Zu der Zulässigkeit einer Klage nach der Löschung der beklagten GmbH – Bestellung eines Nachtragsliquidators
BAG 10 AZR 448/02, Urteil vom 04. Juni 2003,
Tenor:
Hintergrund:
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine gelöschte GmbH im Passivprozess parteifähig bleibt, wenn sie möglicherweise noch einen Ersatzanspruch gegen den Liquidator nach Paragraf 73 III GmbHG hat. Zudem hat das Gericht festgestellt, dass eine vor der Löschung erteilte Prozessvollmacht fortbesteht1.
Die Rechtsprechung hat diese Grundsätze in den vergangenen Jahren bestätigt und weiterentwickelt:
1. Parteifähigkeit gelöschter Gesellschaften
Der BGH hat in mehreren Entscheidungen bestätigt, dass eine gelöschte GmbH parteifähig bleibt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist23. Bei einem Passivprozess ist die gelöschte Gesellschaft parteifähig, wenn der Kläger substantiiert behauptet, dass noch Vermögen vorhanden ist2.
Der BGH VII ZB 53/15 hat jedoch klargestellt, dass wertlose Aktiva und Forderungen, wegen derer nicht vollstreckt werden kann, kein verwertbares Vermögen darstellen4. Das Interesse des Gläubigers, für eine liquidierte und gelöschte Gesellschaft lediglich einen Vollstreckungstitel zu erwirken, ist nicht schützenswert4.
2. Fortbestehen der Prozessvollmacht
Die Rechtsprechung hat den Grundsatz des Paragraf 86 ZPO ausdrücklich bestätigt. Der BGH VII ZB 78/17 entschied 2019, dass eine Prozessvollmacht durch den Verlust der Prozessfähigkeit des Vollmachtgebers nicht berührt wird, unabhängig davon, ob diese Veränderung vor oder nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit stattgefunden hat56. Dies gilt auch, wenn der Wegfall der Prozessfähigkeit nach Erteilung der Vollmacht, aber noch vor Einleitung des Rechtsstreits eingetreten ist6.
Der BFH hat diese Rechtsprechung 2024 erneut bestätigt und ausgeführt, dass eine vor Löschung erteilte Vollmacht fortwirkt und dies für die Prozess- und Postulationsfähigkeit genügt7.
3. Nachtragsliquidation
Die Rechtsprechung betont, dass bei noch vorhandenem Abwicklungsbedarf eine Nachtragsliquidation durchzuführen ist. Das BPatG hat 2021 klargestellt, dass die Wiederherstellung der Prozessfähigkeit einer gelöschten GmbH grundsätzlich nur durch Bestellung eines neuen gesetzlichen Vertreters erfolgen kann89.
Die Kommentarliteratur bestätigt im Wesentlichen die Rechtsprechung:
Die Entscheidung ist in ihren Grundzügen weiterhin gefestigt, aber mit wichtigen Präzisierungen:
Bestätigt und gefestigt:
Präzisiert und eingeschränkt:
Zusammenfassend:
Die Entscheidung BAG 10 AZR 448/02 ist in ihren Kernprinzipien weiterhin rechtlich gefestigt und unumstritten, jedoch durch spätere Rechtsprechung und Kommentierung präzisiert worden. Die Rechtsanwendung ist heute strenger, was die Anforderungen an die substantiierte Behauptung von Vermögen betrifft. Die Fortdauer der Prozessvollmacht nach Paragraf 86 ZPO ist hingegen unbestritten geblieben57.
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1
BAG 10 AZR 448/02
2
BGH II ZR 115/09
3
BGH III ZR 116/11
4
BGH VII ZB 53/13
5
BGH VII ZB 78/17
6
BGH VII ZB 78/17
7
BFH V B 68/23
8
BPatG 30 W (pat) 32/19
9
BPatG 30 W (pat) 32/19
10
Schindler – BeckOGK | ZPO Paragraf 50 Rn. 140-145
11
Altmeppen – Altmeppen | GmbHG Paragraf 65 Rn. 30-38
12
Altmeppen – Altmeppen | GmbHG Paragraf 65 Rn. 30-38
13
Lieder – MHLS | GmbHG Paragraf 13 Rn. 51-53
14
Berner – MüKoGmbHG | GmbHG Paragraf 60 Rn. 72-75
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