
Zur Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft
Gerichtsurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25. März 2015 – VIII ZR 243/13
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.02.2013 – 318 O 35/12 –
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.07.2013 – 4 U 38/13 –
Dieser Fall betrifft eine Wohnungseigentümergemeinschaft (Klägerin), die von einem Energieversorger (Beklagte) Erdgas bezogen hat. Zwischen Januar 2007 und Juni 2009 lieferte die Beklagte Erdgas an die Klägerin. Die Klägerin beanstandete später die Gaspreiserhöhungen, die der Versorger vorgenommen hatte, und forderte überzahlte Beträge in Höhe von über 184.000 € zurück. Sie argumentierte, dass die Preisanpassungsklauseln im Vertrag unwirksam seien. Der Energieversorger berief sich auf die Wirksamkeit der Klauseln und zusätzlich auf Verjährung der Ansprüche.
Die Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft war in den unteren Instanzen (Landgericht Hamburg und Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg) nicht erfolgreich. Die Gerichte meinten, die umstrittenen Preisklauseln seien wirksam. Sie stuften die Klauseln als sogenannte „Preishauptabrede“ ein, also als die eigentliche Preisvereinbarung, die grundsätzlich nicht einer strengen Inhaltskontrolle unterliegt, wie es bei „Preisnebenabreden“ der Fall wäre. Außerdem sahen sie die Klauseln als transparent genug an.
Der BGH hob die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurück. Der BGH entschied, dass die Preisanpassungsklauseln, die künftige Preisänderungen betreffen, unwirksam sind, weil sie die Klägerin unangemessen benachteiligen.
Transparenz der Klausel: Der BGH bestätigte zunächst die Ansicht der Vorinstanzen, dass die Preisanpassungsklausel selbst transparent genug war. Die Formel zur Berechnung des Arbeitspreises war für einen aufmerksamen Verbraucher verständlich, und die verwendeten Abkürzungen waren aus den Bezugsquellen (Statistisches Bundesamt) ersichtlich. Das Transparenzgebot (Paragraf 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) war also erfüllt.
Preishauptabrede oder Preisnebenabrede? Dies war ein entscheidender Punkt. Der BGH stellte klar, dass es sich bei den Klauseln, die künftige Preisänderungen regeln, nicht um eine „Preishauptabrede“ handelt, die der Inhaltskontrolle entzogen ist. Vielmehr sind solche Klauseln als „Preisnebenabreden“ zu bewerten. Das bedeutet, sie unterliegen der vollen Inhaltskontrolle nach Paragraf 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Da die Klausel einer Inhaltskontrolle unterliegt, prüfte der BGH, ob sie die Klägerin unangemessen benachteiligt. Der BGH hatte bereits in früheren Urteilen entschieden, dass Preisanpassungsklauseln in Gaslieferverträgen mit Verbrauchern, die den Gaspreis ausschließlich an die Entwicklung des Heizölpreises koppeln, wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam sind. Dies liegt daran, dass der Heizölpreis kein geeigneter Referenzwert für Gaspreise ist, da die Gestehungskosten für Gas nicht in gleichem Maße vom Ölpreis abhängen.
Ist die Wohnungseigentümergemeinschaft ein Verbraucher oder ein Unternehmer? Dies war die Kernfrage, da die strengeren Regeln für die Inhaltskontrolle von AGB nur für Verbraucher gelten.
Ein Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Paragraf 13 BGB). Ein Unternehmer handelt in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (Paragraf 14 BGB).
In der Rechtsprechung und Literatur war umstritten, ob eine Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher oder Unternehmer einzustufen ist.
Der BGH stellte klar, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Interesse des Verbraucherschutzes als Verbraucher im Sinne des Paragraf 13 BGB zu behandeln ist, wenn ihr mindestens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient.
Natürliche Personen verlieren ihre Schutzwürdigkeit als Verbraucher nicht dadurch, dass sie Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft werden. Die Gemeinschaft handelt in der Regel zur privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder, nicht zu gewerblichen Zwecken. Dies gilt insbesondere für Energielieferverträge zur Deckung des Eigenbedarfs.
Auch die anteilige Haftung jedes einzelnen Wohnungseigentümers für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft (Paragraf 10 Abs. 8 WEG) spricht dafür, auf die Verbrauchereigenschaft der mithaftenden Eigentümer abzustellen.
Es spielt keine Rolle, ob die Gemeinschaft ausschließlich oder mehrheitlich aus Verbrauchern besteht. Der Schutz des einzelnen Verbrauchers darf nicht von Umständen abhängen, die er nicht beeinflussen kann.
Die Tatsache, dass die Klägerin durch eine gewerblich handelnde Verwalterin vertreten wurde, ändert nichts an ihrer Verbrauchereigenschaft. Für die Abgrenzung kommt es grundsätzlich auf die Person des Vertretenen an.
Die Beklagte hatte sich auch auf Verjährung berufen. Der BGH entschied, dass der Anspruch der Klägerin nicht verjährt war. Der Rückzahlungsanspruch entsteht erst mit der Jahresabrechnung. Der von der Klägerin beantragte Mahnbescheid (beantragt am 28.12.2011, zugestellt am 02.01.2012) reichte aus, um die Verjährung der Ansprüche aus dem Jahr 2008 rechtzeitig zu hemmen, da die Zustellung „demnächst“ erfolgte.
Die Preisanpassungsklausel war somit unwirksam, soweit sie künftige Preisänderungen betraf. Der Fall wurde an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, um weitere Feststellungen zu treffen, insbesondere zur genauen Zusammensetzung der Klägerin (ob mindestens ein Verbraucher Mitglied ist) und zur Höhe des Arbeitspreises, der zu Beginn des Einzelvertrags galt. Der BGH stellte klar, dass für die Berechnung des Rückforderungsanspruchs der Preis maßgeblich ist, der zum Zeitpunkt des Beginns des Einzelvertrags galt, nicht der des Rahmenvertrags von 2005.
Dieses Urteil ist sehr wichtig für Wohnungseigentümergemeinschaften. Es stellt klar, dass solche Gemeinschaften in der Regel als Verbraucher anzusehen sind, wenn sie Verträge für private Zwecke ihrer Mitglieder abschließen (z.B. Gaslieferverträge für die Wohnungen).
Das bedeutet, sie genießen den Schutz des Verbraucherrechts, insbesondere im Hinblick auf Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Preisanpassungsklauseln, die den Gaspreis einseitig an den Heizölpreis koppeln, sind demnach in solchen Fällen unwirksam. Dies stärkt die Rechtsposition von Wohnungseigentümergemeinschaften gegenüber Energieversorgern.
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