Zur Auslegung eines Gesellschaftsvertrages oder Schiedsvertrages einer KG bei Streit über Gesellschafternachfolge – BGH II ZR 148/69

Juni 22, 2020

Zur Auslegung eines Gesellschaftsvertrages oder Schiedsvertrages einer KG bei Streit über Gesellschafternachfolge – BGH II ZR 148/69

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Gegenstand des Verfahrens
    • BGH II ZR 148/69
  2. Tenor des Urteils
    • Aufhebung der Vorinstanzurteile
    • Abweisung der Klage
    • Kostenentscheidung
  3. Tatbestand
    • Parteien und Erbschaftsverhältnisse
    • Gesellschaftsvertrag und Schiedsvertrag
    • Testament von Oscar K.
    • Nachfolgeregelung in der KG
    • Vergleich vom 29. Februar 1964
    • Eintragung im Handelsregister
    • Klageantrag des Klägers
    • Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit durch die Beklagten
  4. Entscheidungsgründe
    • Berufungsgericht und Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit
    • Kritik der Revision
      • Erben und Schiedsvertrag
      • Gesellschaftsrechtliche Natur des Streits
    • Auslegung des Schiedsvertrags
      • Grundsätze der Schiedsvereinbarung
      • Erben als Vertragsnachfolger
      • Streit über Gesellschafterstellung
    • Gerichtsbarkeit und Schiedsgerichtsbarkeit
      • Vertragsordnung und Erbengemeinschaft
      • Sachliche Anwendbarkeit der Schiedsabrede
    • Ergebnis der Prüfung
  5. Zusammenfassung und Ergebnis
    • Zuständigkeit des Schiedsgerichts
    • Aufhebung der Vorentscheidungen
    • Unzulässigkeit der Klage

Zur Auslegung eines Gesellschaftsvertrages oder Schiedsvertrages einer KG bei Streit über Gesellschafternachfolge – BGH II ZR 148/69

Sachverhalt:

Die Parteien stritten über die Frage, ob die Beklagten Gesellschafter einer KG geworden sind.

Der Kläger war der Sohn, die Beklagten die Töchter des verstorbenen Gesellschafters.

Der Gesellschaftsvertrag enthielt eine Nachfolgeklausel und einen Schiedsvertrag.

Nach dem Tod des Gesellschafters wurde ein Vergleich geschlossen und die Beklagten wurden als Kommanditisten in das Handelsregister eingetragen.

Der Kläger focht die Gesellschafterstellung der Beklagten an.

Die Beklagten erhoben die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit.

Entscheidung des BGH:

Zur Auslegung eines Gesellschaftsvertrages oder Schiedsvertrages einer KG bei Streit über Gesellschafternachfolge – BGH II ZR 148/69

Der BGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und wies die Klage ab. Der Rechtsstreit war durch ein Schiedsgericht zu entscheiden.

Begründung:

Der BGH führte aus, dass der Schiedsvertrag auch Streitigkeiten zwischen den Erben über die Gesellschafternachfolge erfasst.

Zentrale Argumente des Gerichts:

  • Schiedsvertrag: Der Schiedsvertrag war weit auszulegen und erfasste alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag.
  • Gesellschafterstellung: Die Frage, ob die Beklagten Gesellschafterinnen geworden sind, war eine gesellschaftsrechtliche und keine rein erbrechtliche Frage.
  • Erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolge: Die Beklagten waren als Erben in die Rechte und Pflichten ihres Vaters aus dem Gesellschaftsvertrag eingetreten.
  • Bindung an den Schiedsvertrag: Die Beklagten waren daher an den Schiedsvertrag gebunden.
  • Schiedsgerichtsbarkeit: Der Rechtsstreit war daher durch ein Schiedsgericht zu entscheiden.

Fazit:

Der BGH hat entschieden, dass der Rechtsstreit über die Gesellschafternachfolge durch ein Schiedsgericht zu entscheiden ist.

Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung von Schiedsvereinbarungen in Gesellschaftsverträgen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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