Zur subsidiären Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats bei vorhandenem Nachlassvermögen

April 30, 2025

Zur subsidiären Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats bei vorhandenem Nachlassvermögen

RA und Notar Krau

In seinem Urteil vom 7. November 2024 (C-291/23) hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Auslegung von Artikel 10 der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) auseinandergesetzt,

insbesondere im Hinblick auf die subsidiäre Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem sich Nachlassvermögen befindet.

Anlass für diese Klärung war ein Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf zwischen zwei Abkömmlingen

eines in Ägypten verstorbenen Erblassers mit deutscher und ägyptischer Staatsangehörigkeit.

Die Klägerin begehrte Auskünfte und die Zahlung eines Pflichtteils und stützte die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts auf das Vorhandensein von Nachlassvermögen in Deutschland zum

Zeitpunkt des Erbfalls, nämlich ein Bankkonto mit positivem Saldo sowie Forderungen gegenüber dem Finanzamt und einer privaten Krankenversicherung.

Der Beklagte bestritt die internationale Zuständigkeit, da das Bankkonto zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits aufgelöst war.

Das Landgericht Düsseldorf setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob für die Beurteilung des Vorhandenseins von Nachlassvermögen im Sinne von

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a EuErbVO auf den Zeitpunkt des Erbfalls oder den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen sei.

Zur subsidiären Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats bei vorhandenem Nachlassvermögen

Der EuGH stellte in seiner Antwort fest, dass Artikel 10 Absatz 1 EuErbVO dahin auszulegen ist, dass für die Bestimmung der subsidiären Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich

Nachlassvermögen befindet, für Entscheidungen in Erbsachen der Zeitpunkt des Todes des Erblassers maßgeblich ist und nicht der Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts.

Zur Begründung führte der Gerichtshof zunächst den Wortlaut von Artikel 10 Absatz 1 EuErbVO an.

Diese Bestimmung statuiert eine subsidiäre Zuständigkeit für den Fall, dass der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt seines Todes nicht in einem Mitgliedstaat hatte.

Die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem sich Nachlassvermögen befindet, ist dann gegeben, wenn der Erblasser die Staatsangehörigkeit

dieses Mitgliedstaats zum Zeitpunkt seines Todes besaß oder, falls dies nicht zutrifft, seinen vorhergehenden gewöhnlichen Aufenthalt dort hatte.

Der EuGH betonte, dass Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a EuErbVO ausdrücklich den „Zeitpunkt des Todes“ sowohl für die Bestimmung

des gewöhnlichen Aufenthalts als auch für die Beurteilung der Staatsangehörigkeit des Erblassers als maßgeblich festlegt.

Wenn der Erblasser nicht die Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats besaß, verweist Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b EuErbVO auf den „vorhergehenden“ gewöhnlichen Aufenthalt.

Somit knüpft die subsidiäre Zuständigkeit an Voraussetzungen an, die spätestens zum Zeitpunkt des Todes erfüllt sein müssen.

Zur subsidiären Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats bei vorhandenem Nachlassvermögen

Weiterhin berücksichtigte der EuGH den systematischen Zusammenhang von Artikel 10 Absatz 1 EuErbVO mit anderen Bestimmungen der Verordnung.

Sowohl Artikel 4 (allgemeine Zuständigkeit) als auch Artikel 10 und die Erwägungsgründe 23 und 30 stellen für die Beurteilung der Zuständigkeitskriterien generell auf den Zeitpunkt des Todes ab.

Dies spreche dafür, dass auch für das Kriterium des Vorhandenseins von Nachlassvermögen in Artikel 10 Absatz 1 EuErbVO grundsätzlich auf diesen Zeitpunkt abzustellen sei, sofern keine abweichenden Regelungen bestehen.

Zudem zielen die Zuständigkeitskriterien darauf ab, die Verbindungen des Erblassers zu dem zuständigen Mitgliedstaat zu ermitteln.

Daher sei es konsequent, die Belegenheit des Vermögens zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers, als dieser noch Eigentümer war, zu berücksichtigen.

Schließlich bestätigte der EuGH seine Auslegung anhand der Ziele der EuErbVO, die in den Erwägungsgründen 7 und 37 genannt werden.

Diese Ziele umfassen die Möglichkeit für Bürger, ihren Nachlass im Voraus und rechtssicher zu regeln, sowie den effektiven

Schutz der Rechte von Erben, Vermächtnisnehmern und anderen dem Erblasser nahestehenden Personen sowie der Nachlassgläubiger.

Die Verwirklichung dieser Ziele wäre gefährdet, wenn die gerichtliche Zuständigkeit von nach dem Tod eintretenden Umständen abhinge,

wie beispielsweise der Liquidation oder der Übertragung von Nachlassvermögen in einen anderen Mitgliedstaat nach dem Tod.

Aus diesen Erwägungen schloss der EuGH, dass für die Feststellung der subsidiären Zuständigkeit aufgrund von Nachlassvermögen im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gemäß Artikel 10 Absatz 1

Buchstabe a EuErbVO auf den Zeitpunkt des Todes und nicht auf den Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts abzustellen ist.

Zur subsidiären Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats bei vorhandenem Nachlassvermögen

Die Anmerkung zum Urteil von RA Dr. Christian von Hesler, München, ErbR 2025, 287, hebt hervor, dass der EuGH mit dieser Entscheidung

eine bislang in der Kommentarliteratur umstrittene Frage von prozessualer Bedeutung geklärt hat.

Während ein Teil der Literatur unter Berufung auf den Grundsatz der Verfahrensautonomie und die deutsche Zivilprozessordnung den Zeitpunkt der Klageerhebung oder der letzten mündlichen

Verhandlung als maßgeblich ansah, argumentierte die Gegenauffassung für den Todeszeitpunkt, um Manipulationen vorzubeugen

und die Einheitlichkeit mit anderen Artikeln der EuErbVO (insbesondere Artikel 4 und 10) zu wahren.

Der EuGH folgte der letztgenannten Auffassung und begründete dies überzeugend mit dem systematischen Zusammenhang und den Zielen der EuErbVO.

Die Entscheidung vermeidet eine vom nationalen Verfahrensrecht abhängige und potenziell divergierende Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts und fördert eine unionsrechtlich einheitliche Anwendung.

Zudem stellt die Anknüpfung an den Todeszeitpunkt auf einen Zeitpunkt ab, der in der Regel eine engere Verbindung zu den Lebensumständen des Erblassers aufweist, wie es auch Artikel 4 EuErbVO zugrunde liegt.

Allerdings bleiben laut der Anmerkung auch nach dieser Entscheidung einige Fragen offen.

Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass Vermögensverlagerungen nach dem Todeszeitpunkt den Gleichlauf von Gerichtsstand (forum) und anwendbarem Recht (ius) beeinträchtigen könnten.

Zudem wird die Frage aufgeworfen, ob die Entscheidung auch für Fälle des Artikels 10 Absatz 2 EuErbVO relevant ist, in denen das Nachlassvermögen nicht ausschließlich aus Passiva besteht.

Abschließend wird festgestellt, dass das Urteil des EuGH einen wesentlichen Beitrag zur einheitlichen Rechtsanwendung im Geltungsbereich der EuErbVO leistet,

auch wenn die genaue Bestimmung des Todeszeitpunkts selbst noch nicht unionsrechtlich harmonisiert ist.

RA und Notar Krau

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