BAG 5 AZR 25/17

April 2, 2021

BAG 5 AZR 25/17

Urteil 25.04.2018

Zulässigkeit abgesenkter Mindestlohn Zeitungszusteller

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 25. April 2018 behandelt die Frage der Mindestlohnregelung

für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller gemäß § 24 Abs. 2 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und den Anspruch auf Nachtarbeitszuschläge.

Das Gericht entschied, dass die Übergangsregelung des § 24 Abs. 2 MiLoG, die einen abgesenkten Mindestlohn

für Zeitungszusteller bis Ende 2017 vorsieht, nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt.

Zudem stellte das Gericht fest, dass Zeitungszusteller, die dauerhaft Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) leisten,

Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % des ihnen zustehenden Mindestlohns haben, sofern keine höhere Vergütung vereinbart ist.

BAG 5 AZR 25/17

Hintergrund des Rechtsstreits:

Die Klägerin ist seit August 2013 als Zeitungszustellerin beschäftigt und wird auf Stücklohnbasis vergütet.

Zusätzlich erhielt sie einen Nachtarbeitszuschlag von 25 % und eine Vertretungsprämie für zusätzliche Zustellbezirke.

Der Streitzeitraum umfasst Januar 2015 bis April 2016, während dessen die Klägerin ausschließlich nachts arbeitete und verschiedene Publikationen zustellte.

Die Klägerin machte geltend, dass sie seit Januar 2015 Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindestlohn habe und die Übergangsregelung gegen Artikel 3 Abs. 1 GG verstoße.

Sie argumentierte, dass sie nicht nur Zeitungen, sondern auch Anzeigenblätter und Werbematerialien zustelle und die Vertretungsprämie nicht mindestlohnwirksam sei.

Zudem forderte sie einen Nachtarbeitszuschlag von 30 %.

Die Beklagte hingegen hielt die Zahlung des abgesenkten Mindestlohns für gerechtfertigt, da die Klägerin als Zeitungszustellerin

unter die Übergangsregelung falle und die Vertretungsprämie mindestlohnwirksam sei.

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Der Nachtarbeitszuschlag von 10 % auf den abgesenkten Mindestlohn sei ausreichend.

Entscheidung des Gerichts:

Übergangsregelung und Mindestlohn:

Das BAG bestätigte, dass die Klägerin während des Streitzeitraums nur Anspruch auf den abgesenkten Mindestlohn gemäß § 24 Abs. 2 MiLoG habe.

Diese Regelung verstoße nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 GG, da der Gesetzgeber innerhalb seines Beurteilungsspielraums handelte

und die Übergangsregelung auf sachlichen Gründen beruhe, insbesondere auf der Sicherung der Pressefreiheit.

Die Regelung sei zeitlich begrenzt und führe schrittweise zur Angleichung an den allgemeinen Mindestlohn.

Vertretungsprämie:

Die vom Arbeitgeber gezahlte Vertretungsprämie sei mindestlohnwirksam, da sie im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis als Entgelt für Mehrarbeit gewährt werde.

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Nachtarbeitszuschlag:

Die Klägerin habe aufgrund ihrer Dauernachtarbeit Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag von 30 % des Mindestlohns.

Das Gericht wies darauf hin, dass der gesetzliche Mindestlohn die Basis für den Zuschlag bilde, sofern keine höhere Vergütung vereinbart sei.

Die Höhe des Zuschlags müsse angemessen sein und könne bei Dauernachtarbeit regelmäßig 30 % betragen.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts, das einen Zuschlag von 25 % als ausreichend angesehen hatte, wurde insoweit korrigiert.

Insgesamt wurde die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Betrags von 480,50 Euro brutto nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt.

Die Klägerin trug 87 % und die Beklagte 13 % der Kosten des Rechtsstreits

RA und Notar Krau

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