
Zulässigkeit der Einforderung restlicher Einlagen durch den Liquidator einer Publikums-KG
OLG Dresden (8. Zivilsenat), Urteil vom 09.03.2017 – 8 U 988/16
RA und Notar Krau
Dieses Urteil des Oberlandesgerichts Dresden befasst sich mit der Frage, wann der Liquidator einer sogenannten „Publikums-KG“ (einer Kommanditgesellschaft, an der sich viele Anleger beteiligen) von den Gesellschaftern noch ausstehende Einlagen einfordern darf, insbesondere wenn die Gesellschaft aufgelöst wird.
Im vorliegenden Fall hatte sich eine Anlegerin an einer Kapitalanlagegesellschaft (der Klägerin) beteiligt und sollte 12.000 € einzahlen, wovon noch 5.700 € offen waren. Die Gesellschaft befand sich seit 2011 in Liquidation, also in Abwicklung, nachdem die Finanzaufsichtsbehörde (BaFin) die Erlaubnis der persönlich haftenden Gesellschafterin widerrufen und die Liquidation angeordnet hatte. Die Anlegerin hatte ihren Beitritt im März 2016 widerrufen, da sie den Vertrag in einer „Haustürsituation“ (außerhalb der Geschäftsräume) abgeschlossen hatte und die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Die Gesellschaft forderte die restlichen Einlagen von der Anlegerin ein.
Das Gericht stellte klar, dass die Hauptaufgabe eines Liquidators gemäß Paragraf 149 des Handelsgesetzbuches (HGB) darin besteht, die Gesellschaft abzuwickeln und die Gläubiger (also diejenigen, denen die Gesellschaft Geld schuldet) zu bezahlen. Dafür darf der Liquidator auch ausstehende Einlagen von den Gesellschaftern einfordern. Er muss dabei nicht alle Gesellschafter gleich belasten. Wenn ein Gesellschafter behauptet, die Einlage sei nicht nötig, muss er das beweisen. Der Liquidator muss aber die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft offenlegen.
Der Liquidator darf Einlagen auch dann fordern, wenn sie für den Ausgleich unter den Gesellschaftern selbst nötig sind. Allerdings darf er diese Forderung in der Regel erst dann stellen, wenn ein sogenannter „Auseinandersetzungsplan“ oder eine „Auseinandersetzungsbilanz“ zeigt, dass der betreffende Gesellschafter einen Fehlbetrag (Passivsaldo) aufweisen würde. Ziel ist ein gerechter Ausgleich unter den Gesellschaftern, damit es nicht zu unnötigen Zahlungen hin und her kommt.
Im konkreten Fall sah das Gericht den Liquidator auch für den internen Ausgleich unter den Gesellschaftern zuständig, da es sich um eine Publikumsgesellschaft mit vielen Anlegern handelte und die Liquidation von der BaFin angeordnet wurde, um eine ordnungsgemäße Abwicklung im Interesse aller Gesellschafter zu gewährleisten.
Das Gericht entschied, dass der Hauptantrag der Gesellschaft auf direkte Zahlung der restlichen Einlage nicht begründet war, weil eine Auseinandersetzungsbilanz fehlte. Es war nicht ausreichend klar, wie hoch der Betrag war, den die Anlegerin definitiv noch zahlen müsste, um den Ausgleich unter den Gesellschaftern zu gewährleisten. Eine Schätzung der Gesellschaft über eine mögliche Auszahlungsquote reichte hierfür nicht aus, da viele Unsicherheiten (z.B. wie viele Einlagen tatsächlich noch eingetrieben werden können oder die Auswirkungen weiterer Widerrufe) bestanden. Das Gericht lehnte es ab, die Anforderung der Einlagen ohne eine solche Bilanz zu erlauben, auch wenn dies für den Liquidator praktisch wäre.
Die Anlegerin konnte ihren Beitritt wirksam widerrufen, da sie den Vertrag in einer Haustürsituation unterschrieben hatte und die Widerrufsbelehrung fehlerhaft („frühestens mit Übergabe“) war. Dieser Widerruf hatte zur Folge, dass die Mitgliedschaft der Anlegerin in der Gesellschaft für die Zukunft (ex nunc) beendet wurde.
Allerdings führte der wirksame Widerruf nicht dazu, dass die gesamte Einlagepflicht der Anlegerin entfiel. Das Gericht wies darauf hin, dass die Rechtsprechung im Gesellschaftsrecht (Grundsätze der „fehlerhaften Gesellschaft“) darauf abzielt, die anderen Anleger und Gläubiger zu schützen, die nicht an den Umständen beteiligt waren, die zum Widerruf führten. Daher wird der ausstehende Einlagebetrag als „unselbstständiger Rechnungsposten“ in die sogenannte „Auseinandersetzungsbilanz“ eingestellt. Das bedeutet, dass die 5.700 € in die Endabrechnung mit der Anlegerin einbezogen werden müssen, auch wenn sie nicht direkt als isolierte Forderung verlangt werden können. Das Gericht stellte fest, dass die Anlegerin die Beteiligung in voller Höhe gezeichnet hatte und die Teilzahlungsvereinbarung lediglich eine Erleichterung für die Erbringung der Einlage darstellte.
Zinsen auf die Einlageforderung konnte die Gesellschaft nicht verlangen, da vor Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz kein Verzug vorlag und es keine vertragliche Zinsvereinbarung gab.
Die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen der Gesellschaft und der Anlegerin aufgeteilt (2/3 zu Lasten der Gesellschaft, 1/3 zu Lasten der Anlegerin), da die Gesellschaft mit ihrem Hauptantrag scheiterte, aber mit dem Hilfsantrag Erfolg hatte.
Das OLG Dresden ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu, da wichtige Fragen, wie die Wirksamkeit eines Widerrufs bei einer bereits in Liquidation befindlichen Publikumsgesellschaft und die Zuständigkeit des Liquidators für den Ausgleich unter den Gesellschaftern, noch nicht höchstrichterlich geklärt waren und für viele ähnliche Fälle von Bedeutung sein könnten. Der Bundesgerichtshof hat später mit Beschluss vom 26.06.2018 (II ZR 93/17) die Rechtskraft des Urteils bestätigt.
Dieses Urteil ist ein wichtiges Beispiel dafür, wie Gerichte versuchen, die Interessen von Gesellschaften, Gläubigern und einzelnen Anlegern bei der Abwicklung komplexer Kapitalanlagen auszugleichen.
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