Zum Anspruch auf Wiederherstellung einer als Grenzeinrichtung geltenden abgeholzten Hecke
BGH, 15.10.1999 – V ZR 77/99
In diesem Text geht es um einen Streit zwischen zwei Nachbarn. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste entscheiden, was passiert, wenn eine Hecke auf der Grundstücksgrenze steht und ein Nachbar sie einfach absägt. Das Urteil klärt wichtige Fragen zum Nachbarrecht und zum Schadensersatz.
Zwei Nachbarn lebten nebeneinander. Zwischen ihren Terrassen stand eine Hecke aus 12 Lebensbäumen (Thuja). Diese Hecke war über sechs Meter lang und etwa drei Meter hoch. Sie diente als Sichtschutz und Lärmschutz für beide Seiten. Die Hecke wurde im Jahr 1988 gepflanzt. Damals hatte niemand etwas dagegen.
Jahre später gab es Streit über den genauen Verlauf der Grenze. Ein Vermesser stellte fest, dass die Grenze direkt durch die Stämme von vier Bäumen verlief. Die Stämme wurden also von der Grenzlinie geschnitten. Trotzdem wollte die eine Nachbarin die Hecke weg haben. Die anderen Nachbarn (die Kläger) sagten: „Nein, die Hecke steht auf der Grenze und darf nicht entfernt werden.“
Am 8. Mai 1996 passierte es dann: Die Nachbarin ließ die gesamte Hecke einfach knapp über dem Boden absägen. Sie tat dies ohne Vorwarnung. Die Kläger waren darüber sehr wütend. Sie verlangten, dass die Nachbarin 12 neue, drei Meter hohe Bäume pflanzt. Hilfsweise verlangten sie eine Geldentschädigung von 28.000 DM (das war die damalige Währung).
Der Bundesgerichtshof musste nun prüfen, wer im Recht ist. Dabei ging es um zwei Hauptfragen: Ist eine Hecke eine sogenannte „Grenzeinrichtung“? Und was muss der Nachbar bezahlen, wenn er sie zerstört?
Das Gesetz sagt in Paragraph 921 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), dass Einrichtungen auf einer Grenze beiden Nachbarn gehören, wenn sie beiden einen Vorteil bringen.
Das Gericht stellte klar:
Weil die Hecke eine Grenzeinrichtung war, durfte die Nachbarin sie laut Gesetz (§ 922 BGB) nicht ohne Erlaubnis der anderen Seite entfernen oder zerstören. Da sie es trotzdem tat, hat sie rechtswidrig gehandelt.
Die Kläger wollten, dass genau die gleichen drei Meter hohen Bäume wieder angepflanzt werden. Hier zog das Gericht jedoch eine Grenze.
Im Recht gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Wiederherstellung darf nicht unzumutbar teuer sein. In diesem Fall hätten 12 große Bäume etwa 38.000 DM gekostet. Das Gericht fand, dass dieser Preis in keinem Verhältnis zum Schaden am Grundstück steht.
Stattdessen gilt meistens:
Die Kläger wollten auch Geld für den Wertverlust ihres Grundstücks. Das vorherige Gericht hatte das abgelehnt. Es meinte, nur vier Bäume stünden auf der Grenze, die anderen acht stünden auf dem Grundstück der Nachbarin.
Der BGH sah das anders. Wenn eine Hecke eine einheitliche Grenzeinrichtung ist, dann ist die ganze Hecke geschützt. Man darf sie nicht in einzelne Bäume aufteilen. Wenn die gesamte Hecke fehlt, sinkt der Wert des Grundstücks, weil der Sichtschutz weg ist.
Der BGH hob das vorherige Urteil auf. Das Verfahren wurde an das untere Gericht zurückgegeben. Dieses muss nun genau prüfen:
Für die Berechnung solcher Schäden an Bäumen nutzen Experten oft die sogenannte „Methode Koch“. Dabei wird genau berechnet, wie viel ein Baum wert ist und welcher Schaden durch das langsame Nachwachsen entsteht.
Wenn Sie eine Hecke auf der Grenze haben, gehört sie Ihnen und Ihrem Nachbarn gemeinsam – egal, wer sie bezahlt hat. Keiner darf sie ohne das Okay des anderen einfach fällen. Wenn es doch passiert, muss der Verursacher für neue Pflanzen sorgen und eventuell Schmerzensgeld für das Grundstück (Wertminderung) zahlen. Man bekommt aber meistens keine riesigen, alten Bäume ersetzt, sondern muss akzeptieren, dass jüngere Pflanzen erst wieder wachsen müssen.
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