Zulässigkeit einer „Saldoklage“ in Mietsachen
BGH, Urteil vom 21.3.2018 – VIII ZR 68/17
In der folgenden Zusammenfassung erläutere ich Ihnen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur sogenannten „Saldoklage“ im Mietrecht. Dieses Urteil ist besonders wichtig für Vermieter, die Mietrückstände über einen längeren Zeitraum einfordern möchten.
Wenn Mieter über viele Monate hinweg ihre Miete nicht oder nur teilweise zahlen, entstehen oft unübersichtliche Rückstände. In der Praxis nutzen Vermieter dann häufig eine Mietrückstandsaufstellung. Darin werden alle Forderungen (Kaltmiete, Nebenkosten, Mahngebühren) den geleisteten Zahlungen gegenübergestellt. Am Ende bleibt ein Restbetrag – der Saldo.
Lange Zeit war umstritten, ob eine Klage auf diesen Endbetrag vor Gericht zulässig ist. Viele Gerichte verlangten, dass der Vermieter ganz genau erklärt, welche Zahlung er auf welchen Teil der Forderung (zum Beispiel die Kaltmiete vom Januar oder die Nebenkosten vom Februar) angerechnet hat. Der BGH hat hier nun für mehr Klarheit und Erleichterung gesorgt.
Damit ein Gericht über eine Klage überhaupt entscheiden kann, muss diese „hinreichend bestimmt“ sein. Das bedeutet:
Dies ist ein wichtiger Punkt in der Entscheidung: Der BGH trennt streng zwischen der Zulässigkeit (Darf das Gericht die Klage überhaupt prüfen?) und der Begründetheit (Hat der Vermieter recht?). Eine Klage ist oft schon dann zulässig, wenn der Anspruch identifizierbar ist. Ob der Vermieter am Ende wirklich Geld bekommt, ist eine andere Frage.
Oft zahlen Mieter einen Betrag, der nicht für die gesamte Monatsmiete reicht. Wenn der Vermieter in seiner Aufstellung nicht ausdrücklich sagt, wie er diesen Betrag verrechnet, hilft das Gesetz.
Der BGH stellt klar, dass man hier die gesetzliche Regelung nutzen kann. Wenn nicht klar ist, worauf eine Zahlung geleistet wurde, gilt folgende Reihenfolge:
Eine Monatsmiete (Bruttomiete) besteht meist aus der Kaltmiete und einer Vorauszahlung für Nebenkosten. Der BGH sagt: Nebenkostenvorauszahlungen sind für den Vermieter „unsicherer“. Warum? Weil er sie nach Ablauf eines Jahres abrechnen muss. Danach kann er die reine Vorauszahlung oft nicht mehr einklagen.
Daher gilt bei Teilzahlungen:
Im vorliegenden Fall forderte eine Vermieterin über 13.000 Euro zurück. Sie legte eine Tabelle vor, in der Mieten, Rückläufergebühren und Mahnkosten aufgelistet waren. Auch Zahlungen der Mieter und Gutschriften aus Betriebskostenabrechnungen waren aufgeführt. Die Vorinstanzen hielten dies für zu ungenau und wiesen die Klage als unzulässig ab.
Der BGH widersprach den Vorinstanzen deutlich. Er entschied, dass die Vermieterin keine „unzulässige Saldoklage“ erhoben hatte. Durch die Tabelle war klar, welche Forderungen sie stellte. Für die Verrechnung der Zahlungen konnte man einfach das Gesetz (§ 366 BGB) heranziehen.
Selbst wenn die Vermieterin erst im Laufe des Prozesses genauer erklärt, wie sie verrechnet, ist das meistens erlaubt. Es handelt sich dann um eine zulässige Klageänderung oder eine einfache Klarstellung.
Wenn Sie als Vermieter Mietrückstände einklagen, sollten Sie zwar so genau wie möglich sein. Aber: Sie müssen nicht verzweifeln, wenn Ihre Buchhaltung nicht jede Teilzahlung sofort einer spezifischen Teilforderung zugeordnet hat. Solange Sie eine nachvollziehbare Aufstellung aller Posten vorlegen, kann das Gericht die gesetzlichen Regeln zur Verrechnung anwenden.
Wichtige Erkenntnisse:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.