Zur Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis zur Geltendmachung von Kindesunterhalt nach § 1628 BGB im Falle eines echten Wechselmodells

Dezember 5, 2025

Zur Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis zur Geltendmachung von Kindesunterhalt nach § 1628 BGB im Falle eines echten Wechselmodells

AG Hersbruck, Beschluss vom 09.03.2021 – 08 F 783/20


Worum geht es in diesem Fall?

Zwei Eltern streiten sich vor dem Amtsgericht Hersbruck. Das Paar hat sich getrennt. Sie waren nicht verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder. Die Kinder sind noch minderjährig. Die Eltern haben beide das Sorgerecht. Das bedeutet, sie müssen wichtige Entscheidungen für die Kinder gemeinsam treffen.

Es gibt eine besondere Situation bei der Betreuung der Kinder. Ein Kind lebt hauptsächlich bei der Mutter. Das andere Kind, um das es hier geht, wird im sogenannten „echten Wechselmodell“ betreut. Das bedeutet: Das Kind wohnt genau zur Hälfte beim Vater und zur Hälfte bei der Mutter. Beide Eltern kümmern sich zu gleichen Teilen um dieses Kind.

Das rechtliche Problem beim Unterhalt

Normalerweise ist die Regelung beim Kindesunterhalt einfach. Wenn ein Kind nur bei der Mutter lebt, darf die Mutter den Unterhalt vom Vater fordern. Sie vertritt das Kind dann rechtlich. Das Gesetz erlaubt das automatisch.

Hier liegt der Fall aber anders. Da das Kind bei beiden Eltern gleich viel Zeit verbringt, hat kein Elternteil das alleinige Recht, das Kind zu vertreten. Keiner darf einfach so im Namen des Kindes Geld vom anderen fordern. Das Gesetz sieht für diese spezielle Situation keine automatische Lösung vor.

Zur Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis zur Geltendmachung von Kindesunterhalt nach § 1628 BGB im Falle eines echten Wechselmodells

Was wollte die Mutter erreichen?

Die Mutter wollte Unterhalt für das Kind geltend machen. Sie ist der Meinung, dass der Vater mehr Geld verdient als sie. Deshalb müsste er Unterhalt zahlen, auch wenn er das Kind zur Hälfte betreut.

Damit sie das Geld vor Gericht einklagen kann, hat sie einen Antrag gestellt. Sie wollte, dass das Gericht ihr die alleinige Entscheidungsbefugnis gibt. Sie wollte alleine entscheiden dürfen, den Unterhalt vom Vater zu fordern. Sie berief sich dabei auf einen Paragrafen im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1628 BGB). Dieser Paragraf erlaubt es, bei Meinungsverschiedenheiten einem Elternteil die Entscheidung in einer einzelnen Angelegenheit zu übertragen.

Die Mutter argumentierte so: Es ist einfacher und billiger, wenn sie das macht. Sie wollte keinen extra bestellten Betreuer für das Kind. Sie sagte, es diene dem Wohl des Kindes, wenn sie das Geld schnell und unbürokratisch einfordern kann.

Was sagte der Vater dazu?

Der Vater war gegen den Antrag der Mutter. Er wollte nicht, dass die Mutter alleine entscheidet. Er sagte, es gibt einen Interessenkonflikt. Die Mutter würde ihr eigenes Einkommen extra niedrig rechnen, damit er mehr zahlen muss. Der Vater war der Meinung: Hier muss eine neutrale Person entscheiden, nicht die Mutter.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht Hersbruck hat den Antrag der Mutter abgelehnt. Die Mutter darf nicht alleine über die Unterhaltsforderung entscheiden. Das Gericht hat den Antrag am 9. März 2021 zurückgewiesen. Die Kosten für das Verfahren müssen beide Eltern zur Hälfte tragen.

Die Gründe für die Entscheidung

Das Gericht hat seine Entscheidung sehr ausführlich begründet. Hier sind die wichtigsten Punkte einfach erklärt:

1. Unterhalt ist keine „einzelne Angelegenheit“ Der Paragraf, auf den sich die Mutter berief (§ 1628 BGB), ist für einzelne, konkrete Streitpunkte gedacht. Ein Beispiel wäre die Wahl der Schule oder eine bestimmte Impfung. Das Gericht erklärte aber: Unterhalt ist keine einmalige Sache. Unterhalt ist eine Daueraufgabe. Man muss prüfen, ob das Geld kommt. Man muss vielleicht Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten. Man muss alle zwei Jahre prüfen, ob der Vater mehr verdient. Das ist zu komplex für eine einfache Übertragung der Entscheidung. Man müsste sonst für jeden kleinen Schritt wieder neu vor Gericht ziehen. Das ist nicht praktikabel.

2. Es droht ein Interessenkonflikt Das Gericht sieht ein großes Problem beim Wechselmodell. Wenn Eltern sich die Betreuung 50/50 teilen, müssen eigentlich beide für den Unterhalt aufkommen. Es wird berechnet, wer wie viel verdient. Wer mehr verdient, muss dem anderen einen Ausgleich zahlen. Wenn die Mutter nun alleine das Kind vertritt, könnte sie versuchen, ihr eigenes Einkommen kleinzurechnen. Wenn sie sich selbst ärmer rechnet, muss der Vater automatisch mehr zahlen. Die Mutter hat also ein eigenes finanzielles Interesse. Sie ist nicht neutral. Deshalb ist sie nicht die richtige Person, um das Kind gegen den Vater zu vertreten.

3. Schutz des Kindeswohls Das Gericht möchte das Kind schützen. Wenn Mutter und Vater sich vor Gericht direkt als Gegner gegenüberstehen, gibt es oft viel Streit. Das belastet das Kind. Es ist besser für das Kind, wenn eine neutrale Person den Unterhalt fordert. Diese neutrale Person nennt man „Ergänzungspfleger“. Das ist ein gesetzlicher Vertreter, der nur für diesen einen Zweck bestellt wird. Der Pfleger prüft neutral die Einkommen beider Eltern. Er fordert dann das Geld für das Kind. Das nimmt die Schärfe aus dem Konflikt zwischen den Eltern.

4. Falsches Verfahren Das Gericht merkte auch an, dass dieses Verfahren der falsche Ort ist, um schon über Geld zu streiten. In einem Verfahren über das Sorgerecht kann man nicht nebenbei klären, wer wie viel zahlen muss. Dafür gibt es spezielle Unterhaltsverfahren. Dort kann man alles genau berechnen.

Fazit für die Eltern

Die Mutter bekommt nicht das Recht, den Vater alleine auf Unterhalt zu verklagen. Da sich die Eltern aber nicht einigen können, muss nun ein sogenannter Ergänzungspfleger bestellt werden. Das ist eine dritte Person, die vom Amt oder Gericht eingesetzt wird. Dieser Pfleger wird dann im Namen des Kindes prüfen, ob und wie viel Unterhalt der Vater zahlen muss. So wird sichergestellt, dass alles fair zugeht und das Kind nicht zwischen die Fronten der Eltern gerät.

Das Gericht betont: Im echten Wechselmodell ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers fast immer der richtige Weg. Die Übertragung der Entscheidung auf einen Elternteil ist in der Regel nicht möglich.

RA und Notar Krau

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