Zulässigkeit freiwillige Einreichung GmbH-Gesellschafterliste obwohl keine Veränderung

März 31, 2025

Zulässigkeit freiwillige Einreichung GmbH-Gesellschafterliste obwohl keine Veränderung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.4.2020 – 3 Wx 57/20

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat entschieden, dass die freiwillige Einreichung einer neuen Gesellschafterliste einer GmbH

auch dann zulässig ist, wenn keine Veränderungen im Gesellschafterbestand stattgefunden haben.

Diese Entscheidung ist besonders relevant im Zusammenhang mit dem Transparenzregister und den Pflichten zur Geldwäscheprävention.

Hintergrund und Relevanz:

Gesellschafterliste und Transparenzregister:

Die Gesellschafterliste einer GmbH ist ein wichtiges Dokument, das die Gesellschafter und ihre Beteiligungen ausweist.

Mit der Einführung des Transparenzregisters wurden die Anforderungen an die Offenlegung von wirtschaftlich Berechtigten verschärft.

Gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GwG (Geldwäschegesetz) entfällt die Mitteilungspflicht zum Transparenzregister,

wenn die erforderlichen Informationen aus der elektronisch abrufbaren Gesellschafterliste hervorgehen.

Ältere Gesellschafterlisten entsprechen oft nicht den aktuellen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Angabe prozentualer Beteiligungen.

§ 40 GmbHG:

§ 40 des GmbH-Gesetzes regelt die Pflicht zur Einreichung einer aktuellen Gesellschafterliste bei Veränderungen im Gesellschafterbestand.

Die Frage war, ob eine Einreichung auch ohne solche Veränderungen zulässig ist, um die Anforderungen des Transparenzregisters zu erfüllen.

Zulässigkeit freiwillige Einreichung GmbH-Gesellschafterliste obwohl keine Veränderung

Entscheidung des OLG Düsseldorf:

Das OLG Düsseldorf bejahte die Zulässigkeit der freiwilligen Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste.

Begründung:

Auch wenn keine Pflicht zur Einreichung besteht, ist eine freiwillige Einreichung nicht verboten.

Die Aktualisierung der Liste dient der Erfüllung der Transparenzregisterpflichten und ist daher sinnvoll.

§ 40 GmbHG statuiert lediglich eine Einreichungspflicht bei Veränderungen.

Daraus läßt sich kein verbot einer anderweitigen, Freiwilligen Einreichung der Gesellschafterliste ablesen.

Die elektronische Vorhaltung der Korrekten Gesellschafterliste vereinfacht die Einsichtnahme erheblich.

Die Entscheidung steht im Einklang mit der überwiegenden Meinung in der juristischen Literatur.

Zulässigkeit freiwillige Einreichung GmbH-Gesellschafterliste obwohl keine Veränderung

Bedeutung der Entscheidung:

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf schafft Klarheit hinsichtlich der Zulässigkeit der freiwilligen Einreichung von Gesellschafterlisten.

Sie erleichtert GmbHs die Erfüllung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit dem Transparenzregister.

Es ist wichtig, das das Handelsregister die Daten so vorhält, dass sie für das Transparenzregister verwendet werden können.

RA und Notar Krau

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