Was regelt Paragraf 5 Absatz 1 Satz 4 Erbschaftsteuer– und Schenkungsteuergesetz?
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand für Ehegatten in Deutschland. Sie regelt, wie das Vermögen der Ehepartner im Fall der Scheidung oder beim Tod eines Ehegatten ausgeglichen wird. Stirbt ein Ehegatte, stellt sich die Frage, wie der Zugewinnausgleich steuerlich behandelt wird. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) enthält dazu spezielle Vorschriften, insbesondere in Paragraf 5 ErbStG.
Der Wortlaut von Paragraf 5 Absatz 1 Satz 4 ErbStG lautet:
„Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag vereinbart, gilt als Zeitpunkt des Eintritts des Güterstandes (Paragraf 1374 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) der Tag des Vertragsabschlusses.“
Diese Vorschrift ist relevant, wenn Ehegatten nicht von Anfang an im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, sondern diesen erst später durch einen Ehevertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag vereinbaren. Der Zeitpunkt, ab dem der Zugewinn berechnet wird, ist für die Höhe des Ausgleichsanspruchs entscheidend. Steuerlich ist es wichtig, wann der Güterstand beginnt, weil dies das Anfangsvermögen bestimmt, das beim Zugewinnausgleich berücksichtigt wird.
Der Zeitpunkt des Eintritts in die Zugewinngemeinschaft beeinflusst, welches Vermögen als Anfangsvermögen gilt. Dies ist entscheidend für die Berechnung des Zugewinns und damit für die Höhe der steuerfreien Ausgleichsforderung. Wird die Zugewinngemeinschaft erst durch Vertrag vereinbart, zählt als Anfangsvermögen das Vermögen am Tag des Vertragsabschlusses. Das schützt vor einer steuerlichen Benachteiligung und sorgt für eine klare Berechnungsgrundlage.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in Paragraf 1374 Abs. 1, dass das Anfangsvermögen das Vermögen ist, das einem Ehegatten bei Eintritt des Güterstandes gehört. Paragraf 5 Abs. 1 Satz 4 ErbStG stellt klar, dass bei vertraglicher Vereinbarung der Tag des Vertragsabschlusses maßgeblich ist. Das verhindert Streitigkeiten über den Stichtag und sorgt für Rechtssicherheit.
In der Literatur wird die Regelung als notwendig angesehen, um eine einheitliche steuerliche Behandlung zu gewährleisten. Der Münchener Kommentar zum BGB betont: „Im Übrigen erfordert auch das Steuerrecht die konkrete Berechnung des Zugewinns, die der erbrechtliche Pauschalausgleich gerade vermeiden will. Nicht das zusätzliche Viertel als solches nämlich ist erbschaftsteuerfrei, sondern nur der Betrag der hypothetischen Ausgleichsforderung (Paragraf 5 Abs. 1 S. 1 ErbStG).“
Ein weiteres Zitat aus der Literatur:
„Nur so lässt sich die von Paragraf 5 I ErbStG gewollte Angleichung der erbschaftsteuerrechtlichen Behandlung von erbrechtlicher und güterrechtlicher Lösung bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten erreichen.“
Die Rechtsprechung folgt im Grundsatz der gesetzlichen Regelung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass für die steuerliche Berechnung des Zugewinnausgleichs auf den Wert am Tag des Eintritts in die Zugewinngemeinschaft abzustellen ist. Die Berechnung erfolgt nach den steuerlichen Bewertungsgrundsätzen, nicht zwingend nach dem Verkehrswert.
Die Vorschrift gilt, wenn Ehegatten oder Lebenspartner die Zugewinngemeinschaft nicht von Beginn der Ehe an, sondern erst später durch Vertrag vereinbaren.
Weil das Anfangsvermögen für die Berechnung des Zugewinns maßgeblich ist. Der Tag des Vertragsabschlusses legt fest, welches Vermögen als Anfangsvermögen zählt.
Sie verhindert, dass Vermögen, das vor Eintritt in die Zugewinngemeinschaft erworben wurde, als Zugewinn behandelt wird, und schützt so vor einer höheren Steuerlast.
Für jeden Wechsel gilt als Anfangsvermögen das Vermögen am Tag des jeweiligen Eintritts in die Zugewinngemeinschaft.
Sie sorgt für Klarheit und Rechtssicherheit bei der steuerlichen Behandlung von Zugewinnausgleichsforderungen im Erbfall.
In der Literatur wird kritisiert, dass die steuerliche Berechnung des Zugewinnausgleichs oft komplex ist und von den güterrechtlichen Regelungen abweicht. Der Münchener Kommentar merkt an: „Im fiskalischen Interesse bestimmt sich dann auch die Höhe der steuerfrei bleibenden fiktiven Ausgleichsforderung nicht nach dem – güterrechtlich ausschlaggebenden – Verkehrswert der Nachlassgegenstände, sondern nach deren, teils unter dem Verkehrswert liegenden, steuerrechtlichen Wert (Paragraf 5 Abs. 1 S. 5 ErbStG).“
Eheleute leben zunächst in Gütertrennung. Nach 15 Jahren schließen sie einen Ehevertrag und vereinbaren die Zugewinngemeinschaft. Der Ehemann stirbt nach weiteren 10 Jahren. Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs zählt als Anfangsvermögen das Vermögen beider Ehegatten am Tag des Vertragsabschlusses. Nur der danach erwirtschaftete Zugewinn wird ausgeglichen und steuerlich berücksichtigt.
Ein Ehepaar wechselt während der Ehe mehrfach den Güterstand: von Zugewinngemeinschaft zu Gütertrennung und zurück. Für jeden Eintritt in die Zugewinngemeinschaft wird das Anfangsvermögen neu bestimmt – jeweils am Tag des Vertragsabschlusses.
Ein Ehepaar vereinbart die Zugewinngemeinschaft durch Vertrag. Das Anfangsvermögen besteht aus Immobilien. Bei der Berechnung des Zugewinns wird für steuerliche Zwecke nicht der Verkehrswert, sondern der steuerliche Wert der Immobilien angesetzt. Das kann dazu führen, dass der steuerfreie Zugewinnausgleich niedriger ausfällt als erwartet.
Paragraf 5 Abs. 1 Satz 4 ErbStG regelt, dass bei späterer Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft durch Vertrag der Tag des Vertragsabschlusses als Beginn des Güterstandes gilt. Das ist für die steuerliche Behandlung des Zugewinnausgleichs im Erbfall entscheidend. Die Vorschrift sorgt für Klarheit, ist aber in der Praxis nicht immer einfach anzuwenden. Literatur und Rechtsprechung fordern eine genaue Berechnung nach steuerlichen Grundsätzen und weisen auf Unterschiede zum Güterrecht hin.
Für eine individuelle Beratung zu Fragen rund um die Zugewinngemeinschaft und Erbschaftsteuer sollten Sie Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau aufnehmen.
Die genaue Dokumentation des Vermögens beim Eintritt in die Zugewinngemeinschaft ist entscheidend. Nur so können spätere Streitigkeiten und steuerliche Nachteile vermieden werden.
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