BAG 9 AZR 662/19
Zulassung als Syndikusrechtsanwalt und der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz
Tenor des Urteils
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat auf die Revision des Klägers das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) vom 18. September 2019 aufgehoben,
soweit dieses das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 25. Juli 2018 abgeändert hatte.
Das LAG hatte der Beklagten stattgegeben, den Kläger nicht zu verpflichten, ihm eine Tätigkeitsbeschreibung als Syndikusrechtsanwalt auszustellen.
Der Fall wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger forderte von der Beklagten die Erteilung einer Tätigkeitsbeschreibung als Syndikusrechtsanwalt.
Er wollte diese zur Vorlage bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt nutzen, um sich als Syndikusrechtsanwalt zulassen zu lassen.
Der Kläger, der seit dem 1. März 2013 als Gewerkschaftssekretär mit Rechtsschutzaufgaben für die Beklagte tätig ist und
die Befähigung zum Richteramt besitzt, hatte bereits ein weitgehend ausgefülltes und unterschriebenes Formular eingereicht.
Die Beklagte verweigerte die Ausstellung der gewünschten Bestätigung mit der Begründung, der Kläger sei als Gewerkschaftssekretär angestellt
und daher nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt geeignet.
Sie argumentierte, andere Gewerkschaftssekretäre hätten die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erhalten, weil diese nicht vergleichbare Aufgaben hatten.
Der Kläger berief sich auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, da mindestens 19 andere Beschäftigte in ähnlicher Funktion die Zulassung erhalten hätten.
Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts teilweise auf und verwies den Fall zurück.
Es stellte fest, dass das Landesarbeitsgericht die Klage mit unzureichender Begründung abgewiesen hatte.
Die Entscheidung beruhte auf folgenden Erwägungen:
Zulässigkeit der Revision:
Die Revision war zulässig, da der Klageantrag die Bestimmtheitserfordernisse des Paragraf 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfüllte. Die Klage richtete sich auf die Abgabe einer Willenserklärung.
Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz:
Das Landesarbeitsgericht hatte die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes fehlerhaft beurteilt.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt vom Arbeitgeber, Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage gleich zu behandeln.
Der Kläger konnte daher die gleiche Behandlung wie andere Gewerkschaftssekretäre verlangen, sofern keine sachlichen Gründe für eine Differenzierung vorliegen.
Unklare Zuständigkeiten innerhalb der Organisation:
Das Landesarbeitsgericht hatte nicht ausreichend festgestellt, ob die Entscheidung über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
zentral für alle Landesbezirke oder dezentral in den einzelnen Bezirken getroffen wurde.
Diese Frage war entscheidend für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Zentrale oder dezentrale Entscheidungsfindung:
Sollte die Entscheidung zentral getroffen werden, müsste der Kläger gleich behandelt werden wie andere in anderen Landesbezirken.
Wenn hingegen die einzelnen Landesbezirke autonom entscheiden, könnte eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein, sofern sachliche Gründe vorliegen.
Sachliche Gründe für Differenzierung:
Das Landesarbeitsgericht muss prüfen, ob sachliche Gründe vorliegen, die eine unterschiedliche Behandlung des Klägers gegenüber anderen Gewerkschaftssekretären rechtfertigen.
Ausblick
Das Hessische Landesarbeitsgericht muss nun in einer neuen Verhandlung klären, ob der Kläger vergleichbaren Gewerkschaftssekretären
gleichgestellt werden muss und ob eine zentrale oder dezentrale Entscheidungsfindung vorliegt.
Ferner ist zu prüfen, ob sachliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung bestehen.
Fazit
Dieses Urteil betont die Bedeutung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes und die Notwendigkeit einer klaren und
sachlich gerechtfertigten Differenzierung bei der Behandlung von Arbeitnehmern in vergleichbaren Positionen.
Es zeigt auch die Komplexität der Organisationsstrukturen und Entscheidungsprozesse innerhalb größerer Organisationen und die damit verbundenen rechtlichen Herausforderungen.
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