
Zulässigkeit der Beschwerde der Mitglieder einer Genossenschaft gegen die Bestellung eines Notliquidators
RA und Notar Krau
Das ist eine Zusammenfassung des Beschlusses „7 W 39/21“ des Brandenburger Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2021:
Dieser Fall dreht sich um eine LPG (Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft) namens P… N… i.L. (in Liquidation, also in Abwicklung). Diese Genossenschaft wurde 2000 aufgelöst, und seitdem gab es verschiedene Liquidatoren, die die Abwicklung regeln sollten. Ein Liquidator ist so etwas wie ein Verwalter, der die Geschäfte einer aufgelösten Firma abwickelt.
Der letzte Liquidator, Herr R…, war nicht mehr erreichbar und hat seine Arbeit nicht mehr gemacht. Drei Mitglieder des Aufsichtsrates der LPG beantragten daher, dass ein neuer Liquidator eingesetzt wird. Das Amtsgericht Potsdam hat dem zugestimmt und im November 2020 Herrn Rechtsanwalt B… zum neuen Notliquidator ernannt.
Ein Mitglied der Genossenschaft, der hier als Beschwerdeführer bezeichnet wird, war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden. Er legte Beschwerde gegen die Bestellung des neuen Liquidators ein. Er hat aber nicht erklärt, warum er damit nicht einverstanden war.
Das Amtsgericht Potsdam hat die Beschwerde abgewiesen. Es sagte, dass das Genossenschaftsmitglied (der Beschwerdeführer) gar nicht berechtigt sei, eine solche Beschwerde einzulegen.
Das Gericht ist der Meinung, dass nur die Liquidationsgenossenschaft selbst eine solche Beschwerde einlegen kann, wenn ein Liquidator bestellt wird. Nur wenn der Antrag auf Bestellung eines Liquidators abgelehnt wird, dürfen die Antragsteller Beschwerde einlegen.
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat diese Entscheidung bestätigt. Es hat die Beschwerde des Genossenschaftsmitglieds als „unzulässig“ verworfen.
Das bedeutet, das Gericht hat sich inhaltlich nicht mit der Beschwerde befasst, weil der Beschwerdeführer aus rechtlicher Sicht gar nicht das Recht hatte, diese Beschwerde einzureichen.
Der Beschwerdeführer muss die Kosten für dieses Beschwerdeverfahren tragen. Der Wert des Verfahrens wurde auf 1.000 € festgesetzt.
Kurz gesagt: Ein einzelnes Genossenschaftsmitglied kann die Bestellung eines Notliquidators nicht einfach so anfechten, auch wenn es mit der Person nicht einverstanden ist. Dafür sind andere Parteien zuständig.
Rechtsanwalt und Notar Krau wird als Fachanwalt für Handels und Gesellschaftsrecht seit Jahren ständig bundesweit als Notliquidator und als Nachtragsliquidator tätig – daher zögern Sie bei Bedarf nicht, uns anzusprechen
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen