Zur Frage des nachbarrechtlichen Anspruchs auf Entfernung eines vermeintlich „hässlichen“ Zaunes
AG Brandenburg, 29.11.2019 – 31 C 121/18
Worum ging es in diesem Streit?
In diesem Gerichtsverfahren ging es um einen Streit zwischen zwei Grundstücksnachbarn. Der Streit wurde vor dem Amtsgericht Brandenburg ausgetragen. Die Klägerin ist die Eigentümerin eines Grundstücks. Die Beklagte ist ihre direkte Nachbarin. Die beiden Parteien waren sich uneinig über verschiedene Dinge an ihrer gemeinsamen Grundstücksgrenze.
Es ging im Wesentlichen um vier große Themenbereiche:
Die Klägerin wollte, dass sich die Situation an der Grenze ändert. Sie zog vor Gericht, nachdem eine Schlichtung bei einer Schiedsstelle erfolglos geblieben war.
Die Entscheidung zum alten Zaun
Der erste und sehr wichtige Punkt war der Zaun. Zwischen den beiden Grundstücken steht seit etwa 27 Jahren ein Zaun aus Maschendraht. Dieser ist ungefähr einen Meter hoch. Die Klägerin war der Meinung, dieser Zaun sei nicht mehr gut genug. Sie nannte ihn marode und hässlich. Sie wollte, dass die Nachbarin diesen alten Zaun abreißt und eine neue, sogenannte „ortsübliche Einfriedung“ baut. Eine ortsübliche Einfriedung ist ein Zaun, der in der Gegend normal ist.
Das Gericht hat sich den Zaun bei einem Ortstermin selbst angesehen. Der Richter entschied: Der alte Zaun darf bleiben. Die Klägerin hat kein Recht auf einen neuen Zaun.
Die Begründung des Gerichts war sehr einfach und verständlich. Ein Zaun muss nicht schön aussehen. Ein Zaun muss nur funktionieren. Das bedeutet, er muss die Grundstücke voneinander abgrenzen und Schutz bieten. Der Richter stellte fest, dass der alte Maschendrahtzaun zwar rostige Stellen hat und nicht mehr neu aussieht, aber er fällt nicht um. Er hat keine großen Löcher. Er erfüllt seinen Zweck immer noch.
Außerdem erklärte das Gericht den Begriff „ortsüblich“. In der Wohngegend der beiden Parteien gibt es viele Maschendrahtzäune. Das bedeutet, dass ein Maschendrahtzaun dort völlig normal ist. Auch wenn der Zaun alt ist, genießt er einen sogenannten Bestandsschutz. Solange er nicht komplett kaputt ist, muss die Nachbarin keinen neuen bauen, nur weil es der Klägerin optisch nicht gefällt.
Die Entscheidung zur Betonmauer
Der zweite Punkt war eine Mauer aus Betonsteinen. Die Nachbarin hatte auf ihrem eigenen Grundstück eine Mauer gebaut. Diese war etwa 10 Meter lang und 2 Meter hoch. Das Problem war, dass diese Mauer sehr nah an der Grenze stand. Sie stand nur etwa 37 Zentimeter hinter dem alten Maschendrahtzaun.
Hier entschied das Gericht zugunsten der Klägerin. Die Nachbarin muss diese Mauer abreißen.
Das Gericht begründete dies damit, dass die Mauer das Erscheinungsbild der Grenze stört. Wenn man schon einen Zaun hat, darf man nicht einfach eine wuchtige Mauer direkt dahinter setzen. Das sieht nicht nur seltsam aus, es gilt rechtlich als eine Störung. Nach dem Nachbarrecht in Brandenburg ist so eine doppelte Bebauung direkt an der Grenze in dieser Form nicht erlaubt, weil sie den Gesamteindruck der Einfriedung kaputt macht. Die Mauer wirkt erdrückend und passt nicht zur ortsüblichen Gestaltung. Deshalb muss sie weg.
Die Entscheidung zur Garage (Steckdose und Efeu)
Der dritte Punkt betraf die Garage der Klägerin. Die Wand dieser Garage steht an der Seite zum Grundstück der Nachbarin. An dieser Wand befanden sich eine Außensteckdose und Efeu, der an der Wand hochwuchs. Die Klägerin wollte, dass die Nachbarin diese Dinge entfernt. Sie behauptete, die Nachbarin oder deren Vorgänger hätten das dort angebracht.
Das Urteil hierzu ist etwas kompliziert, aber logisch. Das Gericht sagte: Die Nachbarin muss diese Dinge nicht selbst entfernen. Aber: Die Klägerin darf sie entfernen, und die Nachbarin muss das dulden.
Warum ist das so? Das Gericht stellte fest, dass die Garagenwand vollständig auf dem Grundstück der Klägerin steht. Sie steht zwar nah an der Grenze, aber immer noch etwa 5 bis 10 Zentimeter auf dem Boden der Klägerin. Das bedeutet, die Wand und alles, was daran fest ist, gehört rechtlich gesehen der Klägerin. Da die Klägerin nicht beweisen konnte, dass die heutige Nachbarin die Steckdose dort installiert hat, kann sie die Nachbarin nicht zur Arbeit zwingen.
Das Gericht entschied also: Die Klägerin darf den Efeu abschneiden und die Steckdose abmontieren. Damit sie das tun kann, muss sie aber auf das Grundstück der Nachbarin gehen. Die Nachbarin wurde vom Gericht verurteilt, der Klägerin oder Handwerkern den Zutritt zu erlauben, damit diese Arbeiten erledigt werden können.
Der angebliche Kompost und die Rohre
Es gab noch weitere Streitpunkte, die aber keinen Erfolg hatten. Die Klägerin behauptete, an der Grenze gäbe es einen Komposthaufen, von dem Abfall auf ihr Grundstück fällt. Außerdem seien da Rohrschellen an der Wand. Die Nachbarin bestritt das. Sie sagte, da sei kein Kompost und da seien keine Schellen.
Da die Klägerin nicht beweisen konnte, dass diese Dinge zum Zeitpunkt der Klage noch da waren, wurde dieser Teil der Klage abgewiesen. Wer vor Gericht etwas behauptet, muss es auch beweisen können. Das ist hier nicht gelungen.
Wer zahlt was?
Am Ende des Urteils geht es immer um die Kosten. Da beide Seiten teilweise gewonnen und teilweise verloren haben, wurden die Kosten geteilt.
Die Klägerin hat erreicht, dass die Mauer weg muss und sie den Efeu entfernen darf. Aber sie hat verloren, was den neuen Zaun betrifft. Der alte Zaun bleibt. Deshalb müssen beide Parteien ihre eigenen Anwaltskosten selbst zahlen. Die Gerichtskosten werden gegeneinander aufgehoben, also geteilt.
Zusammenfassend kann man sagen: Man hat als Eigentümer keinen Anspruch auf einen schönen Zaun, solange der alte Zaun noch hält. Aber man muss sich auch nicht gefallen lassen, dass der Nachbar einem eine riesige Mauer direkt vor die Nase setzt. Bei Pflanzen und Installationen an der eigenen Wand ist man oft selbst zuständig, darf aber das Nachbargrundstück betreten, um Schäden zu beseitigen.
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