Zur Abgrenzung zwischen der Ersterteilung und der Neuerteilung eines Grundschuldbriefs
OLG Hamm, Beschluss vom 03.01.2023, 15 W 395/21
Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm) vom 03.01.2023 befasst sich mit der Abgrenzung zwischen der Ersterteilung und der Neuerteilung eines Grundschuldbriefs und beleuchtet die
Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Grundpfandrechtsbriefs, wenn der ursprüngliche Brief vom Grundbuchamt versandt wurde, aber der Zugang beim Gläubiger nicht nachweisbar ist.
Im vorliegenden Fall bewilligten und beantragten die Eigentümer eines Grundstücks die Eintragung einer Gesamtgrundschuld zugunsten eines Kreditinstituts.
Der Grundschuldbrief sollte dem Gläubiger direkt ausgehändigt werden.
Das Grundbuchamt erstellte den Brief und verfügte dessen Versendung, konnte jedoch keinen Zugang beim Gläubiger nachweisen.
Der Gläubiger beantragte daraufhin die erneute Übersendung des Briefes oder die Erteilung eines neuen Briefes.
Das OLG Hamm wies die Beschwerde des Gläubigers zurück und entschied, dass weder ein Anspruch auf Herausgabe des ursprünglichen Briefes noch ein Anspruch auf Erteilung eines neuen Briefes besteht.
Abgrenzung zwischen Ersterteilung und Neuerteilung
Das Gericht stellte klar, dass die Abgrenzung zwischen Ersterteilung und Neuerteilung eines Grundschuldbriefs entscheidend davon abhängt, ob der Brief bereits erteilt wurde.
Die Ersterteilung betrifft den Anspruch auf Herausgabe des erstmalig erteilten Briefes gemäß § 60 der Grundbuchordnung (GBO).
Unter „Erteilung“ ist die Herstellung und das willentliche Inverkehrbringen des Briefes durch das Grundbuchamt zu verstehen.
Die Aushändigung des Briefes kann durch Übergabe an der Amtsstelle oder durch Übersendung per Post erfolgen.
Die Neuerteilung betrifft die Erteilung eines neuen Briefes gemäß § 67 GBO.
Ein neuer Brief kann nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden, insbesondere wenn der bisherige Brief vorgelegt oder für kraftlos erklärt wurde.
Die Notwendigkeit der Vorlage des bisherigen Briefes oder dessen Kraftloserklärung nach § 1162 BGB im Wege des Aufgebotsverfahrens soll die Gefahr verhindern,
die bei Vorhandensein mehrerer gültiger Briefe im Rechtsverkehr bestünde.
Der Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe des ursprünglichen Briefes ist unmöglich geworden, da der Brief das Grundbuchamt nach der Aufgabe zur Post verlassen hat und nicht zurückgelangt ist.
Die Erteilung eines neuen Briefes gemäß § 67 GBO scheitert daran, dass der Gläubiger weder den bisherigen Brief vorlegen noch einen Ausschließungsbeschluss vorweisen kann.
Das OLG Hamm betonte die Wichtigkeit der Unterscheidung zwischen der Erstellung und dem Inverkehrbringen eines Grundschuldbriefs und der eigentlichen Aushändigung des Dokumentes.
Mit Inverkehrbringen endet die Verfügungsmacht des Grundbuchamtes.
Zudem verwies das OLG auf die technischen Beschränkungen der Erstellung eines Grundschuldbriefes, da die Vordrucke amtlich ausgegeben und mit laufenden Nummern versehen sind.
Die Entscheidung des OLG Hamm verdeutlicht die Notwendigkeit eines klaren Nachweises über den Zugang des Grundschuldbriefes beim Gläubiger.
Sie betont auch die Bedeutung des Aufgebotsverfahrens gemäß § 1162 BGB, um die Gefahr mehrerer gültiger Briefe im Rechtsverkehr zu vermeiden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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