Zulässigkeit Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch Arbeitgeber im Einstellungsverfahren – BAG Urteil 15.11.2012 – 6 AZR 339/11

März 30, 2021

Zulässigkeit Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch Arbeitgeber im Einstellungsverfahren – BAG Urteil 15.11.2012 – 6 AZR 339/11

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 15. November 2012 (Az. 6 AZR 339/11) betrifft die Frage der Zulässigkeit der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Arbeitgeber im Einstellungsverfahren, insbesondere hinsichtlich eingestellter Ermittlungsverfahren.

Im Kern entschied das BAG, dass der potenzielle Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse an der unspezifizierten Frage nach abgeschlossenen Ermittlungsverfahren hat und diese daher im Bewerbungsverfahren grundsätzlich unzulässig ist.

Im zugrunde liegenden Fall hatte sich der Kläger, ein Diplom-Ingenieur, 2009 als Seiteneinsteiger für eine Lehrerstelle bei der Bezirksregierung D beworben.

Im Bewerbungsverfahren wurde ihm ein Formular vorgelegt, in dem er unter anderem erklären sollte, ob gegen ihn in den letzten drei Jahren strafrechtliche Ermittlungsverfahren anhängig gewesen seien.

Der Kläger unterschrieb das Formular, ohne Angaben zu machen.

Später stellte sich heraus, dass gegen ihn in der Vergangenheit mehrere Ermittlungsverfahren geführt wurden, die jedoch alle eingestellt worden waren.

Zulässigkeit Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch Arbeitgeber im Einstellungsverfahren – BAG Urteil 15.11.2012 – 6 AZR 339/11

Aufgrund dieser Nichtangabe kündigte das Land Nordrhein-Westfalen das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger während der Probezeit.

Das BAG entschied, dass die Kündigung unwirksam sei, weil die Frage nach den eingestellten Ermittlungsverfahren unzulässig war.

Diese Unzulässigkeit begründete das BAG damit, dass der Kläger nach den Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes (§ 53 BZRG) berechtigt war, die eingestellten Ermittlungsverfahren zu verschweigen.

Das Gericht stellte fest, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ableitet, durch die unspezifizierte Frage des Arbeitgebers verletzt wurde.

Da die Kündigung ausschließlich auf die wahrheitswidrige Beantwortung der unzulässigen Frage gestützt war, war sie nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

Das BAG betonte, dass eine solche Frage im Bewerbungsverfahren nur dann zulässig wäre, wenn ein besonders berechtigtes Interesse des Arbeitgebers bestünde, was hier nicht der Fall war.

Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung des Datenschutzes im Bewerbungsverfahren und stellt klar, dass Arbeitgeber nicht unbegrenzt Auskünfte über die Vergangenheit von Bewerbern einholen dürfen, insbesondere wenn diese Auskünfte rechtlich irrelevant sind.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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