Zum Nachweis der Scheidung einer früheren Ehe bei Beantragung eines Erbscheins
Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat in einem Beschluss vom 24. Mai 2023 (17 W 265/23) klargestellt, dass bei einem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins der Antragsteller die wirksame
Auflösung einer früheren Ehe des Erblassers grundsätzlich durch öffentliche Urkunden nachweisen muss.
Der bloße Nachweis einer zweiten Eheschließung des Erblassers reiche hierfür nicht aus.
Im vorliegenden Fall war die Erblasserin zum Zeitpunkt ihres Todes in zweiter Ehe verheiratet.
Aus ihrer ersten Ehe gingen zwei Kinder hervor.
Für die Erteilung eines Erbscheins, der den zweiten Ehemann als Erben zu ½ und die beiden Kinder aus erster Ehe zu je ¼ ausweisen sollte,
verlangte das Nachlassgericht den Nachweis der Scheidung der ersten Ehe durch öffentliche Urkunde.
Die Beteiligten hielten dies nicht für erforderlich, da die Erblasserin zum Todeszeitpunkt erneut verheiratet war.
Das Nachlassgericht wies den Erbscheinsantrag zurück.
Das OLG Dresden bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung wie folgt:
Gemäß § 352 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)1 muss der Antragsteller im Erbscheinsverfahren
angeben, ob und welche Personen vorhanden sind oder waren, die ihn von der Erbfolge ausschließen oder seinen Erbteil mindern würden.
Der Wegfall solcher Personen ist durch öffentliche Urkunden nachzuweisen (§ 352 Abs. 3 FamFG).
Die Auflösung der früheren Ehe der Erblasserin ist für den Umfang des Erbrechts des zweiten Ehemanns von Bedeutung.
Wäre die erste Ehe nicht wirksam geschieden worden, könnte der erste Ehemann unter Umständen ebenfalls erbberechtigt sein.
Die Scheidung der früheren Ehe ist grundsätzlich durch Vorlage öffentlicher Urkunden nachzuweisen, z. B. durch ein Scheidungsurteil.
Sollten keine Urkunden mehr vorhanden sein, muss sich der Antragsteller bemühen diese über die zuständigen Standesämter oder Gerichte wiederzubeschaffen.
Die Tatsache der zweiten Eheschließung des Erblassers beweise nicht automatisch die Auflösung der ersten Ehe.
Es sei nicht auszuschließen, dass Ehen geschlossen werden, obwohl frühere Ehen noch nicht wirksam aufgelöst wurden.
Das OLG Dresden hat klargestellt, dass im Erbscheinsverfahren die Auflösung früherer Ehen des Erblassers grundsätzlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen ist.
Die erneute Heirat des Erblassers entbindet die Antragsteller nicht von dieser Nachweispflicht.
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