Zulässigkeit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit betreffend Vertrieb von Getränken

Juni 29, 2025

Zulässigkeit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit betreffend Vertrieb von Getränken

OLG München, Beschl. v. 24.2.2021 – 34 Wx 458/20

RA und Notar Krau

Eine „beschränkte persönliche Dienstbarkeit“ ist ein Recht, das im Grundbuch eines Grundstücks eingetragen wird und dem Eigentümer des Grundstücks bestimmte Handlungen verbietet oder ihn dazu verpflichtet, etwas zu dulden. Dieses Recht wird zugunsten einer bestimmten Person oder eines Unternehmens eingetragen.

Im konkreten Fall ging es um eine solche Dienstbarkeit, die einer Brauerei (hier die „X-Brauerei Aktiengesellschaft“) erlaubte, den Getränkevertrieb auf einem Grundstück zu kontrollieren. Die ursprüngliche Vereinbarung besagte im Wesentlichen, dass auf dem belasteten Grundstück keine Biere, alkoholfreien Getränke oder andere Brauerei-Erzeugnisse, die die Brauerei selbst herstellt oder vertreibt, ohne deren Zustimmung verkauft, hergestellt, ausgeschenkt, abgegeben oder gelagert werden dürfen.

Eine Ausnahme bildete der Verkauf von Getränken anderer Firmen in einem Lebensmittelmarkt oder Laden. Allerdings gab es eine weitere Ausnahme (eine „Rückausnahme“): Getränke anderer X-Brauereien durften auch in diesem Fall nicht ohne Zustimmung der X-Brauerei verkauft werden.

Der Eigentümer des Grundstücks wollte diese Dienstbarkeit löschen lassen, da er sie für unzulässig hielt.

Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass die Dienstbarkeit teilweise unzulässig ist.

Was ist unzulässig?

Das Gericht stellte klar, dass ein allgemeines Verbot, auf einem Grundstück bestimmte Getränke (z.B. Bier, alkoholfreie Getränke) zu verkaufen oder herzustellen, grundsätzlich zulässig sein kann. Solche Verbote beschränken die tatsächliche Nutzung des Grundstücks und sind daher als Dienstbarkeit eintragbar.

Unzulässig ist aber die spezifische Klausel, die den Verkauf von Getränken anderer ortsansässiger Brauereien verbietet, während der Verkauf der eigenen Produkte der Brauerei X erlaubt ist (oder über eine Zustimmung kontrolliert wird). Das Gericht begründete dies damit, dass eine solche Regelung nicht das Eigentumsrecht am Grundstück betrifft, indem sie die Nutzung des Grundstücks in einer bestimmten Art und Weise einschränkt. Es geht nicht darum, welche Art von Getränken verkauft wird, sondern von wem sie stammen.

Stattdessen beschränkt diese Klausel die persönliche Freiheit des Grundstückseigentümers oder die Freiheit seines Gewerbebetriebs bei der Auswahl seiner Lieferanten. Solche Beschränkungen fallen nicht unter den Begriff der „Handlung“, die durch eine Dienstbarkeit verboten werden kann (§ 1018 Alt. 2 BGB). Eine Dienstbarkeit darf nicht dazu dienen, den Wettbewerb zu regulieren oder Lieferantenbeziehungen zu steuern.

Zulässigkeit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit betreffend Vertrieb von Getränken

Was bleibt zulässig?

Die Gerichte haben die Dienstbarkeit nicht vollständig gelöscht. Der Teil, der den generellen Vertrieb von Bieren, alkoholfreien Getränken und anderen Brauerei-Erzeugnissen auf dem Grundstück untersagt (mit der Ausnahme für Lebensmittelgeschäfte), bleibt bestehen.

Das Gericht ging davon aus, dass die Parteien diese Kernregelung auch dann gewollt hätten, wenn die unzulässigen Teile (das Verbot für andere X-Brauereien) unwirksam gewesen wären.

Warum wurde die Dienstbarkeit nicht komplett gelöscht?

Der Eigentümer des Grundstücks hatte auch argumentiert, die Dienstbarkeit sei erloschen, weil die X-Brauerei ihren Brauereibetrieb eingestellt und ihre Markenrechte verkauft habe. Das Gericht hat dem nicht zugestimmt.

Eine Dienstbarkeit erlischt nicht automatisch, nur weil der Berechtigte seine ursprüngliche Geschäftstätigkeit ändert. Für eine Löschung müsste bewiesen werden, dass kein schutzwürdiges Interesse des Berechtigten mehr besteht.

Hier konnten die Richter nicht ausschließen, dass die X-Brauerei noch ein Interesse an der Dienstbarkeit hat (z.B. durch eine Beteiligung an anderen Unternehmen der Getränkebranche oder die Möglichkeit einer Wiederaufnahme der Produktion). Der Nachweis für das Erlöschen einer Dienstbarkeit ist im Grundbuchverfahren sehr streng, und der Grundstückseigentümer konnte dies nicht ausreichend belegen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine Dienstbarkeit den Verkauf bestimmter Arten von Getränken auf einem Grundstück verbieten kann, aber nicht dazu missbraucht werden darf, die Lieferantenwahl oder den Wettbewerb zugunsten eines bestimmten Unternehmens zu steuern.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Anwendbarkeit der Regeln zur Grenzanlage bei bei dinglicher Absicherung der Benutzungsrechte

Anwendbarkeit der Regeln zur Grenzanlage bei bei dinglicher Absicherung der Benutzungsrechte

Juli 13, 2025
Anwendbarkeit der Regeln zur Grenzanlage bei bei dinglicher Absicherung der Benutzungsrechtevorgehend LG Berlin, 26. April 2019, Az: 55 S 80/15…
Belastung der Sondereigentumseinheiten eines nach dem WEG aufgeteilten Grundstücks

Belastung der Sondereigentumseinheiten eines nach dem WEG aufgeteilten Grundstücks 

Juli 13, 2025
Belastung der Sondereigentumseinheiten eines nach dem WEG aufgeteilten Grundstücks RA und Notar KrauDer Bundesgerichtshof (BGH) hat am 17. J…
Erlöschen von Dienstbarkeiten bei gutgläubig lastenfreiem Erwerb einer Eigentumswohnung

Erlöschen von Dienstbarkeiten bei gutgläubig lastenfreiem Erwerb einer Eigentumswohnung

Juli 13, 2025
Erlöschen von Dienstbarkeiten bei gutgläubig lastenfreiem Erwerb einer EigentumswohnungBGH, Beschluss vom 23.07.2015 – V ZB 1/14: Gutgläubiger l…