Zulässigkeit freiwillige Einreichung GmbH-Gesellschafterliste obwohl keine Veränderung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.4.2020 – 3 Wx 57/20
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat entschieden, dass die freiwillige Einreichung einer neuen Gesellschafterliste einer GmbH
auch dann zulässig ist, wenn keine Veränderungen im Gesellschafterbestand stattgefunden haben.
Diese Entscheidung ist besonders relevant im Zusammenhang mit dem Transparenzregister und den Pflichten zur Geldwäscheprävention.
Die Gesellschafterliste einer GmbH ist ein wichtiges Dokument, das die Gesellschafter und ihre Beteiligungen ausweist.
Mit der Einführung des Transparenzregisters wurden die Anforderungen an die Offenlegung von wirtschaftlich Berechtigten verschärft.
Gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GwG (Geldwäschegesetz) entfällt die Mitteilungspflicht zum Transparenzregister,
wenn die erforderlichen Informationen aus der elektronisch abrufbaren Gesellschafterliste hervorgehen.
Ältere Gesellschafterlisten entsprechen oft nicht den aktuellen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Angabe prozentualer Beteiligungen.
§ 40 des GmbH-Gesetzes regelt die Pflicht zur Einreichung einer aktuellen Gesellschafterliste bei Veränderungen im Gesellschafterbestand.
Die Frage war, ob eine Einreichung auch ohne solche Veränderungen zulässig ist, um die Anforderungen des Transparenzregisters zu erfüllen.
Das OLG Düsseldorf bejahte die Zulässigkeit der freiwilligen Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste.
Auch wenn keine Pflicht zur Einreichung besteht, ist eine freiwillige Einreichung nicht verboten.
Die Aktualisierung der Liste dient der Erfüllung der Transparenzregisterpflichten und ist daher sinnvoll.
§ 40 GmbHG statuiert lediglich eine Einreichungspflicht bei Veränderungen.
Daraus läßt sich kein verbot einer anderweitigen, Freiwilligen Einreichung der Gesellschafterliste ablesen.
Die elektronische Vorhaltung der Korrekten Gesellschafterliste vereinfacht die Einsichtnahme erheblich.
Die Entscheidung steht im Einklang mit der überwiegenden Meinung in der juristischen Literatur.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf schafft Klarheit hinsichtlich der Zulässigkeit der freiwilligen Einreichung von Gesellschafterlisten.
Sie erleichtert GmbHs die Erfüllung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit dem Transparenzregister.
Es ist wichtig, das das Handelsregister die Daten so vorhält, dass sie für das Transparenzregister verwendet werden können.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.