Zur Auslegung einer Belastungsvollmacht in einem notariellen Grundstückskaufvertrag
Gericht: OLG Frankfurt 20. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 23.04.2020
Aktenzeichen: 20 W 29/20
Dokumenttyp: Beschluss
Verfahrensgang: vorgehend AG Bad Hersfeld, 10. Januar 2020, …, Beschluss
Hier ist eine Zusammenfassung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG Frankfurt) vom 23. April 2020 (Az.: 20 W 29/20) zur Auslegung einer Belastungsvollmacht in einem notariellen Grundstückskaufvertrag
Bei einem Grundstückskaufvertrag wurde dem Käufer eine Belastungsvollmacht vom Verkäufer erteilt, damit der Käufer das gekaufte, aber noch nicht auf ihn umgeschriebene Grundstück bereits mit einer Grundschuld belasten kann. Das ist üblich, um die Kaufpreisfinanzierung über eine Bank zu sichern.
Im konkreten Fall sollte diese Grundschuld im Grundbuch eingetragen werden. Das Grundbuchamt weigerte sich jedoch. Es meinte, die Vollmacht sei eingeschränkt (nämlich nur für die Kaufpreisfinanzierung gültig) und der genaue Wortlaut dieser Beschränkungen müsse in der Grundschuldbestellungsurkunde wiedergegeben werden.
Der Verkäufer legte Beschwerde gegen diese Ablehnung ein.
Mussten die vertraglich vereinbarten Sicherungsabreden (die regeln, wie das Darlehen verwendet wird) die eigentliche Vollmacht zur Grundschuldbestellung gegenüber dem Grundbuchamt (Außenverhältnis) einschränken?
Kurz gesagt: Muss das Grundbuchamt prüfen, ob der Käufer die Grundschuld auch wirklich nur für die Finanzierung des Kaufpreises verwendet?
Das OLG Frankfurt hob die Entscheidung des Grundbuchamts auf und gab dem Antrag statt.
Der Kernpunkt:
Die Vertragsparteien (Verkäufer und Käufer) hatten in ihrem Kaufvertrag ausdrücklich geregelt, dass die erteilte Belastungsvollmacht „inhaltlich unbeschränkt“ sein und „keine Einschränkung der Vollmacht im Außenverhältnis, insbesondere gegenüber dem Grundbuchamt“ verbunden sein sollte.
Ergebnis:
Weil die Vollmacht laut Vertrag ausdrücklich unbeschränkt erteilt wurde, muss das Grundbuchamt die Eintragung der Grundschuld vornehmen. Die vertraglichen Schutzmechanismen für den Verkäufer (z.B. der Zahlungsauftrag an den Notar, der sicherstellt, dass die Darlehensvaluta zur Kaufpreiszahlung verwendet wird) sind für die Eintragung im Grundbuch nicht relevant. Die Zurückweisung des Antrags durch das Grundbuchamt war somit unzulässig.
Wenn ein Verkäufer einem Käufer eine Belastungsvollmacht erteilt, kann er im notariellen Vertrag eindeutig festlegen, dass diese Vollmacht gegenüber der Außenwelt (z.B. der Bank und dem Grundbuchamt) vollständig gültig ist, selbst wenn im Vertrag gleichzeitig detailliert geregelt wird, wie der Käufer diese Vollmacht intern nutzen muss (z.B. nur zur Kaufpreisfinanzierung).
Ist die Vollmacht ausdrücklich unbeschränkt formuliert, darf das Grundbuchamt die Eintragung der Grundschuld nicht ablehnen, indem es sich auf die internen Verwendungsregeln (Sicherungsabreden) des Kaufvertrages beruft.
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