Was regelt Paragraf 5 Absatz 1 Satz 5 Erbschaftsteuer– und Schenkungsteuergesetz?
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand für Ehegatten in Deutschland. Sie ist in Paragraf 1363 BGB geregelt. Stirbt ein Ehegatte, stellt sich die Frage, wie der Zugewinnausgleich steuerlich behandelt wird. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) enthält dazu spezielle Vorschriften. Besonders wichtig ist Paragraf 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG. Diese Vorschrift regelt, wie der steuerfreie Zugewinnausgleich beim Tod eines Ehegatten zu bewerten ist.
Der Gesetzestext lautet:
„Soweit das Endvermögen des Erblassers bei der Ermittlung des als Ausgleichsforderung steuerfreien Betrags mit einem höheren Wert als dem nach den steuerlichen Bewertungsgrundsätzen maßgebenden Wert angesetzt worden ist, gilt höchstens der dem Steuerwert des Endvermögens entsprechende Betrag nicht als Erwerb im Sinne des Paragraf 3.“
Während der Ehe bleibt das Vermögen der Ehegatten getrennt. Beim Tod eines Ehegatten wird der Zugewinn ausgeglichen. Der überlebende Ehegatte erhält einen Ausgleich für den während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögenszuwachs. Dies kann entweder durch eine Erhöhung der Erbquote oder durch eine konkrete Ausgleichsforderung erfolgen.
Erbschaftsteuerlich ist der Zugewinnausgleich grundsätzlich steuerfrei. Das gilt aber nur für den Betrag, den der überlebende Ehegatte als Ausgleichsforderung nach Paragraf 1371 Abs. 2 BGB verlangen könnte. Die steuerfreie Ausgleichsforderung wird nach den steuerlichen Bewertungsgrundsätzen berechnet, nicht nach dem Verkehrswert.
Paragraf 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG begrenzt die Steuerfreiheit des Zugewinnausgleichs. Wird das Endvermögen des verstorbenen Ehegatten bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs mit einem höheren Wert als dem steuerlichen Wert angesetzt, bleibt nur der steuerliche Wert steuerfrei. Ziel ist es, eine Doppelbegünstigung zu verhindern.
Angenommen, das Endvermögen des Erblassers beträgt laut zivilrechtlicher Berechnung 1 Mio. €, nach steuerlicher Bewertung aber nur 700.000 €. Der steuerfreie Zugewinnausgleich bemisst sich dann nur nach den 700.000 €, nicht nach den 1 Mio. €. Nur dieser Betrag bleibt steuerfrei.
Die Literatur betont, dass das Steuerrecht bei der Bewertung des Zugewinnausgleichs eigene Wege geht. „Nicht das zusätzliche Viertel als solches nämlich ist erbschaftsteuerfrei, sondern nur der Betrag der hypothetischen Ausgleichsforderung (Paragraf 5 Abs. 1 S. 1 ErbStG). Anders als das Güterrecht führt das Steuerrecht im Interesse des Fiskus die Idee der Zugewinngemeinschaft also auch im Falle der Beendigung der Ehe durch Tod konsequent durch. Im fiskalischen Interesse bestimmt sich dann auch die Höhe der steuerfrei bleibenden fiktiven Ausgleichsforderung nicht nach dem – güterrechtlich ausschlaggebenden – Verkehrswert der Nachlassgegenstände, sondern nach deren, teils unter dem Verkehrswert liegenden, steuerrechtlichen Wert (Paragraf 5 Abs. 1 S. 5 ErbStG).“
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass für die steuerliche Bewertung des Zugewinnausgleichs ausschließlich die steuerlichen Werte maßgeblich sind: „Für die dieser Beurteilung zugrunde liegende Auffassung, daß erbschaftsteuerrechtlich nur der dem tatsächlichen Ablauf entsprechende, durch keinerlei Vereinbarung beeinflußte Anspruch als Ausgleichsforderung zugrunde zu legen sei, ist kein Anhaltspunkt ersichtlich. […] Paragraf 5 I 1 ErbStG 1974 enthält weder in seinem Tatbestands- noch in seinem Rechtsfolgenteil eine derartige Einschränkung.“
Maßgeblich sind die steuerlichen Werte nach dem Bewertungsgesetz, nicht die zivilrechtlichen Verkehrswerte.
Dann bleibt nur der steuerliche Wert steuerfrei. Der übersteigende Betrag unterliegt der Erbschaftsteuer.
Nein, abweichende güterrechtliche Vereinbarungen bleiben bei der steuerlichen Bewertung unberücksichtigt.
Jede Vermögensart wird nach den steuerlichen Bewertungsgrundsätzen bewertet. Nur der so ermittelte Wert bleibt steuerfrei.
Nein, Paragraf 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG ist zwingend. Eine Ausnahme sieht das Gesetz nicht vor.
Paragraf 1371 BGB regelt die Erhöhung der Erbquote des überlebenden Ehegatten. Steuerlich bleibt aber nur der Wert steuerfrei, der einer konkreten Ausgleichsforderung nach steuerlichen Maßstäben entspricht.
Der Erblasser hinterlässt ein Haus. Zivilrechtlicher Wert: 1,2 Mio. €, steuerlicher Wert: 900.000 €. Der Zugewinnausgleich wird nach 1,2 Mio. € berechnet, steuerfrei bleibt aber nur der Betrag, der auf den steuerlichen Wert von 900.000 € entfällt. Der Rest ist steuerpflichtig.
Ein Aktiendepot wird zivilrechtlich mit 500.000 €, steuerlich mit 350.000 € bewertet. Der steuerfreie Zugewinnausgleich bemisst sich nach 350.000 €. Die Differenz ist steuerpflichtig.
Ehegatten vereinbaren im Ehevertrag eine abweichende Bewertung des Zugewinns. Für die Erbschaftsteuer zählt aber nur der Wert nach den steuerlichen Bewertungsregeln. Die Vereinbarung bleibt unberücksichtigt.
Paragraf 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG sorgt dafür, dass der steuerfreie Zugewinnausgleich beim Tod eines Ehegatten auf den steuerlichen Wert des Endvermögens begrenzt wird. Abweichende güterrechtliche Vereinbarungen oder höhere Verkehrswerte bleiben unberücksichtigt. Die Literatur und die Rechtsprechung bestätigen diese restriktive Auslegung. Für die Praxis ist es wichtig, die steuerlichen Bewertungsgrundsätze zu beachten und die steuerlichen Werte frühzeitig zu ermitteln.
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