Zur Haftung für Uploads durch Dritte

April 9, 2026

Zur Haftung für Uploads durch Dritte

Gericht: BGH 6. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 09.04.2019
Aktenzeichen: VI ZR 89/18
ECLI: ECLI:DE:BGH:2019:090419UVIZR89.18.0
Dokumenttyp: Urteil

Verfahrensgang
vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 21. Februar 2018, Az: 7 U 471/17
vorgehend LG Erfurt, 30. Juni 2017, Az: 3 O 1118/16

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. April 2019 befasst sich mit einer spannenden Frage des Medienrechts: Wer muss zahlen, wenn ein rechtswidriger Film im Internet immer weiter verbreitet wird? In diesem Fall ging es um einen Dokumentarfilm über die Mafia, der das Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen verletzte.

Hier erfahren Sie, was genau passiert ist, warum der BGH so entschieden hat und welche Folgen das für Sie haben könnte.


Der Hintergrund: Ein Film mit Folgen

Stellen Sie sich vor, eine Fernsehanstalt strahlt einen Bericht über die Mafia aus. In diesem Film wird ein Mann als Finanzverwalter einer kriminellen Organisation dargestellt. Dieser Mann erkennt sich in der Beschreibung wieder, obwohl ein Pseudonym verwendet wurde. Er wehrt sich erfolgreich gegen die Fernsehanstalt und die Macher des Films. Die Ausstrahlung wird verboten.

Das Problem mit dem Internet

Doch wie es im digitalen Zeitalter oft ist: Einmal veröffentlicht, lässt sich ein Video kaum noch stoppen. Dritte Nutzer (sogenannte „Uploader“) luden den Film eigenständig auf Plattformen wie YouTube oder Facebook hoch. Der Betroffene musste nun also nicht nur gegen den Fernsehsender vorgehen, sondern auch gegen diese privaten Nutzer, um die Verbreitung endgültig zu stoppen. Dabei entstanden ihm hohe Anwaltskosten.

Die Kernfrage: Wer zahlt die Anwaltskosten?

Der Kläger wollte diese zusätzlichen Kosten von der Fernsehanstalt und den Filmemachern zurückhaben. Er argumentierte, dass der Sender durch die Erstveröffentlichung die Lawine erst ins Rollen gebracht habe.

Die Sicht der Vorinstanz

Das Oberlandesgericht (OLG) sah das zunächst anders. Es wies die Klage ab. Die Begründung: Der Sender könne nichts dafür, was fremde Dritte im Internet tun. Eine Haftung für die Weiterverbreitung durch Unbekannte würde die Pressefreiheit zu stark einschränken. Die Kosten für das Vorgehen gegen die Uploader seien daher das „Privatvergnügen“ des Klägers.

Die Wende durch den Bundesgerichtshof

Der BGH hob dieses Urteil jedoch auf. Er entschied, dass die Fernsehanstalt grundsätzlich doch für diese Kosten haften kann.


Warum der BGH für den Kläger entschied

Die Richter in Karlsruhe legten Wert auf den Schutz der Persönlichkeit. Sie erklärten den Zusammenhang zwischen der ersten Veröffentlichung und der späteren Verbreitung durch Dritte wie folgt:

Die „internettypische Gefahr“

Wenn ein Medium einen Beitrag online stellt, ist es völlig normal und vorhersehbar, dass dieser geteilt, kopiert oder neu hochgeladen wird. Das ist eine Gefahr, die dem Internet innewohnt. Da der Sender den Film ursprünglich erstellt und in seine Mediathek gestellt hat, hat er diese Gefahr geschaffen. Er muss deshalb auch für die Folgen einstehen, wenn sich diese Gefahr verwirklicht.

Zur Haftung für Uploads durch Dritte

Kein Freibrief durch die Pressefreiheit

Zwar ist die Pressefreiheit ein hohes Gut. Aber sie schützt nicht davor, für die Folgen einer rechtswidrigen Berichterstattung zu haften. Der BGH betonte, dass der Schutz des Einzelnen vor falscher Verdächtigung (hier: Mafia-Zugehörigkeit) schwerer wiegt. Wenn die Kostenlast allein beim Opfer bliebe, würde der Schutz des Persönlichkeitsrechts „leerlaufen“.


Einschränkungen: Wann muss der Sender nicht zahlen?

Trotz der grundsätzlichen Haftung gibt es Regeln. Der Geschädigte darf nicht blindlings teure Anwaltsprozesse gegen jeden kleinen Uploader führen und die Rechnung einfach an den Sender schicken.

Die Pflicht zur Schadensminderung

Sie als Betroffener müssen den Schaden so gering wie möglich halten. Der BGH nennt hier wichtige Kriterien:

  • Wahlrecht mit Verstand: Sie können wählen, gegen wen Sie vorgehen. Aber wenn der Sender bereits aktiv dabei ist, die Videos löschen zu lassen, müssen Sie ihm eine Chance geben.
  • Informationspflicht: Sie sollten den Erstveröffentlicher (den Sender) informieren und fragen, was er bereits unternimmt.
  • Triftiger Grund: Eigene teure Maßnahmen gegen Dritte sind nur dann erstattungsfähig, wenn der Sender zu langsam reagiert oder seine Maßnahmen keinen Erfolg haben.

Besonders bei großen Medienhäusern mit eigenen Rechtsabteilungen ist es oft sinnvoller, diese zuerst in die Pflicht zu nehmen, da sie über bessere Mittel zur Löschung verfügen.


Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

In der folgenden Tabelle sehen Sie die wesentlichen Erkenntnisse des Urteils auf einen Blick:

AspektEntscheidung des BGH
Haftung für DritteJa, wenn die Gefahr durch die Erstveröffentlichung geschaffen wurde.
Grund der HaftungDie Weiterverbreitung im Internet ist typisch und vorhersehbar.
PressefreiheitSchützt nicht vor Schadensersatz bei rechtswidrigen Berichten.
KostenersatzNur für „erforderliche und zweckmäßige“ Anwaltskosten.
VoraussetzungDer Betroffene muss prüfen, ob der Sender die Löschung selbst effizienter erledigen kann.

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Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie Opfer einer unzulässigen Berichterstattung im Internet geworden sind, stärkt dieses Urteil Ihre Position erheblich. Sie müssen nicht auf den Kosten sitzen bleiben, die durch das mühsame „Einsammeln“ von Kopien Ihres Beitrags bei Drittnutzern entstehen.

Allerdings mahnt der BGH zur Vorsicht: Bevor Sie gegen jeden einzelnen Nutzer kostspielig vorgehen, sollten Sie prüfen, ob der Hauptverantwortliche bereits an der Beseitigung arbeitet. Eine enge Abstimmung und eine strategische Rechtsberatung sind hier unerlässlich, damit Sie am Ende nicht auf Ihren Anwaltskosten sitzen bleiben, weil diese als „nicht erforderlich“ eingestuft werden.

Rechtliche Streitigkeiten im Medienrecht sind komplex. Es geht oft um das Zusammenspiel von Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Schadensersatzrecht. Das hier besprochene Urteil zeigt, dass der BGH die Verantwortlichkeit der Medienhäuser weit zieht, aber vom Betroffenen auch ein vernünftiges Handeln verlangt.


Bei weiteren Fragen zu diesem Thema oder wenn Sie Unterstützung in einer ähnlichen Angelegenheit benötigen, sollten Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt aufnehmen.

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