Zulässige Rechtswahl bei Erbvertrag – Europäische Erbrechtsverordnung
BGH IV ZB 22/18
Die Erblasserin, eine deutsche Staatsangehörige, hatte 1998 einen Erbvertrag mit ihrem damaligen Lebensgefährten, einem italienischen Staatsangehörigen, geschlossen.
In diesem Vertrag setzten sie sich gegenseitig als Alleinerben ein und wählten das deutsche Recht als Erbrecht.
2016 errichtete die Erblasserin ein Testament, in dem sie ihre Enkelkinder als Erben einsetzte.
Nach ihrem Tod im Jahr 2017 entstand ein Streit über die Wirksamkeit des Erbvertrags und des Testaments.
Problematik:
Entscheidung des BGH:
Der BGH wies die Rechtsbeschwerde zurück und bestätigte die Wirksamkeit des Erbvertrags.
Die Erbfolge richtete sich nach dem Erbvertrag, das spätere Testament war unwirksam.
Begründung:
Wesentliche Aussagen des Urteils:
Bedeutung für die Praxis:
Das Urteil hat Bedeutung für die Gestaltung von Erbverträgen mit Auslandsbezug.
Es zeigt auf, dass die EuErbVO auch auf vor ihrem Inkrafttreten geschlossene Erbverträge anwendbar sein kann und die Rechtswahl des deutschen Rechts in solchen Verträgen wirksam ist.
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