Zulässige Höhe einer Hecke und Abstand zum Grundstück des Nachbarn

Juni 12, 2025
Zulässige Höhe einer Hecke und Abstand zum Grundstück des Nachbarn

Zulässige Höhe einer Hecke und Abstand zum Grundstück des Nachbarn

RA und Notar Krau

Dieses Urteil des Amtsgerichts Brandenburg vom 27. September 2019 (Aktenzeichen 31 C 272/17) befasst sich mit einem Nachbarschaftsstreit über Hecken und Bäume an der Grundstücksgrenze.


Der Fall

Ein Kläger forderte von seinen Nachbarn, den Beklagten, dass diese bestimmte Thuja- und Buchenhecken sowie einige Bäume (Rot-Erlen, einen kanadischen Tulpenbaum und einen Kugel-Ahorn) entweder ganz entfernen oder stark zurückschneiden. Der Kläger argumentierte, die Pflanzen stünden zu nah an seiner Grenze und seien zu hoch, was sein Grundstück verschattet und Nährstoffe entzieht.

Die Beklagten hatten ihr Grundstück Ende 2015 von einem Voreigentümer gekauft. Dieser hatte die Pflanzen in den Jahren 2011 und 2012 gesetzt. Vor dem Gerichtsverfahren gab es bereits einen Schlichtungsversuch im Jahr 2016/2017, bei dem es um die Höhe der Thuja-Hecke ging. Die Parteien konnten sich aber nicht endgültig einigen.

Der Kläger behauptete, er habe mit dem Voreigentümer des Beklagtengrundstücks Absprachen über die Höhe und den Abstand der Hecken getroffen, die von den Beklagten nicht eingehalten wurden. Er beschwerte sich, dass die Beklagten die Hecken in seiner Abwesenheit gekürzt hätten, dabei aber sein Grundstück betreten hätten. Später hätten die Beklagten auch ihre eigenen Zusagen, Teile der Thuja-Hecke zu entfernen und neu zu pflanzen, nicht vollständig eingehalten.

Die Beklagten entgegneten, die Klage sei unbegründet. Sie argumentierten, die Hecken entsprächen den gesetzlichen Höhenvorgaben des Brandenburger Nachbarrechtsgesetzes (BbgNRG). Außerdem sei der Anspruch des Klägers auf Beseitigung der Pflanzen, selbst wenn er ursprünglich bestanden hätte, bereits verjährt, da die Pflanzen schon lange vor Klageerhebung so hoch waren. Die Bäume seien ebenfalls schon vom Voreigentümer gepflanzt worden und die Frist für einen Beseitigungsanspruch abgelaufen.


Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht prüfte zunächst, ob die Klage überhaupt zulässig war. Es stellte fest, dass der vorherige Schlichtungsversuch zwar stattgefunden hatte, der dort geschlossene Vergleich aber nicht vollstreckbar war, weil er zu unbestimmt formuliert war. Daher konnte der Kläger erneut klagen.

Das Gericht entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf vollständige Entfernung der Hecken und Bäume hat. Dieser Anspruch sei nämlich verjährt. Das Brandenburger Nachbarrechtsgesetz sieht eine Ausschlussfrist vor, die zwei Jahre nach der Anpflanzung oder dem erstmaligen Überschreiten der zulässigen Höhe beginnt. Da die Pflanzen bereits Jahre zuvor vom Voreigentümer gesetzt wurden und zu diesem Zeitpunkt teilweise schon die kritische Höhe überschritten hatten, war diese Frist bei Klageerhebung im Jahr 2017 abgelaufen. Der Zeuge (der Voreigentümer) bestätigte, dass die Pflanzen schon bei ihrer Anpflanzung relativ groß waren. Auch wenn ein Rückschnitt stattfand, änderte das nichts an der bereits abgelaufenen Frist für den Beseitigungsanspruch.

Zulässige Höhe einer Hecke und Abstand zum Grundstück des Nachbarn

Allerdings gab das Gericht dem Kläger teilweise Recht bezüglich des Rückschnitts der Hecken.

  • Thuja-Hecke: Das Gericht stellte fest, dass die Thuja-Hecke einen durchschnittlichen Abstand von 52 cm zur Grundstücksgrenze hat. Nach dem Brandenburger Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG) dürfen Hecken grundsätzlich höchstens dreimal so hoch sein wie ihr Abstand zum Nachbargrundstück. Das wären hier 1,56 Meter (3 x 0,52 Meter). Das Gericht berücksichtigte aber eine Besonderheit: Wenn eine Hecke auch als Einfriedung (also als Abgrenzung des Grundstücks) dient, darf sie unter Umständen höher sein, und zwar bis zur Höhe der ortsüblichen Einfriedungen. Im vorliegenden Fall dienten die Thuja-Hecken der Beklagten als Einfriedung. Da der Kläger auf seinem Grundstück einen Metall-Stabgitter-Zaun als Einfriedung hat, darf die Thuja-Hecke der Beklagten mindestens bis zur Höhe dieses Zauns wachsen. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagten die Thuja-Hecken jährlich zwischen dem 1. Oktober und dem 28./29. Februar des Folgejahres auf die Höhe des klägerischen Zauns (oder, falls der Zaun entfernt wird, nicht unter 1,56 m) zurückschneiden müssen.
  • Buchen-Hecke: Der Abstand der Buchen-Hecke zum Zaun des Klägers beträgt etwa 69 cm. Nach der 3-fach-Regel des BbgNRG darf diese Hecke also maximal 2,07 Meter hoch sein (3 x 0,69 Meter). Das Gericht stellte fest, dass die Buchen-Hecke zum Zeitpunkt der Besichtigung bereits teilweise über 2,07 Meter hoch war. Daher müssen die Beklagten die Buchen-Hecke ebenfalls jährlich zwischen dem 1. Oktober und dem 28./29. Februar des Folgejahres auf maximal 2,07 Meter zurückschneiden.

Ein Anspruch auf einen seitlichen Rückschnitt der Hecken auf einen bestimmten Abstand bestand nicht, da die Hecken des Beklagten nicht über die Grundstücksgrenze hinausragten.

Die Ansprüche des Klägers bezüglich der Bäume (Rot-Erlen, Tulpenbaum, Kugel-Ahorn) wurden ebenfalls abgewiesen, da der Beseitigungsanspruch wegen der Verjährungsfrist abgelaufen war. Auch ein Rückschnitt der Bäume auf eine bestimmte Höhe wurde nicht angeordnet, da die Bäume bereits so hoch waren, als die Beklagten das Grundstück übernahmen, und es keine entsprechenden Absprachen gab.


Kosten und Streitwert

Das Gericht hob die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander auf, was bedeutet, dass jede Partei einen Teil ihrer eigenen Kosten tragen muss. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf sehr geringe 15,60 Euro festgesetzt. Dies beruhte auf der Annahme, dass die Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks durch die Verschattung nur einen kleinen Teil der Gartenfläche betrifft und der Wert dieser Fläche gering ist.


Fazit

Das Urteil zeigt, wie wichtig es ist, die Fristen im Nachbarrecht zu beachten. Während ein Anspruch auf Beseitigung von Pflanzen schnell verjähren kann, bleibt der Anspruch auf regelmäßigen Rückschnitt bei Hecken, die als Einfriedung dienen, in der Regel bestehen, solange die zulässige Höhe überschritten wird. Die zulässige Höhe richtet sich dabei nach dem Abstand zur Grenze und kann auch von der Ortsüblichkeit oder der Höhe der benachbarten Einfriedung abhängen.

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RA und Notar Krau

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