Zum Nachweis der Rechtsnachfolge als Kommanditist gegenüber dem Handelsregister
RA und Notar Krau
Im April 2014 fällte das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen eine wichtige Entscheidung (Aktenzeichen: 2 W 22/14) bezüglich der Eintragung einer Rechtsnachfolge im Handelsregister. Der Fall betraf eine Kommanditgesellschaft, die eine Änderung im Handelsregister eintragen wollte, weil eine Kommanditistin verstorben war und ihr Anteil auf ihren Erben übergehen sollte.
Frau A.W., eine Kommanditistin der S. Grundstücks KG, starb im Juli 2013. Die KG wollte ihren Sohn, Herrn M.W., als Alleinerben und neuen Kommanditisten im Handelsregister eintragen lassen. Als Nachweis legte sie notarielle Testamente aus den Jahren 1957 und 1976 sowie deren Eröffnungsprotokolle vor.
Das Amtsgericht Bremen (Registergericht) lehnte den Antrag jedoch ab. Es verlangte einen Erbschein. Der Grund dafür war eine sogenannte Pflichtteilsklausel im Testament von 1976. Diese Klausel besagte, dass Herr M.W. nicht Erbe der zuletzt verstorbenen Ehefrau (hier Frau A.W.) werden würde, wenn er nach dem Tod seines Vaters seinen Pflichtteil verlangt hätte. Das Registergericht hatte Bedenken, ob Herr M.W. seinen Pflichtteil verlangt hatte und somit tatsächlich Erbe geworden war.
Die S. Grundstücks KG legte Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ein. Sie argumentierte, dass notariell beurkundete Testamente und Eröffnungsprotokolle ausreichen sollten, um die Erbfolge nachzuweisen, solange keine konkreten Zweifel bestehen. Sie meinte, die Zweifel des Registergerichts seien nur „theoretischer Art“ und es gebe keine Hinweise darauf, dass Herr M.W. seinen Pflichtteil verlangt hatte.
Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen gab der Beschwerde teilweise statt. Es stellte klar, dass das Registergericht bei der Anmeldung einer Rechtsnachfolge im Handelsregister zwar öffentliche Urkunden als Nachweis verlangen kann, aber nicht zwingend einen Erbschein.
Das OLG erklärte, dass eine öffentlich beurkundete Verfügung von Todes wegen (also ein notarielles Testament) zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts in der Regel ausreichen kann, um die Erbfolge nachzuweisen. Das gilt besonders dann, wenn es keine Anhaltspunkte für tatsächliche Ermittlungen gibt, die nötig wären, um die Erbfolge festzustellen. Das Registergericht ist nicht verpflichtet, selbst die Erbfolge zu überprüfen, wenn diese auch nur zweifelhaft ist; dies ist Aufgabe des Nachlassgerichts.
Im vorliegenden Fall hielt das OLG die Zweifel des Registergerichts aufgrund der Pflichtteilsklausel für berechtigt. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass Herr M.W. seinen Pflichtteil nach dem Tod seines Vaters verlangt hatte und somit nicht Erbe seiner Mutter geworden wäre. Das Gericht betonte, dass im Handelsregisterverfahren keine geringeren Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge gestellt werden können als im Nachlassverfahren.
Das OLG bot jedoch einen Weg an, wie die noch offenen Fragen geklärt werden können, ohne einen Erbschein zu benötigen. Es entschied, dass die Lücke im Nachweis der Erbenstellung durch eine eidesstattliche Versicherung von Herrn M.W. geschlossen werden kann. In dieser Versicherung müsste er erklären, dass er nach dem Tod seines Vaters keinen Pflichtteil verlangt hat.
Das Gericht begründete dies damit, dass eine solche notariell beurkundete eidesstattliche Versicherung als öffentliche Urkunde im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 4 HGB gilt. In Verbindung mit den notariellen Testamenten und dem Eröffnungsprotokoll sei sie geeignet, die Rechtsnachfolge zu beweisen. Das OLG sah keinen vernünftigen Zweifel, dass das Nachlassgericht bei der Ermittlung der Erbfolge zu demselben Ergebnis kommen würde wie das Registergericht, da das Nachlassgericht eine solche eidesstattliche Versicherung ebenfalls als Grundlage für die Erteilung eines Erbscheins heranziehen würde. Ein Verweis auf ein Erbscheinsverfahren sei in diesem speziellen Fall ein nicht notwendiger Umweg.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das OLG Bremen mit dieser Entscheidung deutlich gemacht hat, dass für die Eintragung einer Rechtsnachfolge im Handelsregister nicht immer zwingend ein Erbschein notwendig ist. Ein notarielles Testament und das dazugehörige Eröffnungsprotokoll können ausreichen, wenn keine begründeten Zweifel an der Erbfolge bestehen. Bestehen jedoch konkrete Zweifel, wie im vorliegenden Fall durch eine Pflichtteilsklausel, können diese durch eine eidesstattliche Versicherung ausgeräumt werden, wenn keine weiteren tatsächlichen Ermittlungen erforderlich sind. Die Entscheidung unterstreicht, dass das Registergericht im Einzelfall prüfen muss, welche Nachweise zur Feststellung der Erbfolge ausreichen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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