ein Ehegatte dem anderen Vermögenswerte (z. B. einen halben Miteigentumsanteil an einem Haus), ist das keine automatische Folge der Ehe, sondern eine Zuwendung zwischen zwei völlig getrennten Vermögensmassen. Der BGH leitet die Rückabwicklung solcher Zuwendungen bei Scheidung gerade aus dem Umstand ab, dass jeder sein eigenes Vermögen behält und verwaltet.
  • Rechtsprechung zur Ehegatteninnengesellschaft: Auch die BGH-Rechtsprechung zur sogenannten Ehegatteninnengesellschaft (z. B. BGHZ 142, 137) belegt Ihre Aussage. Arbeiten Ehegatten beruflich oder beim Hausbau zusammen, entsteht ein gemeinsamer Wert. Da das Familienrecht wegen des Prinzips der Vermögenstrennung (keine gemeinsame Vermögensmasse) hierfür keine automatische gemeinsame Eigentumsstruktur bietet, wendet der BGH gesellschaftsrechtliche Regeln (GbR) an, um die Zusammenarbeit zweier vermögensrechtlich eigenständiger Personen zu regeln.

Die gesetzliche Grundlage im BGB

Die Rechtsprechung stützt sich dabei auf den absolut eindeutigen Wortlaut des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der Ihre Aussage fast wortgleich abbildet:

  • Kein gemeinschaftliches Vermögen: In Paragraf 1363 Abs. 2 BGB heißt es ausdrücklich: > „Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt.“
  • Eigenständige Verwaltung: Paragraf 1364 BGB ergänzt: > „Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig.“ (Lediglich beschränkt durch Verfügungsverbote über das Vermögen im Ganzen nach Paragraf 1365 BGB).

9. Zusammenfassung und Praxishinweis

Paragraf 5 Abs. 1 Satz 2 ErbStG stellt sicher, dass der steuerfreie Zugewinnausgleich nach objektiven, gesetzlichen Maßstäben berechnet wird. Individuelle Vereinbarungen der Ehegatten bleiben für die Erbschaftsteuer außer Betracht. Das schützt vor missbräuchlicher Gestaltung und sorgt für Rechtssicherheit. Die Literatur und Rechtsprechung bestätigen diese Auslegung.

Hinweis aus der Praxis für die Praxis:

Prüfen Sie bei der Nachlassplanung stets, ob güterrechtliche Vereinbarungen steuerlich wirksam sind. Für die Erbschaftsteuer zählt nur der gesetzliche Anspruch. Individuelle Vereinbarungen können die Steuerlast nicht mindern.

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