Zulässige Rechtswahl bei Erbvertrag – Europäische Erbrechtsverordnung

Februar 23, 2020

Zulässige Rechtswahl bei Erbvertrag – Europäische Erbrechtsverordnung

BGH IV ZB 22/18

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Hintergrund und Bedeutung des Falls
    • Kontext der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO)
    • Überblick der rechtlichen Fragestellungen
  2. Tenor des Urteils
    • Zurückweisung der Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4
    • Festsetzung des Gegenstandswerts
  3. Sachverhalt
    • Streit um die Erbfolge nach der verstorbenen Frau Tania W.
    • Letztwillige Verfügungen der Erblasserin: Erbvertrag von 1998 und Testament von 2016
    • Details des Erbvertrags und des Testaments
  4. Verfahrensverlauf
    • Antrag des Beteiligten zu 1 auf Erteilung eines Erbscheins
    • Beschluss des Nachlassgerichts und Beschwerde beim Oberlandesgericht
    • Zulassung und Verlauf der Rechtsbeschwerde
  5. Rechtliche Würdigung durch das Beschwerdegericht
    • Anwendung der Europäischen Erbrechtsverordnung
    • Wirksamkeit des Erbvertrags aufgrund der EuErbVO
    • Bindungswirkung des Erbvertrags
  6. Begründung des BGH
    • Rechtswahl des deutschen Errichtungsstatuts im Erbvertrag
    • Auslegung und Anwendung der Übergangsbestimmungen der EuErbVO
    • Bindungswirkung und Vertrauensschutz im Kontext der EuErbVO
  7. Besondere rechtliche Erwägungen
    • Beendigung der Lebensgemeinschaft und Auswirkungen auf den Erbvertrag
    • Amtsermittlungspflicht des Beschwerdegerichts
    • Rückwirkung und Rechtssicherheit in der Anwendung der EuErbVO
  8. Schlussfolgerung
    • Bestätigung der Rechtswirksamkeit des Erbvertrags
    • Auswirkungen des Urteils auf zukünftige Fälle ähnlicher Art

Zulässige Rechtswahl bei Erbvertrag – Europäische Erbrechtsverordnung

Sachverhalt:

Die Erblasserin, eine deutsche Staatsangehörige, hatte 1998 einen Erbvertrag mit ihrem damaligen Lebensgefährten, einem italienischen Staatsangehörigen, geschlossen.

In diesem Vertrag setzten sie sich gegenseitig als Alleinerben ein und wählten das deutsche Recht als Erbrecht.

2016 errichtete die Erblasserin ein Testament, in dem sie ihre Enkelkinder als Erben einsetzte.

Nach ihrem Tod im Jahr 2017 entstand ein Streit über die Wirksamkeit des Erbvertrags und des Testaments.

Problematik:

  • Anwendbares Recht: Da der Erbvertrag vor Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) geschlossen wurde, war fraglich, ob die Rechtswahl des deutschen Rechts wirksam war.
  • Bindungswirkung: Weiterhin war strittig, ob der Erbvertrag die Erblasserin auch nach Beendigung der Lebensgemeinschaft noch band und somit das spätere Testament unwirksam war.

Zulässige Rechtswahl bei Erbvertrag – Europäische Erbrechtsverordnung

Entscheidung des BGH:

Der BGH wies die Rechtsbeschwerde zurück und bestätigte die Wirksamkeit des Erbvertrags.

Die Erbfolge richtete sich nach dem Erbvertrag, das spätere Testament war unwirksam.

Begründung:

  • EuErbVO anwendbar: Der BGH stellte fest, dass für den Erbfall das Kollisionsrecht der EuErbVO maßgeblich ist, obwohl der Erbvertrag vor deren Inkrafttreten geschlossen wurde.
  • Wirksame Rechtswahl: Die Rechtswahl des deutschen Rechts im Erbvertrag war gemäß der Übergangsbestimmung in Art. 83 Abs. 2 EuErbVO wirksam, da sie die Voraussetzungen des Kapitels III der EuErbVO erfüllte.
  • Bindungswirkung: Der Erbvertrag band die Erblasserin auch nach Beendigung der Lebensgemeinschaft, da die Bindungswirkung durch die Rechtswahl des deutschen Rechts bestimmt wurde.
  • Vertrauensschutz: Der Schutz des Vertrauens der Erblasserin in ihre Testierfreiheit stand der Bindungswirkung des Erbvertrags nicht entgegen.
  • Amtsermittlungspflicht: Der BGH bestätigte, dass das Beschwerdegericht seiner Amtsermittlungspflicht nachgekommen war und die Feststellung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausreichend war.
  • Rückwirkung: Der BGH stellte klar, dass die Anwendung der EuErbVO auf den Erbvertrag keine unzulässige Rückwirkung darstellt und mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar ist.

Zulässige Rechtswahl bei Erbvertrag – Europäische Erbrechtsverordnung

Wesentliche Aussagen des Urteils:

  • Rechtswahl bei Erbverträgen: Die EuErbVO ermöglicht die Rechtswahl auch bei Erbverträgen.
  • Übergangsbestimmungen: Die Übergangsbestimmungen der EuErbVO heilen auch vor ihrem Inkrafttreten getroffene unwirksame Rechtswahlen.
  • Bindungswirkung: Die Bindungswirkung eines Erbvertrags richtet sich nach dem gewählten Recht.
  • Vertrauensschutz: Der Vertrauensschutz in die Testierfreiheit wird durch die EuErbVO nicht unangemessen eingeschränkt.

Bedeutung für die Praxis:

Das Urteil hat Bedeutung für die Gestaltung von Erbverträgen mit Auslandsbezug.

Es zeigt auf, dass die EuErbVO auch auf vor ihrem Inkrafttreten geschlossene Erbverträge anwendbar sein kann und die Rechtswahl des deutschen Rechts in solchen Verträgen wirksam ist.

RA und Notar Krau

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