Zur Besteuerung von Leistungen einer Schweizer Familienstiftung
BFH Urteil vom 01. Oktober 2024, VIII R 25/21
Sehr geehrte Damen und Herren,
heute möchten wir Ihnen ein wichtiges Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. Oktober 2024 näherbringen.
Es geht um die Frage, wie Leistungen einer Schweizer Familienstiftung in Deutschland steuerlich zu behandeln sind.
Dieses Thema kann für Sie relevant sein, wenn Sie oder Ihre Angehörigen Leistungen von einer solchen Stiftung erhalten.
Im konkreten Fall hatte ein Mann im Jahr 2017 von einer Familienstiftung in der Schweiz eine einmalige Geld- und Sachleistung erhalten.
Das Finanzamt sah diese Leistung als Einkünfte aus Kapitalvermögen an und wollte sie versteuern.
Der Mann war jedoch der Ansicht, dass dies nicht richtig sei.
Er klagte gegen die Entscheidung des Finanzamts, verlor aber vor dem Finanzgericht Hamburg.
Nun hat auch der Bundesfinanzhof seine Klage abgewiesen.
Der BFH erklärte, dass die Leistungen der Schweizer Stiftung steuerpflichtig sind, weil sie wirtschaftlich mit einer Gewinnausschüttung vergleichbar seien.
Dies bedeutet: Obwohl die Stiftung keine Aktiengesellschaft ist, bei der Aktionäre Gewinne erhalten, ähnelte die Leistung an den Mann einer solchen Gewinnausschüttung.
Der BFH hat folgende Kriterien festgelegt:
Der Empfänger der Leistung muss zu dem Personenkreis gehören, der laut Stiftungssatzung begünstigt werden soll.
Im vorliegenden Fall war der Mann ein Angehöriger der Familie, für die die Stiftung gegründet wurde.
Der Empfänger darf keine direkte Gegenleistung für die Leistung erbracht haben. Der Vortrag des Mannes bei der Stiftung wurde nicht als solche Gegenleistung angesehen.
Die Leistung sollte aus dem erwirtschafteten Vermögen der Stiftung stammen und als eine Art Verteilung dieses Überschusses anzusehen sein.
Im vorliegenden Fall stammte die Leistung aus den Erträgen des Stiftungsvermögens.
Es ist nicht notwendig, dass der Empfänger der Stiftungsleistung ähnliche Rechte hat wie ein Aktionär einer Aktiengesellschaft.
Entscheidend ist die wirtschaftliche Vergleichbarkeit.
Wenn Sie Leistungen von einer ausländischen Stiftung erhalten, prüft das Finanzamt, ob diese Leistungen wirtschaftlich einer Gewinnausschüttung ähneln.
Sind die oben genannten Kriterien erfüllt, können diese Leistungen in Deutschland steuerpflichtig sein.
Dies gilt auch dann, wenn die Stiftung ihren Sitz im Ausland hat, wie im vorliegenden Fall in der Schweiz.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs stellt klar, dass auch Leistungen von ausländischen Familienstiftungen unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig sein können.
Entscheidend ist die wirtschaftliche Vergleichbarkeit mit einer Gewinnausschüttung.
Bei Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Team von RA und Notar Krau
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.