Zur Löschung der Berechtigung eines Miterben an einem Grundstück aus dem Grundbuch infolge einer Abschichtungsvereinbarung
Scheidet ein Miterbe durch eine Abschichtungsvereinbarung aus einer Erbengemeinschaft aus, deren Mitglieder als solche im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind, so bedarf es zu seiner Löschung nur seiner Bewilligung, nicht auch der Zustimmung oder der Bewilligung der verbleibenden Miterben.
OLG München, Beschluss vom 10.02.2025, 34 Wx 21/25e
Stellen Sie sich vor, eine Erbengemeinschaft besitzt ein Haus. Alle Miterben stehen als „Eigentümer in Erbengemeinschaft“ im Grundbuch . Einer der Erben (die Beteiligte) will raus. Das macht man nicht durch einen Verkauf an die anderen, sondern oft durch eine „Abschichtungsvereinbarung“:
Nach dieser Vereinbarung ist das Grundbuch falsch (unrichtig), weil der ausgeschiedene Erbe dort immer noch als Eigentümer aufgeführt ist. Das muss korrigiert werden.
Die ausgeschiedene Erbin beantragte ihre Löschung aus dem Grundbuch und legte ihre Bewilligung (Zustimmung zur Löschung) vor.
Das Grundbuchamt (die Behörde) sagte: NEIN!
Die Erbin und ihr Anwalt sagten: Unsinn! Es reicht die Bewilligung desjenigen, dessen Recht gelöscht wird – nämlich meine!
Das Oberlandesgericht (OLG) München gab der Erbin Recht und stellte klar:
Scheidet ein Miterbe durch eine Abschichtungsvereinbarung aus einer Erbengemeinschaft aus, deren Mitglieder als solche im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind, so bedarf es zu seiner Löschung nur seiner Bewilligung, nicht auch der Zustimmung oder der Bewilligung der verbleibenden Miterben.
Kurz gesagt: Wenn man raus will, muss nur derjenige, der gelöscht wird, zustimmen. Die anderen Miterben müssen das nicht extra genehmigen.
Das Gericht begründet das ganz nüchtern mit den Vorschriften des Grundbuchrechts (§§ 19, 22 GBO):
Der Clou: Weil die Löschung nur das Recht der ausgeschiedenen Erbin betrifft und sie die Löschung bewilligt hat, ist ein zusätzlicher Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs (also die Vorlage der notariellen Abschichtungsurkunde) gar nicht mehr erforderlich.
Die Beschwerde der Erbin war erfolgreich. Das Grundbuchamt muss die Erbin aufgrund ihrer eigenen, notariell beglaubigten Löschungsbewilligung aus dem Grundbuch löschen. Manchmal ist es eben einfacher, als es die Behörde macht!
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