Zulässigkeit eines auf Einziehung eines Erbscheins gerichteten Beschwerdeverfahrens

April 7, 2019

Zulässigkeit eines auf Einziehung eines Erbscheins gerichteten Beschwerdeverfahrens

OLG München 31 Wx 92/17

Erbscheinsverfahren

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht München (OLG München) hat in seinem Beschluss vom 2. Mai 2017 entschieden,

dass ein Beschwerdeverfahren, das auf die Einziehung eines bereits erteilten Erbscheins abzielt, nicht zulässig ist,

wenn der Beschluss zur Erteilung des Erbscheins bereits rechtskräftig geworden ist.

Stattdessen muss ein neues Verfahren zur Einziehung des Erbscheins beim Nachlassgericht eingeleitet werden,

wobei der zuständige Nachlassrichter und nicht der Rechtspfleger zuständig ist.

Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall hatte das Nachlassgericht einen Erbschein erteilt, der die Beteiligte zu 1 als Alleinerbin auswies.

Zulässigkeit eines auf Einziehung eines Erbscheins gerichteten Beschwerdeverfahrens

Der Beschwerdeführer legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein und beantragte die Einziehung des Erbscheins.

Das Nachlassgericht wies die Beschwerde zurück, woraufhin der Beschwerdeführer die Sache dem Oberlandesgericht vorlegte.

Entscheidungsgründe:

  • Unzulässigkeit der Beschwerde: Das OLG München entschied, dass die Beschwerde gegen den Beschluss zur Erteilung des Erbscheins unzulässig ist, da dieser Beschluss bereits rechtskräftig geworden war. Eine Beschwerde kann nur innerhalb einer bestimmten Frist eingelegt werden, und diese Frist war im vorliegenden Fall abgelaufen.
  • Neuer Verfahrensgegenstand: Die Einziehung des Erbscheins stellt einen neuen Verfahrensgegenstand dar, über den das Nachlassgericht erneut entscheiden muss.
  • Zuständigkeit des Richters: Für die Entscheidung über die Einziehung des Erbscheins ist der Nachlassrichter und nicht der Rechtspfleger zuständig, da es sich um ein streitiges Verfahren handelt.
  • Auslegungsbedürftigkeit des Testaments: Das OLG München wies darauf hin, dass das Testament des Erblassers auslegungsbedürftig ist und der Nachlassrichter bei der Entscheidung über die Einziehung des Erbscheins den Erblasserwillen berücksichtigen muss.

Fazit:

Zulässigkeit eines auf Einziehung eines Erbscheins gerichteten Beschwerdeverfahrens

  • Ein Beschwerdeverfahren, das auf die Einziehung eines bereits erteilten Erbscheins abzielt, ist unzulässig, wenn der Beschluss zur Erteilung des Erbscheins bereits rechtskräftig geworden ist.
  • Die Einziehung des Erbscheins muss in einem neuen Verfahren beim Nachlassgericht beantragt werden.
  • Für die Entscheidung über die Einziehung des Erbscheins ist der Nachlassrichter zuständig.
  • Bei der Auslegung von Testamenten ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen.

Hinweis:

Das Urteil betont die Bedeutung der Einhaltung von Fristen im Erbscheinsverfahren und die Notwendigkeit,

bei Unklarheiten über den Erblasserwillen eine sorgfältige Testamentsauslegung vorzunehmen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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