Zur Eintragung des Berechtigungsverhältnisses im Grundbuch
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg vom 05.01.2023 (5 W 40/22) befasst sich mit
der Eintragung eines Wohnungsrechts für mehrere Berechtigte im Grundbuch und der Frage, wie das Gemeinschaftsverhältnis dieser Berechtigten adäquat im Grundbuch abgebildet werden kann.
Ein Ehepaar übertrug seinen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück an ihren Enkel. Gleichzeitig
behielten sie sich ein lebenslanges Wohnungsrecht als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB vor, wobei sie jedoch Modifikationen vereinbarten.
Diese Modifikationen beinhalteten, dass kein Berechtigter allein über das Recht verfügen kann, nach dem Tod eines Berechtigten das Recht dem anderen ungeschmälert zusteht
und die Leistung an einen Berechtigten allein keine Erfüllungswirkung gegenüber dem anderen hat.
Das Grundbuchamt beanstandete die beantragte Eintragung der Modifizierung des Wohnungsrechts und forderte eine Antragsrücknahme.
Das OLG Brandenburg entschied, dass die Zwischenverfügungen des Grundbuchamts aufzuheben sind, da sie nicht den Anforderungen des § 18 Abs. 1 GBO genügen.
Es wies darauf hin, dass die Zwischenverfügungen kein Mittel zur Beseitigung des Eintragungshindernisses darstellen,
sondern lediglich einen rechtlichen Hinweis mit der Bitte um Antragsrücknahme.
Das OLG stellte klar, dass die Eintragung eines Rechts für mehrere Berechtigte Inhalt und Art des Gemeinschaftsverhältnisses genau beschreiben muss.
Dies kann entweder durch die Angabe der Anteile der Berechtigten nach Bruchteilen oder durch die Bezeichnung des die Berechtigten verbindenden Rechtsverhältnisses erfolgen (§ 47 Abs. 1 GBO).
Das Gericht betonte, dass der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz erfordert, dass sich Art und Inhalt des Gemeinschaftsverhältnisses aus der Eintragung ergeben,
da die Verfügungsbefugnis der einzelnen Beteiligten bei den unterschiedlichen Arten der Gemeinschaft verschieden ist.
Wohnungsrechte nach § 1093 BGB können für mehrere Personen als Gesamtberechtigte entsprechend § 428 BGB bestellt werden.
Im Fall einer Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB kann jeder Wohnungsberechtigte im Wege des Störungsbeseitigungsanspruchs vom
Eigentümer und von jedem Dritten die Besitzeinräumung an sich allein verlangen.
Das OLG wies darauf hin, dass die Gesamtgläubigerschaft modifiziert werden kann, da der sachenrechtliche Typenzwang nur für die eintragungsfähigen Immobiliarrechte gilt,
nicht aber für die daran bestehenden Gemeinschaftsverhältnisse.
Es genüge, wenn die Vereinbarungen der Beteiligten mindestens ein Merkmal des gesetzlichen Typus erfüllen, das ihn von anderen Modellen der Berechtigtenmehrheit unterscheidet.
Im vorliegenden Fall haben die Beteiligten eine Kombination der Rechtsfolgen der §§ 428 und 432 BGB vereinbart.
Das Berechtigungsverhältnis nach § 428 BGB wurde dahingehend modifiziert, dass die Leistung an einen Berechtigten allein keine Erfüllung gegenüber dem anderen Berechtigten bewirkt.
Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass den Anforderungen des § 47 GBO sowohl durch Angabe des Grundmodells als auch durch Angabe einer Kombination von § 428 und § 432 BGB Genüge getan sei,
wobei sich der konkrete Inhalt des schuldrechtlich Vereinbarten ohnehin nur aus der Bewilligung ergibt.
Die Entscheidung des OLG Brandenburg verdeutlicht die Notwendigkeit einer klaren und präzisen Beschreibung
des Gemeinschaftsverhältnisses bei der Eintragung von Rechten für mehrere Berechtigte im Grundbuch.
Sie bestätigt, dass Modifikationen von gesetzlichen Modellen der Berechtigtenmehrheit zulässig sind,
solange die Eintragung den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz wahrt und die wesentlichen Merkmale des gewählten Typus erkennen lässt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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