
Zulässigkeit der Signierung eines Schriftsatzes für Mitglied der Sozietät
Zusammenfassung eines Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. Februar 2024 (Aktenzeichen IX ZB 30/23) in Bezug auf die Zulässigkeit der Signierung und Einreichung von Schriftsätzen im elektronischen Rechtsverkehr.
So geht elektronische Kommunikation mit dem Gericht richtig!
Stellen Sie sich vor, Sie haben einen wichtigen Gerichtsprozess. Früher mussten alle Schreiben, die Sie an das Gericht schickten, von Ihrem Anwalt persönlich unterschrieben werden. Heute läuft vieles elektronisch ab. Aber wie ist das, wenn mehrere Anwälte in einer Kanzlei zusammenarbeiten und elektronische Dokumente einreichen? Genau darum ging es in einem Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich entschieden hat.
Ein Anwalt (nennen wir ihn Herr B.) wurde vom Amtsgericht zu Schadensersatz verurteilt. Er wollte Berufung beim Landgericht einlegen. Seine Anwaltskanzlei, die Sozietät G., übernahm seine Vertretung. Herr B. selbst gehört dieser Sozietät an.
Die Berufungsbegründung, also die schriftliche Erklärung, warum das Urteil des Amtsgerichts falsch ist, wurde fristgerecht als elektronisches Dokument beim Landgericht eingereicht. Am Ende dieses Dokuments stand der Name von Herrn B. als Verfasser. Das Besondere war aber, dass ein anderer Anwalt aus derselben Kanzlei, Herr J., das Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen und über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) an das Gericht geschickt hatte.
Das Landgericht lehnte die Berufung ab und erklärte sie für unzulässig. Der Grund: Es meinte, die elektronische Berufungsbegründung sei nicht korrekt eingereicht worden. Es sah ein Problem darin, dass Herr J. das Dokument signiert und versendet hatte, obwohl im Schriftsatz selbst nur Herr B. als Verfasser genannt war und kein ausdrücklicher Hinweis darauf zu finden war, dass Herr J. für Herrn B. handelte. Für das Landgericht war es unerheblich, dass beide Anwälte derselben Kanzlei angehörten.
Herr B. gab nicht auf und legte Rechtsbeschwerde beim BGH ein. Und der BGH gab ihm Recht! Der BGH hat die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und den Fall zurückverwiesen, damit das Landgericht ihn neu entscheidet.
Elektronische Signatur ist wie eine Unterschrift: Der BGH stellte klar, dass eine qualifizierte elektronische Signatur genau dieselbe Wirkung hat wie eine handschriftliche Unterschrift. Der Anwalt, der ein elektronisches Dokument so unterschreibt, übernimmt damit die volle Verantwortung für dessen Inhalt.
Es ist völlig in Ordnung, wenn ein Anwalt ein Dokument qualifiziert elektronisch signiert und einreicht, obwohl der Text von einem anderen Anwalt (im selben Fall) verfasst wurde und dessen Name im Schriftsatz steht. Das ist vergleichbar mit früher, als ein Anwalt ein von einem Kollegen vorbereitetes Schriftstück handschriftlich unterschrieben hat. Die Unterschrift allein zeigt, dass der Unterzeichner die Verantwortung für den Inhalt übernimmt.
Es ist nicht notwendig, dass der signierende Anwalt (hier Herr J.) ausdrücklich einen Zusatz wie „für“ hinter seinen Namen setzt, um klarzustellen, dass er für den anderen Anwalt (Herrn B.) handelt. Allein die Tatsache, dass er das Dokument qualifiziert elektronisch signiert und über sein beA einreicht, zeigt seinen Willen, die Verantwortung zu übernehmen und den Mandanten zu vertreten.
Der BGH hat auch klargestellt, dass es im Zivilrecht (wo dieser Fall angesiedelt ist) andere Regeln gibt als im Strafrecht. Im Strafrecht ist es oft komplizierter, wenn ein anderer Anwalt als der ursprünglich beauftragte Verteidiger Dokumente einreicht. Diese strengeren Regeln gelten aber nicht für zivilrechtliche Fälle.
Dieses Urteil ist wichtig, weil es Rechtssicherheit für den elektronischen Rechtsverkehr schafft. Es bedeutet, dass:
Anwälte in einer Kanzlei können sich gegenseitig vertreten, auch elektronisch: Wenn ein Anwalt für seine Kanzlei mandatiert ist, kann ein anderer Anwalt aus derselben Kanzlei Dokumente qualifiziert elektronisch signieren und einreichen, selbst wenn der Name des ursprünglich beauftragten Anwalts im Schriftsatz steht.
Sie ersetzt die handschriftliche Unterschrift und zeigt klar, wer die Verantwortung für das Dokument übernimmt.
Nicht darauf, wer den Text tippt, sondern wer ihn rechtlich verbindlich einreicht.
Der BGH hat klargestellt, dass der elektronische Rechtsverkehr pragmatisch gehandhabt werden muss und die technische Unterschrift eines Anwalts aus einer Kanzlei für einen Schriftsatz eines Kollegen aus derselben Kanzlei ausreicht, um die notwendige Verantwortungsübernahme zu zeigen. Damit soll der Zugang zur Justiz nicht unnötig erschwert werden.
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