Zulässiges Teilurteil über Pflichtteilsanspruch OLG Hamburg 2 U 9/98

November 7, 2020

Zulässiges Teilurteil über Pflichtteilsanspruch OLG Hamburg 2 U 9/98

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Überblick über das Urteil
    • Definition des Pflichtteilsanspruchs
  2. Tenor des Urteils
    • Zurückweisung der Berufung
    • Kostenentscheidung
    • Vorläufige Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung
    • Festsetzung des Werts der Beschwer
  3. Tatbestand
    • Todesfall und Testamentserrichtung
    • Nachlassaufstellung und Bewertung
    • Forderung und Klage der Klägerin
    • Einwendungen und Widerklage des Beklagten
  4. Klageanträge und Prozessverlauf
    • Anträge der Klägerin
    • Anträge und Verteidigung des Beklagten
    • Abweisung der Widerklage
  5. Entscheidungsgründe
    • Rechtliche Einordnung des Pflichtteilsanspruchs
    • Beurteilung der Schlußerben- und Nacherbenstellung
    • Prüfungen zur Erbunwürdigkeit
    • Auslegung des notariellen Testaments
    • Notwendigkeit der Auskunftserteilung
    • Bewertung der Nachlassaufstellung
  6. Berufungsbegründung des Beklagten
    • Argumentation gegen das Teilurteil
    • Ausführungen zur Auslegung des Testaments
    • Einwendungen gegen die Grundstücksbewertungen
    • Hypothetischer Wille der Erblasserin
    • Behauptungen zur Erbunwürdigkeit der Klägerin
  7. Entscheidung des OLG Hamburg
    • Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils
    • Zurückweisung der Berufung des Beklagten
    • Begründung der Teilklagezulässigkeit
    • Erfüllung der Voraussetzungen für ein Teilurteil
    • Zusammenfassung der Entscheidungsgründe
  8. Schlussbemerkungen
    • Bedeutung und Implikationen des Urteils
    • Auswirkungen auf zukünftige Fälle des Pflichtteilsrechts

Zulässiges Teilurteil über Pflichtteilsanspruch OLG Hamburg 2 U 9/98

Sachverhalt:

Die Klägerin, Tochter der Erblasserin, verlangte von dem Beklagten, ihrem Vater und Erben der Erblasserin, Auskunft über den Nachlass und Zahlung ihres Pflichtteils.

Der Beklagte hatte die Klägerin in einem gemeinschaftlichen Testament mit der Erblasserin als Schlusserbin eingesetzt.

Er wandte ein, dass die Klägerin nur Nacherbin sei und ihr Pflichtteilsrecht verjährt sei.

Außerdem erhob er Widerklage und beantragte die Erbunwürdigkeitserklärung der Klägerin.

Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Auskunftserteilung und Zahlung eines Teilbetrags des Pflichtteils.

Problematik:

  • Schlusserbe oder Nacherbe: Fraglich war, ob die Klägerin Schlusserbin oder Nacherbin war.
  • Verjährung des Pflichtteilsrechts: Zu klären war, ob das Pflichtteilsrecht der Klägerin verjährt war.
  • Erbunwürdigkeit: Weiterhin war zu prüfen, ob die Klägerin erbunwürdig war.
  • Zulässigkeit des Teilurteils: Schließlich war zu klären, ob das Landgericht ein zulässiges Teilurteil erlassen hatte.

Zulässiges Teilurteil über Pflichtteilsanspruch OLG Hamburg 2 U 9/98

Entscheidung des OLG Hamburg:

Das OLG Hamburg wies die Berufung des Beklagten zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts.

Die Klägerin war Schlusserbin und ihr Pflichtteilsrecht war nicht verjährt.

Sie war auch nicht erbunwürdig.

Das Teilurteil war zulässig.

Begründung:

  • Schlusserbe: Die Klägerin war Schlusserbin und nicht Nacherbin. Das Testament hatte sie eindeutig als Erbin des Letztversterbenden bezeichnet. Die im Testament enthaltene Wiederverheiratungsklausel änderte daran nichts.
  • Keine Verjährung: Das Pflichtteilsrecht der Klägerin war nicht verjährt, da sie die Erbschaft nicht ausschlagen musste, um den Pflichtteil verlangen zu können.
  • Keine Erbunwürdigkeit: Die Klägerin war nicht erbunwürdig. Selbst wenn ihr Verhalten im Jahr 1994 einen Erbunwürdigkeitsgrund erfüllt hätte, war die Anfechtung ausgeschlossen, da die Erblasserin ihr verziehen hatte, indem sie sie in ihrem Testament als Schlusserbin einsetzte.
  • Auskunftspflicht: Der Beklagte war zur Auskunft über den Nachlass verpflichtet, da das von ihm vorgelegte Verzeichnis unvollständig war.
  • Teilurteil: Das Landgericht hatte ein zulässiges Teilurteil erlassen. Ein Teilurteil über den Pflichtteilsanspruch ist zulässig, wenn zweifelsfrei geklärt ist, dass dem Gläubiger ein Guthaben in bestimmter Höhe zusteht. Im vorliegenden Fall stand der Klägerin aufgrund der unbelasteten Immobilien ein Pflichtteilsanspruch von mindestens 100.000 DM zu.

Zulässiges Teilurteil über Pflichtteilsanspruch OLG Hamburg 2 U 9/98

Wesentliche Aussagen des Urteils:

  • Schlusserbe: Die Bezeichnung als Schlusserbin im Testament ist eindeutig und führt zur Schlusserbenstellung.
  • Verjährung des Pflichtteilsrechts: Das Pflichtteilsrecht des Schlusserben verjährt nicht, wenn der Erbe die Erbschaft nicht ausschlägt.
  • Erbunwürdigkeit: Die Anfechtung der Erbunwürdigkeit ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat.
  • Teilurteil: Ein Teilurteil über den Pflichtteilsanspruch ist zulässig, wenn die Höhe des Anspruchs feststeht.

Bedeutung für die Praxis:

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der eindeutigen Bezeichnung des Schlusserben im Testament und die Voraussetzungen für die Verjährung des Pflichtteilsrechts.

Es zeigt auf, dass ein Teilurteil über den Pflichtteilsanspruch zulässig ist, wenn die Höhe des Anspruchs feststeht.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Bestattungsvorsorgevertrag

Sozialhilfe – Vermögenseinsatz – Bestattungsvorsorgevertrag

Juli 13, 2025
Sozialhilfe – Vermögenseinsatz – BestattungsvorsorgevertragBSG, Urteil vom 18.03.2008 – B 8/9b SO 9/06 RRA und Notar KrauSozialhilfe und…
Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten 

Sozialhilfe – Übernahme von Bestattungskosten 

Juli 13, 2025
Sozialhilfe – Übernahme von Bestattungskosten RA und Notar KrauWenn der Tod kommt und das Geld nicht reicht: Was das Sozialgericht Karl…
Verzicht auf Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs bei Privatinsolvenz

Verzicht auf Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs bei Privatinsolvenz

Juli 13, 2025
Verzicht auf Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs bei PrivatinsolvenzVorinstanzen:AG Tübingen, Entscheidung vom 19.11.2007 – II 1 IK 1…