Zulässigkeit der Revision – ordnungsmäßige Begründung – Anforderungen – Inflationsausgleichsprämie

Januar 30, 2026

Zulässigkeit der Revision – ordnungsmäßige Begründung – Anforderungen – Inflationsausgleichsprämie

Gericht: BAG 10. Senat
Entscheidungsdatum: 26.05.2025
Aktenzeichen: 10 AZR 240/24
ECLI: ECLI:DE:BAG:2025:260525.B.10AZR240.24.0
Dokumenttyp: Beschluss

In dem folgenden Text erhalten Sie eine detaillierte Zusammenfassung eines wichtigen Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 26. Mai 2025. Es geht dabei um die Frage, ob ein langzeitkranker Mitarbeiter einen Anspruch auf die sogenannte Inflationsausgleichsprämie hat und welche formellen Hürden bei einer Klage vor dem höchsten deutschen Arbeitsgericht zu beachten sind.


Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Inflationsausgleichsprämie

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste sich in einem aktuellen Fall mit der Frage beschäftigen, ob Arbeitgeber die Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie an bestimmte Bedingungen knüpfen dürfen. Konkret ging es um einen Mitarbeiter, der wegen einer langen Krankheit leer ausging. Das Gericht hat die Revision des Klägers jedoch als unzulässig verworfen. Das bedeutet, dass das Gericht den Fall inhaltlich gar nicht mehr im Detail prüfen konnte, weil die rechtliche Begründung des Klägers lückenhaft war.

Der Hintergrund: Warum wurde geklagt?

Der Kläger in diesem Verfahren ist bereits seit dem Jahr 1980 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Im Jahr 2023 war er jedoch das gesamte Jahr über krank. Er erhielt in dieser Zeit keine Lohnfortzahlung mehr vom Arbeitgeber, sondern bezog Krankengeld von der Versicherung.

Im März 2023 entschied sich der Arbeitgeber, an seine Beschäftigten eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.500 Euro netto zu zahlen. Diese Zahlung war jedoch an eine Bedingung geknüpft: Nur wer im Jahr 2023 tatsächlich gearbeitet und dafür Lohn erhalten hatte, bekam das Geld. Da der Kläger aufgrund seiner Krankheit nicht arbeitete, zahlte der Arbeitgeber ihm nichts. Der Kläger sah darin eine ungerechte Behandlung und zog vor Gericht.

Die Argumente des Klägers

Der Mitarbeiter war der Meinung, dass ihm die Prämie zusteht. Er stützte sich dabei auf den sogenannten arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Seine Argumente waren im Wesentlichen:

  • Zweck der Prämie: Die Inflationsausgleichsprämie soll die Menschen bei den hohen Preisen für Lebensmittel und Energie entlasten. Da die Preise für alle steigen, egal ob gesund oder krank, müsse auch jeder die Prämie bekommen.
  • Keine Koppelung an Arbeit: Er argumentierte, dass die Prämie laut Gesetz nicht an die tatsächliche Arbeitsleistung gebunden werden darf.
  • Verbotene Unterscheidung: Es sei sachfremd, zwischen aktiven Mitarbeitern und Langzeitkranken zu unterscheiden, da beide gleichermaßen unter der Inflation leiden.

Die Sichtweise des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hielt dagegen. Er erklärte, dass die Prämie eine zusätzliche Belohnung für die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung im aktiven Arbeitsverhältnis sein sollte. Da der Kläger das ganze Jahr über nicht gearbeitet habe, könne dieser Zweck bei ihm nicht erreicht werden. Die Unterscheidung sei daher sachlich gerechtfertigt.


Warum die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht scheiterte

Bevor der Fall zum Bundesarbeitsgericht kam, hatten bereits das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht (LAG) die Klage abgewiesen. Der Kläger wollte dies nicht akzeptieren und legte Revision ein. Doch hier passierte ein entscheidender juristischer Fehler in der Begründung.

Die strengen Regeln für eine Revisionsbegründung

Wenn Sie vor das Bundesarbeitsgericht ziehen, reicht es nicht aus, einfach nur zu sagen, dass das vorherige Urteil falsch war. Sie müssen genau aufzeigen, wo das Landesarbeitsgericht einen Rechtsfehler gemacht hat.

Zulässigkeit der Revision – ordnungsmäßige Begründung – Anforderungen – Inflationsausgleichsprämie

Ganz wichtig ist dabei: Wenn ein Gericht sein Urteil auf zwei verschiedene Begründungen stützt, die jeweils für sich alleine ausreichen würden (man nennt das „selbstständig tragende Gründe“), dann müssen Sie in Ihrer Revision beide Gründe angreifen. Wenn Sie nur einen Grund entkräften, bleibt der andere Grund bestehen, und das Urteil bleibt trotzdem gültig. Genau das ist hier passiert.

Die zwei Gründe des Landesarbeitsgerichts

Das Landesarbeitsgericht hatte die Klage aus zwei unterschiedlichen Richtungen abgewiesen:

  1. Inhaltlicher Grund: Das Gericht sah keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Arbeitgeber durfte die Zahlung an die aktive Arbeit knüpfen.
  2. Formaler Grund zur „Netto-Zahlung“: Der Kläger hatte verlangt, dass der Arbeitgeber zu einer Netto-Zahlung verurteilt wird. Das Landesarbeitsgericht sagte jedoch, dass Arbeitsgerichte niemanden zu einer Netto-Zahlung verurteilen können. Sie können nicht verbindlich für das Finanzamt oder die Krankenkassen entscheiden, ob eine Summe steuerfrei ist oder nicht.

Der entscheidende Fehler des Klägers

Der Kläger hat sich in seiner Begründung für das Bundesarbeitsgericht fast nur mit dem ersten Punkt (dem Gleichbehandlungsgrundsatz) beschäftigt. Den zweiten Punkt – die Problematik mit der Netto-Verurteilung – hat er nicht ausreichend entkräftet.

Er hat zwar behauptet, dass eine Netto-Verurteilung möglich sei, ist aber nicht auf das Hauptargument des Gerichts eingegangen. Das Gericht hatte nämlich klargestellt, dass ihm die Kompetenz fehlt, über Steuerpflichten zu entscheiden. Da der Kläger diesen Punkt quasi ignorierte, war seine gesamte Revision unzulässig. Er konnte den Fehler auch nicht später korrigieren, da die Frist für die Begründung bereits abgelaufen war.


Was bedeutet das für Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber?

Dieses Urteil zeigt deutlich, wie kompliziert arbeitsrechtliche Prozesse sein können. Es reicht nicht immer aus, im Recht zu sein oder gute Argumente zu haben. Auch die formale Gestaltung der Klage und die genaue Auseinandersetzung mit den Urteilen der Vorinstanzen sind entscheidend.

Wichtige Erkenntnisse aus dem Beschluss

  • Prämien-Gestaltung: Arbeitgeber haben einen gewissen Spielraum, wie sie freiwillige Leistungen wie die Inflationsausgleichsprämie verteilen, solange es sachliche Gründe gibt.
  • Klageweise: Wer eine Zahlung einklagt, muss genau darauf achten, ob er „Brutto“ oder „Netto“ fordert und wie dies begründet wird.
  • Prozessrisiko: Formfehler in der Revisionsinstanz führen dazu, dass man den Prozess verliert, ohne dass über die eigentliche Sache überhaupt entschieden wird.

Fazit und Handlungsempfehlung

Rechtliche Streitigkeiten über Sonderzahlungen wie die Inflationsausgleichsprämie erfordern juristisches Fingerspitzengefühl. Damit Ihnen keine formellen Fehler unterlaufen und Sie Ihre Ansprüche erfolgreich durchsetzen können, ist eine professionelle Beratung unerlässlich.

Wenn Sie Fragen zu Ihrem Arbeitsvertrag, zu Sonderzahlungen oder zu einem laufenden Verfahren haben, sollten Sie sich an Experten wenden. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Interessen zu wahren.

Bitte nehmen Sie für eine umfassende Beratung Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf.

RA und Notar Krau

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