zunächst Fiskalerbschaft danach Feststellung Erben Ersatzansprüche gegen Fiskus

September 12, 2017
zunächst Fiskalerbschaft danach Feststellung Erben Ersatzansprüche gegen Fiskus

zunächst Fiskalerbschaft danach Feststellung Erben Ersatzansprüche gegen Fiskus

BGH IV ZR 438/14 –

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Nach dem Tod der Erblasserin wurde zunächst der Fiskus als Erbe festgestellt, da keine gesetzlichen Erben ermittelt werden konnten.

Später wurden die tatsächlichen Erben ermittelt, die den Fiskus auf Herausgabe der Erbschaft verklagten.

Neben der Herausgabe des Erbes verlangten die Klägerinnen auch Zinsen für die Zeit, in der der Fiskus die Erbschaft innehatte.

Zentrale Streitpunkte:

  • Zinsanspruch gegen den Fiskus: Können die Klägerinnen vom Fiskus als Erbschaftsbesitzer Zinsen verlangen?
  • Verjährung: Sind die Zinsansprüche verjährt?

Entscheidung des Gerichts:

zunächst Fiskalerbschaft danach Feststellung Erben Ersatzansprüche gegen Fiskus

Der BGH hob das Urteil des OLG Bamberg teilweise auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück.

Begründung:

  1. Zinsanspruch gegen den Fiskus:

Der BGH stellte klar, dass der Anspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer grundsätzlich auch Zinsen umfasst.

Dies gelte auch für den Fiskus als Erbschaftsbesitzer.

Der Fiskus sei in seiner Stellung als Erbschaftsbesitzer nicht zu privilegieren.

Ein Zinsanspruch ergebe sich aus §§ 2018, 2021, 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 und 2 BGB.

  1. Verjährung:

Der BGH entschied, dass die Zinsansprüche der Klägerinnen nicht verjährt sind.

Die Verjährungsfrist für die Zinsansprüche richte sich nach den allgemeinen Verjährungsregeln der §§ 195, 199 BGB.

Da die Klägerinnen erst im Jahr 2012 von ihrer Erbenstellung erfuhren, waren die Zinsansprüche vom 22. März 2003 bis zum 30. April 2014 nicht verjährt.

zunächst Fiskalerbschaft danach Feststellung Erben Ersatzansprüche gegen Fiskus

Besonderheiten:

  • Keine Privilegierung des Fiskus: Der BGH betonte, dass der Fiskus als Erbschaftsbesitzer nicht gegenüber anderen Erbschaftsbesitzern zu privilegieren sei.
  • Zinsen als Nutzungen: Zinsen sind als Nutzungen im Sinne des § 818 BGB zu qualifizieren und daher vom Herausgabeanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer umfasst.
  • Darlegungs- und Beweislast: Der BGH stellte klar, dass der Erbe darlegen und beweisen muss, ob und welche Nutzungen der Erbschaftsbesitzer gezogen hat. Im vorliegenden Fall waren die Klägerinnen hierzu jedoch nicht in der Lage, da ihnen die haushaltswirtschaftlichen Daten des Beklagten nicht bekannt sind.

Fazit:

Der BGH hat entschieden, dass Erben auch gegen den Fiskus als Erbschaftsbesitzer Zinsen verlangen können.

Der Fall verdeutlicht die Bedeutung der Kenntnis der erbrechtlichen Ansprüche gegen den Erbschaftsbesitzer und der Verjährungsregeln.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Die Entscheidung des BGH stärkt die Rechte von Erben gegenüber dem Fiskus als Erbschaftsbesitzer.
  • Der Fall zeigt, dass der Fiskus als Erbschaftsbesitzer den gleichen Pflichten unterliegt wie jeder andere Erbschaftsbesitzer auch.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Geltendmachung von Zinsansprüchen gegen den Fiskus.
RA und Notar Krau

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