Zur Namhaftmachung der Erben nach GBO + ZPO und BeurkG
In seinem Artikel in der MittBayNot 2020, 213 analysiert Notar Dr. Peter Becker die Diskrepanzen zwischen den Anforderungen der Grundbuchordnung (GBO),
der Zivilprozessordnung (ZPO) und des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) im Hinblick auf die Identifizierung von Erben.
Becker beleuchtet die unterschiedliche Handhabung der Namhaftmachung von Erben in der GBO und der ZPO.
Während die GBO in § 40 Ausnahmen vom Grundsatz der Voreintragung ermöglicht und die Rechtsprechung die analoge Anwendung auf transmortal Bevollmächtigte nach dem Erbfall zulässt,
verlangt die ZPO in § 253 Abs. 2 Nr. 1 die namentliche Bezeichnung der Parteien in der Klageschrift.
Diese Diskrepanz kann für Erwerber problematisch sein, insbesondere bei der Rechtsdurchsetzung im Rahmen von Mängelprozessen.
Der Autor erörtert die Schwierigkeiten, gegen namentlich unbekannte Erben vorzugehen.
Zwar ist nicht zwingend ein Erbschein erforderlich, jedoch muss die Partei so genau bezeichnet werden, dass keine Zweifel an ihrer Identität bestehen.
Die Rechtsprechung hat abstrakte Parteibezeichnungen in Ausnahmefällen, wie bei Hausbesetzerfällen, zugelassen.
Becker bezweifelt jedoch, dass diese Rechtsprechung auf Fälle mit transmortal Bevollmächtigten übertragbar ist.
Um die Risiken für den Erwerber zu minimieren, schlägt Becker die Begründung einer Eigenhaftung des transmortal Bevollmächtigten vor.
Diese kann entweder gesetzlich, im Falle der Sachwalterhaftung oder des Handelns im eigenen Interesse, oder vertraglich durch eine ausdrückliche Vereinbarung erfolgen.
Der Autor empfiehlt, den Bevollmächtigten als weiteren Veräußerer neben den unbekannten Erben auftreten zu lassen.
Becker gibt einen Formulierungsvorschlag für die notarielle Beurkundung, der sowohl die Vertretung der unbekannten Erben als auch die Eigenhaftung des Bevollmächtigten berücksichtigt.
Er weist auf die Risiken einer unterbliebenen Voreintragung hin und empfiehlt, den Erwerber entsprechend zu belehren.
Zudem wirft Becker die Frage auf, ob die unterbleibende Namhaftmachung der Erben mit § 10 BeurkG vereinbar ist.
Er argumentiert, dass die Angabe des Erblassers allein nicht ausreicht, insbesondere wenn ein vollstreckbarer Titel geschaffen werden soll.
Auch die Verpflichtung zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) sieht er als problematisch an.
Der Autor kommt zu dem Schluss, dass eine einheitliche Handhabung der Namhaftmachung von Erben in allen Rechtsgebieten erforderlich ist.
Solange dies nicht gewährleistet ist, sollten Notare Erwerber umfassend über die Risiken aufklären und die Möglichkeit einer vertraglichen Eigenhaftung des Bevollmächtigten in Betracht ziehen.