Zum Trennungsprinzip in der Einheits-GmbH & Co KG

März 26, 2025

Zum Trennungsprinzip in der Einheits-GmbH & Co KG

Aufsatz von Stud. Mit. Bero Gebhard und Wiss. Mit. Julian Greth, NZG 156

Zusammenfassung von RA und Notar Krau

Die Einheits-GmbH & Co. KG, bei der die Kommanditgesellschaft (KG) gleichzeitig alleinige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH ist, erfreut sich in der Praxis zunehmender Beliebtheit.

Diese Struktur, die durch die Verflechtung beider Gesellschaften gekennzeichnet ist, wirft jedoch komplexe rechtliche Fragen auf,

insbesondere hinsichtlich des sogenannten Trennungsprinzips, das die rechtliche Eigenständigkeit von GmbH und KG betont.

Struktur und Grundlagen der Einheits-GmbH & Co. KG:

Die Einheitsgesellschaft unterscheidet sich von der „klassischen“ GmbH & Co. KG dadurch, dass die KG die Anteile der Komplementär-GmbH hält.

Dies gewährleistet einen Gleichlauf der Beteiligungsverhältnisse und vermeidet Probleme, die durch unterschiedliche Erbfolge oder Übertragungen entstehen können.

Ein weiterer Vorteil ist die vereinfachte Übertragung von Beteiligungen, da lediglich der Kommanditanteil transferiert werden muss.

Allerdings führt diese Struktur zu Herausforderungen bei der Willensbildung in der Komplementär-GmbH.

Das Trennungsprinzip:

Das Trennungsprinzip besagt, dass GmbH und KG rechtlich getrennte Einheiten mit eigenen Rechtssphären sind.

Dieses Prinzip ist jedoch nicht absolut und wird durch gesetzliche Regelungen wie § 19 II HGB (besondere Firmierung) zum Gläubigerschutz punktuell durchbrochen.

Zum Trennungsprinzip in der Einheits-GmbH & Co KG

Mit dem MoPeG wurde der § 170 II HGB n.F. eingeführt, der die Ausübung der Gesellschafterrechte in der Komplementär-GmbH den Kommanditisten der KG überträgt.

Diese Änderung stellt eine Lockerung des Trennungsprinzips dar.

Gründung der Einheits-GmbH & Co. KG:

In der Praxis wird die Einheitsgesellschaft in der Regel durch ein Übertragungsmodell gegründet, bei dem zunächst eine GmbH und anschließend die KG gegründet werden.

Im Anschluss werden die GmbH Anteile an die KG übertragen.

Alternativ existiert ein Beteiligungsmodell, bei dem zunächst eine OHG oder KG gegründet wird, welche im Anschluss die Komplementär GmbH gründet.

Eine gleichzeitige Gründung beider Gesellschaften ist nach der herrschenden Meinung aufgrund des Trennungsprinzips nicht möglich.

Beschluss des OLG Celle:

Ein Beschluss des OLG Celle hat die Unwirksamkeit der zeitgleichen Gründung von Komplementär-GmbH und KG bestätigt.

Das Gericht argumentierte, dass eine KG ohne Komplementärin nicht existieren könne und somit auch keine Anteile an einer GmbH übernehmen könne.

Diese Entscheidung steht im Einklang mit dem Trennungsprinzip.

Auswirkungen des MoPeG:

Mit dem MoPeG wurde § 170 II HGB n.F. eingeführt, der die Ausübung der Gesellschafterrechte in der Komplementär-GmbH den Kommanditisten der KG überträgt.

Diese Änderung stellt eine Lockerung des Trennungsprinzips dar, jedoch nicht dessen Aufhebung.

Die durch das MoPeG entstandene Veränderung dient der Korrektur von Kompetenzzuweisungen, nicht der Umwandlung der Einheits-GmbH & Co.KG zu einer einheitlichen Rechtsform.

Zum Trennungsprinzip in der Einheits-GmbH & Co KG

Zusammenfassung:

Die Einheits-GmbH & Co. KG wirft komplexe rechtliche Fragen auf, insbesondere hinsichtlich des Trennungsprinzips.

Das MoPeG hat zu einer punktuellen Lockerung des Trennungsprinzips geführt, jedoch nicht zu dessen Aufhebung.

Die gleichzeitige Gründung von GmbH und KG ist nach der herrschenden Meinung weiterhin unzulässig.

Die Zukunft wird zeigen, inwiefern weitere Reformen zur Vereinfachung dieser Rechtsform beitragen werden.

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