Zur Geltung des gesellschaftsvertraglichen Zustimmungserfordernisses auch bei Verschmelzungsbeschluss

März 26, 2025

Zur Geltung des gesellschaftsvertraglichen Zustimmungserfordernisses auch bei Verschmelzungsbeschluss

RA und Notar Krau

Hier ist eine Zusammenfassung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 18. Mai 2022 (7 AktG 1/22) zur Geltung des gesellschaftsvertraglichen Zustimmungserfordernisses auch bei

Verschmelzungsbeschlüssen, unter Berücksichtigung der relevanten Paragraphen des Umwandlungsgesetzes (UmwG):

Kernpunkte des Beschlusses

Übertragung von Zustimmungserfordernissen:

Das Gericht stellte fest, dass die Zustimmungserfordernisse für Anteilsabtretungen gemäß Gesellschaftsvertrag auch für Verschmelzungen gelten.

Dies beruht auf § 13 Abs. 2 UmwG, der auf die gesellschaftsvertraglichen Regelungen zur Abtretung verweist.

Daher müssen Einschränkungen und besondere Voraussetzungen des vertraglichen Sonderrechts für das durch §13 Abs.2 UmwG begründete gesetzliche Sonderrecht Berücksichtigung finden.

Mehrheitsklauseln:

Die Reichweite von Mehrheitsklauseln in Gesellschaftsverträgen ist nicht auf gewöhnliche Beschlussgegenstände beschränkt.

Sie erstreckt sich auch auf grundlegende Gesellschaftsangelegenheiten wie Umwandlungen.

Das Gericht betonte, dass Mehrheitsklauseln auch nach Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes den Anforderungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 UmwG genügen müssen.

Zur Geltung des gesellschaftsvertraglichen Zustimmungserfordernisses auch bei Verschmelzungsbeschluss

Umtauschverhältnis:

Die wirtschaftliche Angemessenheit des Umtauschverhältnisses ist nicht Gegenstand der Prüfung, ob § 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG eingehalten wurde.

Es reicht aus, wenn der Verschmelzungsvertrag die Beteiligungsverhältnisse offenlegt.

Abfindungsangebot:

Mängel im Abfindungsangebot führen nicht zur Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit des Verschmelzungsbeschlusses.

Diese Mängel sind im Spruchverfahren gemäß § 34 UmwG und § 1 Nr. 4 SpruchG geltend zu machen.

Relevante Paragraphen des UmwG

§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG:
Regelt die erforderlichen Angaben im Verschmelzungsvertrag, insbesondere das Umtauschverhältnis.
§ 13 Abs. 2 UmwG:
Bestimmt, dass die Zustimmung zur Verschmelzung den gesellschaftsvertraglichen Regelungen zur Anteilsabtretung entspricht.
§ 16 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 UmwG:
Bezieht sich auf die Eintragung der Verschmelzung und die Auswirkungen von Klagen darauf.
§ 29 Abs. 1 UmwG:
Regelt das Abfindungsangebot für ausscheidende Gesellschafter.
§ 34 UmwG:
Regelt das Spruchverfahren bei Streitigkeiten über die angemessenheit einer Abfindung.
§ 43 UmwG:
Bezieht sich auf die Mehrheitserfordernisse bei Verschmelzungsbeschlüssen.

Zur Geltung des gesellschaftsvertraglichen Zustimmungserfordernisses auch bei Verschmelzungsbeschluss

Bedeutung des Beschlusses

Der Beschluss des OLG Brandenburg stellt klar, dass gesellschaftsvertragliche Zustimmungserfordernisse für Anteilsabtretungen auch bei Verschmelzungen gelten.

Dies stärkt die Rechte der Gesellschafter und stellt sicher, dass grundlegende Veränderungen der Gesellschaft nicht ohne deren Zustimmung erfolgen können.

Zudem werden die Grenzen für die Anfechtung von Verschmelzungsbeschlüssen präzisiert, insbesondere im Hinblick auf das Abfindungsangebot.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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