Zur Löschung der Berechtigung eines Miterben an einem Grundstück aus dem Grundbuch infolge einer Abschichtungsvereinbarung

November 5, 2025

Zur Löschung der Berechtigung eines Miterben an einem Grundstück aus dem Grundbuch infolge einer Abschichtungsvereinbarung

Scheidet ein Miterbe durch eine Abschichtungsvereinbarung aus einer Erbengemeinschaft aus, deren Mitglieder als solche im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind, so bedarf es zu seiner Löschung nur seiner Bewilligung, nicht auch der Zustimmung oder der Bewilligung der verbleibenden Miterben.

OLG München, Beschluss vom 10.02.2025, 34 Wx 21/25e

Das Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft: Die Abschichtung und das Grundbuch

Worum geht es?

Stellen Sie sich vor, eine Erbengemeinschaft besitzt ein Haus. Alle Miterben stehen als „Eigentümer in Erbengemeinschaft“ im Grundbuch . Einer der Erben (die Beteiligte) will raus. Das macht man nicht durch einen Verkauf an die anderen, sondern oft durch eine „Abschichtungsvereinbarung“:

  • Der ausscheidende Erbe erhält eine Abfindung (hier: 45.000 Euro).
  • Dafür verliert er seinen Anteil am Nachlass (und damit am Haus).
  • Die Erbengemeinschaft besteht mit den verbleibenden Erben weiter.

Nach dieser Vereinbarung ist das Grundbuch falsch (unrichtig), weil der ausgeschiedene Erbe dort immer noch als Eigentümer aufgeführt ist. Das muss korrigiert werden.

Das Problem: Wer muss zustimmen?

Die ausgeschiedene Erbin beantragte ihre Löschung aus dem Grundbuch und legte ihre Bewilligung (Zustimmung zur Löschung) vor.

Das Grundbuchamt (die Behörde) sagte: NEIN!

  • Entweder müsst ihr die Original-Abschichtungsurkunde vorlegen, um zu beweisen, dass das Grundbuch falsch ist (Nachweis der Unrichtigkeit).
  • ODER es müssen ALLE Miterben (die Ausgeschiedene und die Verbleibenden) der Löschung zustimmen (Bewilligung aller).

Die Erbin und ihr Anwalt sagten: Unsinn! Es reicht die Bewilligung desjenigen, dessen Recht gelöscht wird – nämlich meine!

Zur Löschung der Berechtigung eines Miterben an einem Grundstück aus dem Grundbuch infolge einer Abschichtungsvereinbarung

Die Entscheidung des OLG München (Der Leitsatz)

Das Oberlandesgericht (OLG) München gab der Erbin Recht und stellte klar:

Scheidet ein Miterbe durch eine Abschichtungsvereinbarung aus einer Erbengemeinschaft aus, deren Mitglieder als solche im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind, so bedarf es zu seiner Löschung nur seiner Bewilligung, nicht auch der Zustimmung oder der Bewilligung der verbleibenden Miterben.

Kurz gesagt: Wenn man raus will, muss nur derjenige, der gelöscht wird, zustimmen. Die anderen Miterben müssen das nicht extra genehmigen.


Warum ist das so? (Für Neugierige)

Das Gericht begründet das ganz nüchtern mit den Vorschriften des Grundbuchrechts (§§ 19, 22 GBO):

  • Regel (§ 19 GBO): Eine Eintragung (oder Löschung) erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht davon betroffen wird.
  • Hier: Nur das Recht der ausgeschiedenen Erbin wird betroffen (es wird gelöscht).
  • Die anderen Miterben: Sie sind bereits als Eigentümer in Erbengemeinschaft eingetragen. Ihre grundbuchmäßige Stellung (ihr „Eigentümer-Status“) wird durch die Löschung des anderen nicht nachteilig berührt. Sie müssen zwar künftig vielleicht mehr Grundsteuer zahlen, aber ihr Recht am Grundstück wird nicht schlechter.
  • Daher: Ihre Bewilligung ist nicht nötig!

Der Clou: Weil die Löschung nur das Recht der ausgeschiedenen Erbin betrifft und sie die Löschung bewilligt hat, ist ein zusätzlicher Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs (also die Vorlage der notariellen Abschichtungsurkunde) gar nicht mehr erforderlich.

Ergebnis

Die Beschwerde der Erbin war erfolgreich. Das Grundbuchamt muss die Erbin aufgrund ihrer eigenen, notariell beglaubigten Löschungsbewilligung aus dem Grundbuch löschen. Manchmal ist es eben einfacher, als es die Behörde macht!

RA und Notar Krau

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