Zulässigkeit Klage nach Löschung der beklagten GmbH – Nachtragsliquidator

Dezember 1, 2019

Zu der Zulässigkeit einer Klage nach der Löschung der beklagten GmbH – Bestellung eines Nachtragsliquidators

BAG 10 AZR 448/02, Urteil vom 04. Juni 2003,

RA und Notar Krau

Tenor:

  • Das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben.
  • Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Hintergrund:

  • Die Klägerin (ZVK) fordert von der Beklagten (GmbH) Beitragszahlungen.
  • Die Beklagte wurde aufgelöst und im Handelsregister gelöscht.
  • Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht ebenfalls, da die Beklagte nach ihrer Löschung nicht mehr parteifähig sei.
  • Die Klägerin legte Revision ein und argumentierte, dass die Beklagte trotz Löschung parteifähig sei.

Entscheidungsgründe des BAG:

Parteifähigkeit:

  • Eine gelöschte GmbH bleibt im Passivprozess parteifähig, wenn sie möglicherweise noch einen Ersatzanspruch gegen den Liquidator hat.
  • Im vorliegenden Fall kann ein solcher Anspruch nicht ausgeschlossen werden, da die Klägerin möglicherweise zu Unrecht im Liquidationsverfahren übergangen wurde.
  • Die Beklagte ist daher trotz Löschung parteifähig.
  • Prozessfähigkeit:
    • Die vor der Löschung erteilte Prozessvollmacht besteht fort, auch wenn die gesetzliche Vertretung der GmbH wegfällt.
    • Die Beklagte ist daher auch prozessfähig.
  • Zurückverweisung:
    • Die Klage kann nicht aus anderen Gründen abgewiesen werden, da sie schlüssig ist und die Ansprüche nicht verjährt oder verfallen sind.
    • Das Landesarbeitsgericht hat die Beweiswürdigung und die Entscheidung über die wiederholte Zeugenvernehmung unterlassen.
    • Die Sache wird daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Kernaussagen:

  • Eine gelöschte GmbH bleibt im Passivprozess parteifähig, wenn sie möglicherweise noch Ansprüche gegen den Liquidator hat.
  • Eine vor der Löschung erteilte Prozessvollmacht besteht fort, auch wenn die gesetzliche Vertretung der GmbH wegfällt.
  • Die Löschung einer GmbH führt nicht automatisch zur Unzulässigkeit einer Klage gegen sie.

Kritisch nachgefragt – Ist die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2003 auch im Juni 2026 noch rechtlich unumstritten?

Analyse der Entscheidung BAG 10 AZR 448/02 und der aktuellen Rechtslage

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine gelöschte GmbH im Passivprozess parteifähig bleibt, wenn sie möglicherweise noch einen Ersatzanspruch gegen den Liquidator nach Paragraf 73 III GmbHG hat. Zudem hat das Gericht festgestellt, dass eine vor der Löschung erteilte Prozessvollmacht fortbesteht1.

Aktuelle Rechtsprechung

Die Rechtsprechung hat diese Grundsätze in den vergangenen Jahren bestätigt und weiterentwickelt:

1. Parteifähigkeit gelöschter Gesellschaften

Der BGH hat in mehreren Entscheidungen bestätigt, dass eine gelöschte GmbH parteifähig bleibt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist23. Bei einem Passivprozess ist die gelöschte Gesellschaft parteifähig, wenn der Kläger substantiiert behauptet, dass noch Vermögen vorhanden ist2.

Der BGH VII ZB 53/15 hat jedoch klargestellt, dass wertlose Aktiva und Forderungen, wegen derer nicht vollstreckt werden kann, kein verwertbares Vermögen darstellen4. Das Interesse des Gläubigers, für eine liquidierte und gelöschte Gesellschaft lediglich einen Vollstreckungstitel zu erwirken, ist nicht schützenswert4.

2. Fortbestehen der Prozessvollmacht

Die Rechtsprechung hat den Grundsatz des Paragraf 86 ZPO ausdrücklich bestätigt. Der BGH VII ZB 78/17 entschied 2019, dass eine Prozessvollmacht durch den Verlust der Prozessfähigkeit des Vollmachtgebers nicht berührt wird, unabhängig davon, ob diese Veränderung vor oder nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit stattgefunden hat56. Dies gilt auch, wenn der Wegfall der Prozessfähigkeit nach Erteilung der Vollmacht, aber noch vor Einleitung des Rechtsstreits eingetreten ist6.

Der BFH hat diese Rechtsprechung 2024 erneut bestätigt und ausgeführt, dass eine vor Löschung erteilte Vollmacht fortwirkt und dies für die Prozess- und Postulationsfähigkeit genügt7.

3. Nachtragsliquidation

Die Rechtsprechung betont, dass bei noch vorhandenem Abwicklungsbedarf eine Nachtragsliquidation durchzuführen ist. Das BPatG hat 2021 klargestellt, dass die Wiederherstellung der Prozessfähigkeit einer gelöschten GmbH grundsätzlich nur durch Bestellung eines neuen gesetzlichen Vertreters erfolgen kann89.

Kommentarstellung

Die Kommentarliteratur bestätigt im Wesentlichen die Rechtsprechung:

  • BeckOGK | ZPO Paragraf 50 Rn. 142-145: Die Gesellschaft bleibt parteifähig, solange Anhaltspunkte für verwertbares Vermögen bestehen. Im Passivprozess bedarf es der substantiierten Behauptung, dass die Gesellschaft noch über verwertbares Vermögen verfügt10.
  • Altmeppen | GmbHG Paragraf 65 Rn. 30-38: Im Passivprozess muss der Kläger substantiiert behaupten, dass noch Masse bzw. Abwicklungsbedarf vorhanden ist1112.
  • MHLS | GmbHG Paragraf 13 Rn. 53: Bei einem Passivprozess muss der Kläger substantiiert behaupten, dass bei der GmbH noch Vermögen vorhanden ist13.
  • MüKoGmbHG | GmbHG Paragraf 60 Rn. 72-75: Die Zulässigkeit einer Klage gegen eine bereits gelöschte Gesellschaft ist nur zu bejahen, wenn substantiiert dargelegt wird, dass die Gesellschaft noch über anderweitiges Vermögen verfügt14.

Fazit: Ist die Entscheidung heute noch rechtlich unumstritten?

Die Entscheidung ist in ihren Grundzügen weiterhin gefestigt, aber mit wichtigen Präzisierungen:

Bestätigt und gefestigt:

  1. Eine gelöschte GmbH bleibt parteifähig, wenn noch verwertbares Vermögen vorhanden ist
  2. Eine vor der Löschung erteilte Prozessvollmacht wirkt fort (Paragraf 86 ZPO)
  3. Ersatzansprüche gegen den Liquidator nach Paragraf 73 III GmbHG können als Vermögen angesehen werden

Präzisiert und eingeschränkt:

  1. Die Anforderungen an die substantiierte Behauptung von Vermögen sind strenger geworden
  2. Wertlose Aktiva und nicht vollstreckbare Forderungen reichen nicht aus4
  3. Die bloße Möglichkeit eines Kostenerstattungsanspruchs im Falle des Obsiegens reicht für die Parteifähigkeit nicht aus4

Zusammenfassend: 

Die Entscheidung BAG 10 AZR 448/02 ist in ihren Kernprinzipien weiterhin rechtlich gefestigt und unumstritten, jedoch durch spätere Rechtsprechung und Kommentierung präzisiert worden. Die Rechtsanwendung ist heute strenger, was die Anforderungen an die substantiierte Behauptung von Vermögen betrifft. Die Fortdauer der Prozessvollmacht nach Paragraf 86 ZPO ist hingegen unbestritten geblieben57.

Hinweis:

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Zitatstellen:

1

BAG 10 AZR 448/02

2

BGH II ZR 115/09

3

BGH III ZR 116/11

4

BGH VII ZB 53/13

5

BGH VII ZB 78/17

6

BGH VII ZB 78/17

7

BFH V B 68/23

8

BPatG 30 W (pat) 32/19

9

BPatG 30 W (pat) 32/19

10

Schindler – BeckOGK | ZPO Paragraf 50 Rn. 140-145

11

Altmeppen – Altmeppen | GmbHG Paragraf 65 Rn. 30-38

12

Altmeppen – Altmeppen | GmbHG Paragraf 65 Rn. 30-38

13

Lieder – MHLS | GmbHG Paragraf 13 Rn. 51-53

14

Berner – MüKoGmbHG | GmbHG Paragraf 60 Rn. 72-75

RA und Notar Krau

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