Zur Geltung von Formvorschriften bei einem Vertrag zugunsten Dritter
Das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg (OLG) vom 4. November 2020 (4 U 601/20) befasst sich mit der Frage der Formwirksamkeit bei einem Vertrag zugunsten Dritter,
insbesondere im Zusammenhang mit der Übertragung eines Erbbaurechts samt Steinmetzbetrieb.
Der Vater des Beklagten verpflichtete sich im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung von 1996, seinem Sohn (dem Beklagten) ein Erbbaurecht samt Steinmetzbetrieb zu übergeben.
Nach dem Tod des Vaters kam es zum Streit zwischen dem Beklagten und der Klägerin als Erbin.
Der Beklagte beanspruchte die Inhaberschaft des Betriebs und die lastenfreie Übertragung des Erbbaurechts.
Das Landgericht wies die Widerklage des Beklagten ab.
Das OLG gab der Berufung teilweise statt.
Es stellte fest, dass der Beklagte nicht Inhaber des Betriebes wurde, wies jedoch die weiteren Ansprüche des Beklagten zurück.
Das OLG urteilte, dass die Annahme des notariell beurkundeten Schenkungsversprechens des Erbbaurechts gemäß § 311b BGB und § 11 ErbbauRG ebenfalls der notariellen Beurkundung bedarf.
Da diese Beurkundung nicht stattfand, sei die Annahme des Schenkungsversprechens formunwirksam.
Das OLG sah das Erbbaurecht und den Steinmetzbetrieb als untrennbare Einheit an.
Daher könne die Zuwendung nur gesamt angenommen oder abgelehnt werden.
Das OLG wies die Argumentation des Beklagten zurück, dass die Fortführung des Betriebes eine Inhaberschaft des Betriebes erzeugen würde.
Ebenso wies das Gericht den Anspruch auf die lastenfreie Übertragung des Erbbaurechtes zurück.
Ein wesentlicher Kritikpunkt an der Entscheidung des OLG ist die angeblich fehlerhafte Anwendung der Grundsätze des Vertrags zugunsten Dritter.
Insbesondere wird kritisiert, dass das OLG die Trennung zwischen Deckungs-, Valuta- und Vollzugsverhältnis nicht ausreichend berücksichtigt.
Die Formwirksamkeit des Vertrags zugunsten Dritter beurteilt sich ausschließlich nach dem Deckungsverhältnis.
Die vom OLG angeführten Formvorschriften (§ 311b BGB, § 11 ErbbauRG) wurden im Deckungsverhältnis (Scheidungsvereinbarung) eingehalten.
Für die Erfüllung der schuldrechtlichen Übergabeverpflichtung sind andere Formvorschriften relevant (§ 11 Abs. 1 ErbbauRG, § 873 BGB, §§ 20, 29 GBO).
Des weiteren wird die Argumentation des OLG zur Untrennbarkeit von Erbbaurecht und Steinmetzbetrieb kritisiert.
Es wird argumentiert, dass eine teilweise Erfüllung des Übertragungsanspruchs möglich sein sollte.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.