Zur Bemessung der Beschwer eines zur Herausgabe von Urkunden verpflichteten Rechtsmittelführers

April 30, 2025

Zur Bemessung der Beschwer eines zur Herausgabe von Urkunden verpflichteten Rechtsmittelführers

BGH, 30.10.2024 - XII ZB 173/24 

RA und Notar Krau

Kernaussagen des Beschlusses des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Bemessung des Beschwerdewerts bei der Herausgabe von Urkunden

Kernaussage:

Die Beschwer eines Rechtsmittelführers, der zur Herausgabe von Urkunden verpflichtet ist, bemisst sich grundsätzlich nach seinem Interesse, eine Zwangsvollstreckung nach § 883 ZPO abzuwenden.

Dies gilt, sofern der bloße Besitz der Urkunden nicht unmittelbar den Wert eines Rechts verkörpert.

Der Wert der Beschwer entspricht daher betragsmäßig den Kosten, die mit einer solchen Zwangsvollstreckung verbunden wären.

Diese Kosten werden in der Regel auf bis zu 500 € geschätzt.

Hintergrund des Falls:

Die getrenntlebenden Eheleute streiten über die Herausgabe verschiedener Originalurkunden durch den Antragsgegner an die Antragstellerin.

Es handelt sich unter anderem um notarielle Kaufverträge, Mietverträge, einen Grundbuchauszug und einen Darlehensvertrag.

Das Amtsgericht verpflichtete den Antragsgegner zur Herausgabe der Urkunden und zur Erteilung von Auskünften.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners wurde vom Oberlandesgericht (OLG) als unzulässig verworfen, da der maßgebliche Beschwerdewert nicht erreicht sei.

Gegen diese Entscheidung legte der Antragsgegner Rechtsbeschwerde beim BGH ein.

Zur Bemessung der Beschwer eines zur Herausgabe von Urkunden verpflichteten Rechtsmittelführers

Entscheidung des BGH:

Der BGH wies die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners zurück.

Er bestätigte die Auffassung des OLG, dass der Beschwerdewert nicht erreicht sei und die Beschwerde daher unzulässig ist.

Begründung des BGH zur Wertbemessung:

Der BGH stellte klar, dass für die Bemessung der Beschwer bei einer Herausgabeverpflichtung von Urkunden grundsätzlich das Interesse des Pflichtigen maßgeblich ist,

die Vollstreckung der Herausgabe zu verhindern.

Da der Besitz der hier streitgegenständlichen Urkunden nicht unmittelbar einen eigenen Rechtswert verkörpert,

kommt es nicht auf den potenziellen wirtschaftlichen Wert der Urkunden für die Antragstellerin an.

Stattdessen ist das Interesse des Antragsgegners relevant, die Zwangsvollstreckung nach § 883 ZPO abzuwenden.

Die Kosten einer solchen Vollstreckung, einschließlich einer gegebenenfalls erforderlichen eidesstattlichen Versicherung, dass der Antragsgegner die Urkunden

nicht besitzt und ihren Verbleib nicht kennt, werden vom BGH regelmäßig auf einen Betrag von bis zu 500 € geschätzt.

Da der Antragsgegner keine Umstände vorgetragen hat, die höhere Vollstreckungskosten erwarten ließen, sah der BGH den Beschwerdewert als nicht überschritten an.

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Der BGH wies zudem die Argumentation des Antragsgegners zurück, dass bei einer unterstellten Verpflichtung zur Beschaffung

von Ersatzurkunden höhere Kosten entstünden, die eine anwaltliche Unterstützung rechtfertigen würden.

Der BGH erachtete es für einen selbständigen Ingenieur als zumutbar, die Modalitäten der Ersatzbeschaffung

selbst bei den zuständigen Stellen zu erfragen, ohne zwingend einen Rechtsanwalt hinzuziehen zu müssen.

Fazit des BGH:

Die Beschwer eines zur Herausgabe von Urkunden verpflichteten Rechtsmittelführers bemisst sich in der Regel nach dem Interesse,

die Zwangsvollstreckung zu verhindern, und ist auf die damit verbundenen Kosten begrenzt, die üblicherweise unter 500 € liegen.

Dies gilt, solange der Besitz der Urkunden nicht unmittelbar einen eigenständigen Rechtswert darstellt.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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