
Zulässige Höhe einer Hecke und Abstand zum Grundstück des Nachbarn
RA und Notar Krau
Dieses Urteil des Amtsgerichts Brandenburg vom 27. September 2019 (Aktenzeichen 31 C 272/17) befasst sich mit einem Nachbarschaftsstreit über Hecken und Bäume an der Grundstücksgrenze.
Ein Kläger forderte von seinen Nachbarn, den Beklagten, dass diese bestimmte Thuja- und Buchenhecken sowie einige Bäume (Rot-Erlen, einen kanadischen Tulpenbaum und einen Kugel-Ahorn) entweder ganz entfernen oder stark zurückschneiden. Der Kläger argumentierte, die Pflanzen stünden zu nah an seiner Grenze und seien zu hoch, was sein Grundstück verschattet und Nährstoffe entzieht.
Die Beklagten hatten ihr Grundstück Ende 2015 von einem Voreigentümer gekauft. Dieser hatte die Pflanzen in den Jahren 2011 und 2012 gesetzt. Vor dem Gerichtsverfahren gab es bereits einen Schlichtungsversuch im Jahr 2016/2017, bei dem es um die Höhe der Thuja-Hecke ging. Die Parteien konnten sich aber nicht endgültig einigen.
Der Kläger behauptete, er habe mit dem Voreigentümer des Beklagtengrundstücks Absprachen über die Höhe und den Abstand der Hecken getroffen, die von den Beklagten nicht eingehalten wurden. Er beschwerte sich, dass die Beklagten die Hecken in seiner Abwesenheit gekürzt hätten, dabei aber sein Grundstück betreten hätten. Später hätten die Beklagten auch ihre eigenen Zusagen, Teile der Thuja-Hecke zu entfernen und neu zu pflanzen, nicht vollständig eingehalten.
Die Beklagten entgegneten, die Klage sei unbegründet. Sie argumentierten, die Hecken entsprächen den gesetzlichen Höhenvorgaben des Brandenburger Nachbarrechtsgesetzes (BbgNRG). Außerdem sei der Anspruch des Klägers auf Beseitigung der Pflanzen, selbst wenn er ursprünglich bestanden hätte, bereits verjährt, da die Pflanzen schon lange vor Klageerhebung so hoch waren. Die Bäume seien ebenfalls schon vom Voreigentümer gepflanzt worden und die Frist für einen Beseitigungsanspruch abgelaufen.
Das Gericht prüfte zunächst, ob die Klage überhaupt zulässig war. Es stellte fest, dass der vorherige Schlichtungsversuch zwar stattgefunden hatte, der dort geschlossene Vergleich aber nicht vollstreckbar war, weil er zu unbestimmt formuliert war. Daher konnte der Kläger erneut klagen.
Das Gericht entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf vollständige Entfernung der Hecken und Bäume hat. Dieser Anspruch sei nämlich verjährt. Das Brandenburger Nachbarrechtsgesetz sieht eine Ausschlussfrist vor, die zwei Jahre nach der Anpflanzung oder dem erstmaligen Überschreiten der zulässigen Höhe beginnt. Da die Pflanzen bereits Jahre zuvor vom Voreigentümer gesetzt wurden und zu diesem Zeitpunkt teilweise schon die kritische Höhe überschritten hatten, war diese Frist bei Klageerhebung im Jahr 2017 abgelaufen. Der Zeuge (der Voreigentümer) bestätigte, dass die Pflanzen schon bei ihrer Anpflanzung relativ groß waren. Auch wenn ein Rückschnitt stattfand, änderte das nichts an der bereits abgelaufenen Frist für den Beseitigungsanspruch.
Allerdings gab das Gericht dem Kläger teilweise Recht bezüglich des Rückschnitts der Hecken.
Ein Anspruch auf einen seitlichen Rückschnitt der Hecken auf einen bestimmten Abstand bestand nicht, da die Hecken des Beklagten nicht über die Grundstücksgrenze hinausragten.
Die Ansprüche des Klägers bezüglich der Bäume (Rot-Erlen, Tulpenbaum, Kugel-Ahorn) wurden ebenfalls abgewiesen, da der Beseitigungsanspruch wegen der Verjährungsfrist abgelaufen war. Auch ein Rückschnitt der Bäume auf eine bestimmte Höhe wurde nicht angeordnet, da die Bäume bereits so hoch waren, als die Beklagten das Grundstück übernahmen, und es keine entsprechenden Absprachen gab.
Das Gericht hob die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander auf, was bedeutet, dass jede Partei einen Teil ihrer eigenen Kosten tragen muss. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf sehr geringe 15,60 Euro festgesetzt. Dies beruhte auf der Annahme, dass die Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks durch die Verschattung nur einen kleinen Teil der Gartenfläche betrifft und der Wert dieser Fläche gering ist.
Das Urteil zeigt, wie wichtig es ist, die Fristen im Nachbarrecht zu beachten. Während ein Anspruch auf Beseitigung von Pflanzen schnell verjähren kann, bleibt der Anspruch auf regelmäßigen Rückschnitt bei Hecken, die als Einfriedung dienen, in der Regel bestehen, solange die zulässige Höhe überschritten wird. Die zulässige Höhe richtet sich dabei nach dem Abstand zur Grenze und kann auch von der Ortsüblichkeit oder der Höhe der benachbarten Einfriedung abhängen.
Haben Sie weitere Fragen zu diesem Urteil oder zu Nachbarschaftsstreitigkeiten?
Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen