Zuordnung des Arbeitnehmers bei übergehender Einheit – Betriebsübergang

Mai 25, 2025
Zuordnung des Arbeitnehmers bei übergehender Einheit – Betriebsübergang

Zuordnung des Arbeitnehmers bei übergehender Einheit – Betriebsübergang

BAG Urteil vom 21.3.2024 – 2 AZR 79/23

RA und Notar Krau

Jobwechsel durch Betriebsübergang: Was bedeutet das für Sie?

Stellen Sie sich vor, Ihr Arbeitgeber verkauft einen Teil seines Unternehmens.

Oder sogar das ganze Unternehmen. Was passiert dann mit Ihrem Arbeitsplatz? Bleiben Sie dort angestellt?

Müssen Sie zu einem neuen Chef wechseln? Diese Fragen sind oft komplex.

Wir von RA und Notar Krau erklären Ihnen, was ein Betriebsübergang für Sie als Arbeitnehmer bedeutet.

Wann Ihr Job wirklich mit umzieht

Ihr Arbeitsverhältnis wechselt nur zu einem neuen Unternehmen, wenn Ihr Job klar zu dem verkauften Unternehmensteil gehört.

Man nennt dies eine „wirtschaftliche Einheit“. Diese Einheit muss bereits vor dem Verkauf existiert haben. Es ist wichtig, dass diese Einheit ihre Identität behält.

Was ist eine „wirtschaftliche Einheit“?

Denken Sie an eine Abteilung, die eigenständig funktioniert. Sie hat eigene Mitarbeiter, eigene Geräte und verfolgt ein klares Ziel.

Das kann zum Beispiel eine Entwicklungsabteilung sein. Sie muss also wie ein kleines Unternehmen im Unternehmen gewesen sein.

Im Fall, über den das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, ging es um eine Abteilung zur Entwicklung von Fahrzeugen.

Diese Abteilung wurde als eigenständige Einheit betrachtet. Sie hatte eigene Leiter, spezielle Testanlagen und fest zugewiesene Mitarbeiter.

Zuordnung des Arbeitnehmers bei übergehender Einheit – Betriebsübergang

Wenn der Chef Sie „umordnet“

Manchmal wird ein Mitarbeiter vor dem Verkauf in den betroffenen Unternehmensteil versetzt. Das kann rechtlich kompliziert sein.

Das Gesetz schützt Sie als Arbeitnehmer. Sie können einem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen.

Dies gilt, wenn Sie den neuen Arbeitgeber nicht möchten. Ihr alter Arbeitgeber darf Sie nicht einfach so „umordnen“.

Eine solche Versetzung muss wirksam sein. Sonst bleibt Ihr alter Job beim alten Arbeitgeber.

Wichtige Information: Ihr Widerspruchsrecht

Ihr Arbeitgeber muss Sie über einen geplanten Betriebsübergang umfassend informieren. Sie erhalten dazu ein schriftliches Informationsschreiben.

Dieses Schreiben ist sehr wichtig. Es soll Ihnen helfen, eine gute Entscheidung zu treffen. Sie können dann überlegen, ob Sie dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen möchten.

Wann die Widerspruchsfrist beginnt

Die Frist zum Widerspruch beträgt einen Monat.

Sie beginnt, sobald Sie korrekt informiert wurden. Kleinere Fehler im Informationsschreiben verhindern dies meist nicht. Nur wenn wichtige Informationen fehlen oder unverständlich sind, läuft die Frist nicht.

Im vorliegenden Fall hat das Gericht das Informationsschreiben geprüft. Es war der Ansicht, dass der Kläger ausreichend informiert wurde. Er konnte somit eine sachgerechte Entscheidung treffen.

Fazit und nächster Schritt

Ein Betriebsübergang ist ein komplexes Thema. Er hat große Auswirkungen auf Ihr Arbeitsverhältnis. Es ist entscheidend, dass Sie Ihre Rechte kennen.

Wenn Sie Fragen haben, zögern Sie nicht. Lassen Sie sich von einem Experten beraten. Wir von RA und Notar Krau stehen Ihnen gerne zur Seite.

RA und Notar Krau

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