Zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit
BGH (II. Zivilsenat), Urteil vom 07.10.2025 – II ZR 112/24
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 25.04.2024 – 47 O 13979/22 –
OLG München, Entscheidung vom 16.09.2024 – 17 U 1521/24 e –
Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine wichtige Nachricht für alle Menschen in Deutschland, die Geld bei Unternehmen im Vereinigten Königreich angelegt haben. Es klärt die Frage, ob man nach dem Brexit immer noch in Deutschland klagen kann, wenn es Probleme gibt.
In dem Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen II ZR 112/24 musste der Bundesgerichtshof entscheiden, ob deutsche Gerichte für eine Klage gegen ein Unternehmen in London zuständig sind. Der Kernpunkt ist der Verbraucherschutz.
Stellen Sie sich vor, Sie haben privat Geld investiert. Das Unternehmen sitzt nun aber in England, das nicht mehr zur Europäischen Union (EU) gehört. Das Gericht in München (die Vorinstanz) dachte zuerst, man könne dort nicht mehr klagen, weil das Vereinigte Königreich aus der EU ausgetreten ist. Der BGH hat das nun korrigiert. Er sagt ganz deutlich: Verbraucher behalten ihr Recht, an ihrem eigenen Wohnsitz in Deutschland zu klagen.
Eine Frau (die Klägerin) hatte im Jahr 2007 Geld in eine sogenannte Genussrechtsbeteiligung investiert. Das ist eine Form der Kapitalanlage. Ursprünglich war das beteiligte Unternehmen eine deutsche Aktiengesellschaft. Doch die Dinge änderten sich: Ende 2018 wurde das Unternehmen auf eine Firma mit Sitz in London verschmolzen.
Im Mai 2019 kündigte die Frau ihre Anlage fristlos. Sie wollte ihr Geld zurückhaben – es ging um einen Betrag von etwa 7.439 Euro. Da das Unternehmen nicht zahlte, reichte sie Klage ein.
Bevor ein Gericht inhaltlich prüft, ob die Frau das Geld bekommt, muss geklärt werden, ob das Gericht überhaupt „zuständig“ ist.
Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte die Klage abgewiesen. Die Richter dort meinten, dass durch den Brexit und das dazugehörige Austrittsabkommen die europäischen Regeln nicht mehr gelten würden. Sie dachten, die deutsche Justiz dürfe in diesem Fall gar nicht entscheiden, weil das Unternehmen nun in einem „Drittstaat“ (einem Land außerhalb der EU) sitzt.
Der BGH sah das ganz anders. Er hob das Urteil des OLG München auf. Die obersten Richter stellten fest: Die deutschen Gerichte sind sehr wohl zuständig. Die Klägerin darf an ihrem Wohnsitz klagen, weil sie als Verbraucherin geschützt ist.
Das Gesetz unterscheidet streng zwischen Profis (Gewerbetreibenden) und Privatpersonen (Verbrauchern).
Sie gelten als Verbraucher, wenn Sie ein Geschäft zu privaten Zwecken abschließen. Der BGH betonte:
Normalerweise muss man jemanden dort verklagen, wo er wohnt oder seinen Sitz hat. Für einen deutschen Sparer hieße das: Klagen in London nach englischem Recht. Das ist teuer und kompliziert.
Die europäische Regelung (Art. 18 EuGVVO) macht hier eine Ausnahme für Verbraucher: Sie dürfen das Unternehmen einfach an ihrem eigenen Wohnsitz verklagen.
Das wichtigste Argument des BGH betrifft das Verhältnis zwischen der EU und Großbritannien nach dem Austritt.
Es gibt einen Vertrag, der den Austritt regelt (das Austrittsabkommen). Das OLG München glaubte, dieser Vertrag würde verhindern, dass man die alten EU-Regeln weiter nutzt.
Der BGH sagt: Das ist falsch. Nur weil das Vereinigte Königreich kein EU-Mitglied mehr ist, bedeutet das nicht, dass Verbraucher ihre Rechte verlieren. Im Gegenteil:
Der Fall ist noch nicht komplett am Ende, aber die Weichen sind gestellt.
Der BGH hat den Fall an das OLG München zurückgegeben. Da nun feststeht, dass das Gericht zuständig ist, muss das OLG jetzt prüfen, ob die Kündigung der Frau wirksam war und ob ihr das Geld tatsächlich zusteht.
Der BGH war sich in seiner Entscheidung so sicher, dass er den Fall nicht einmal dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorlegen musste. Er nannte die Rechtslage „offenkundig“ (ein sogenannter acte clair). Das bedeutet für andere Kläger: Die Rechtslage ist nun geklärt. Wer in Deutschland wohnt und als Privatperson Probleme mit einem britischen Finanzdienstleister hat, kann sich auf dieses Urteil berufen.
Hier sind die zentralen Erkenntnisse aus dem Urteil für Sie zusammengefasst:
| Punkt | Bedeutung für Sie |
| Internationale Zuständigkeit | Deutsche Gerichte dürfen über Klagen gegen britische Firmen entscheiden. |
| Verbraucherstatus | Private Geldanlage zählt als Verbrauchergeschäft. |
| Wohnsitzprinzip | Sie können dort klagen, wo Sie wohnen (z. B. München, Berlin, Hamburg). |
| Brexit-Folgen | Der Austritt Großbritanniens hebt den Verbraucherschutz der EuGVVO nicht auf. |
Dieses Urteil stärkt die Position aller deutschen Anleger, deren Vertragspartner durch Umwandlungen oder Umzüge nun im Vereinigten Königreich sitzen. Sie müssen keine Angst vor komplizierten Prozessen im Ausland haben.
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