Was regelt Paragraf 5 Absatz 1 Satz 2 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz im Zusammenhang mit der Zugewinngemeinschaft?
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand in Deutschland. Sie regelt, wie das Vermögen von Ehegatten während der Ehe und im Fall des Todes eines Ehegatten behandelt wird. Stirbt ein Ehegatte, stellt sich die Frage, wie der Zugewinnausgleich steuerlich zu behandeln ist. Paragraf 5 Absatz 1 Satz 2 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) enthält hierzu eine spezielle Regelung.
Der relevante Gesetzestext lautet:
„Bei der Berechnung dieses Betrags bleiben von den Vorschriften der Paragrafen 1373 bis 1383 und 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abweichende güterrechtliche Vereinbarungen unberücksichtigt.“
Das bedeutet: Für die Berechnung des steuerfreien Zugewinnausgleichs werden abweichende Vereinbarungen der Ehegatten über den Zugewinn nicht berücksichtigt. Maßgeblich sind die gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Die Vorschrift soll verhindern, dass Ehegatten durch individuelle güterrechtliche Vereinbarungen den steuerfreien Zugewinnausgleich künstlich erhöhen oder vermindern. Die Erbschaftsteuer soll auf einer objektiven, gesetzlich bestimmten Grundlage berechnet werden.
Bei der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen der Ehegatten getrennt. Erst bei Beendigung des Güterstands – etwa durch Tod eines Ehegatten – wird der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs (Zugewinn) ausgeglichen.
Stirbt ein Ehegatte, gibt es zwei Wege des Zugewinnausgleichs:
Der steuerfreie Zugewinnausgleich wird nach den gesetzlichen Regeln berechnet. Abweichende Vereinbarungen, etwa durch Ehevertrag, werden für die Steuerberechnung ignoriert.
Haben Ehegatten im Ehevertrag eine andere Berechnung des Zugewinns vereinbart, bleibt diese für die Erbschaftsteuer außer Betracht. Es zählt nur der gesetzliche Anspruch nach BGB.
Die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung sieht in Paragraf 5 Abs. 1 Satz 2 ErbStG eine zwingende Berechnungsgrundlage. Individuelle Vereinbarungen dürfen nicht zu einer steuerlichen Begünstigung führen.
Zitat aus BeckOK BGB:
„Die güterrechtliche, rechnerisch genaue Ausgleichsforderung gehört nach Paragraf 5 Abs. 2 Alt. 2 ErbStG nicht zum steuerpflichtigen Erwerb iSd Erbschaftsteuerrechts. Für den güterrechtlichen Zugewinnausgleich gelten auch nicht die Beschränkungen des Paragraf 5 Abs. 1 S. 4 ErbStG.“
Einige Stimmen in der Literatur fordern, dass bei klar nachgewiesenen und wirtschaftlich begründeten Vereinbarungen eine steuerliche Berücksichtigung möglich sein sollte. Die Rechtsprechung lehnt dies jedoch ab.
Zitat aus Münchener Kommentar BGB:
„Grenzen sind dieser Gestaltungsfreiheit im Bereich des Erbschaftsteuerrechts erst dort gezogen, wo sie einem Ehepartner eine überhöhte Ausgleichsforderung dergestalt verschafft, dass der Rahmen einer güterrechtlichen Vereinbarung überschritten wird.“
Nur die gesetzlichen Regelungen des BGB sind maßgeblich. Abweichende güterrechtliche Vereinbarungen werden nicht berücksichtigt.
Der Ehevertrag bleibt für die Berechnung des steuerfreien Zugewinnausgleichs außer Betracht. Die Steuer wird nach dem gesetzlichen Anspruch berechnet.
Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Endvermögen und dem Anfangsvermögen jedes Ehegatten. Der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn erhält die Hälfte des Überschusses als Ausgleich.
Ja, die Vorschrift gilt entsprechend für Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.
Maßgeblich ist der Anspruch, nicht die tatsächliche Zahlung. Der steuerfreie Betrag wird nach dem Anspruch berechnet.
Nein, individuelle Vereinbarungen werden für die Steuerberechnung nicht anerkannt. Nur der gesetzliche Anspruch zählt.
Eheleute vereinbaren im Ehevertrag, dass der Zugewinn nach anderen Regeln als im BGB berechnet wird. Stirbt ein Ehegatte, wird für die Erbschaftsteuer trotzdem nur der gesetzliche Anspruch berücksichtigt. Die abweichende Vereinbarung bleibt steuerlich ohne Wirkung.
Ein Lebenspartner stirbt. Die Partner hatten eine abweichende Regelung zur Berechnung des Zugewinns getroffen. Für die Erbschaftsteuer zählt nur die gesetzliche Regelung, nicht die Vereinbarung.
Nach dem Tod eines Ehegatten ändern die Erben und der überlebende Ehegatte den Ehevertrag rückwirkend. Für die Steuerberechnung bleibt dies unbeachtlich. Maßgeblich ist die gesetzliche Berechnung zum Zeitpunkt des Todes.
Die Rechtsprechung bestätigt die strikte Anwendung der gesetzlichen Regelungen.
„Der gesetzliche Güterstand im deutschen Recht ist die Gütertrennung mit einem Ausgleich des Zugewinns, die der deutsche Gesetzgeber als ‚Zugewinngemeinschaft‘ bezeichnet. Jeder der Ehegatten behält sein persönliches Vermögen, so dass bei diesem Güterstand keine gesonderte Vermögensmasse entsteht, die ein gemeinsames Vermögen bilden würde.“
Der BGH hat in unzähligen Entscheidungen klargestellt, dass die Ehe im gesetzlichen Güterstand keine Vermögensvermischung bewirkt. Die Rechtsprechung hat darauf basierend ganze Rechtsinstitute entwickelt, die nur deshalb existieren, weil es eben kein gemeinsames Vermögen gibt.
Die Rechtsprechung stützt sich dabei auf den absolut eindeutigen Wortlaut des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der Ihre Aussage fast wortgleich abbildet:
Paragraf 5 Abs. 1 Satz 2 ErbStG stellt sicher, dass der steuerfreie Zugewinnausgleich nach objektiven, gesetzlichen Maßstäben berechnet wird. Individuelle Vereinbarungen der Ehegatten bleiben für die Erbschaftsteuer außer Betracht. Das schützt vor missbräuchlicher Gestaltung und sorgt für Rechtssicherheit. Die Literatur und Rechtsprechung bestätigen diese Auslegung.
Hinweis aus der Praxis für die Praxis:
Prüfen Sie bei der Nachlassplanung stets, ob güterrechtliche Vereinbarungen steuerlich wirksam sind. Für die Erbschaftsteuer zählt nur der gesetzliche Anspruch. Individuelle Vereinbarungen können die Steuerlast nicht mindern.
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