
Zur Verfassungsmäßigkeit des Kriteriums der Haushaltszugehörigkeit beim Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten
BFH Urteil vom 27. November 2025, III R 8/23
In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wissenswerte über eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Es geht um die Frage, ob Väter oder Mütter Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen können, wenn das Kind nicht in ihrem eigenen Haushalt lebt. Das Gericht hat hierzu am 27. November 2025 ein wichtiges Urteil (Aktenzeichen III R 8/23) gefällt.
Dieses Urteil ist besonders für Eltern von Bedeutung, die getrennt leben. Oft zahlt ein Elternteil die Kita-Gebühren, während das Kind beim anderen Elternteil wohnt. Wir erklären Ihnen die Hintergründe und die Folgen dieser Entscheidung in einfacher Sprache.
Im Mittelpunkt des Falls stand ein Vater. Er war nicht mit der Mutter seiner Tochter verheiratet. Die Eltern lebten seit dem Jahr 2017 getrennt. Die gemeinsame Tochter wurde im Jahr 2015 geboren. Beide Elternteile hatten das gemeinsame Sorgerecht.
Das Mädchen wohnte jedoch hauptsächlich bei der Mutter. Der Vater wohnte in einer eigenen Wohnung, die etwa vier Kilometer entfernt lag. Im Jahr 2018 besuchte die Tochter eine Kindertagesstätte (Kita). Der Vater übernahm einen großen Teil der Kosten für diese Betreuung. Er zahlte über 7.000 Euro direkt an die Kitas. Außerdem überwies er der Mutter weiteres Geld für zusätzliche Kita-Beiträge.
Als der Vater seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 abgab, wollte er diese Kosten als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab. Die Begründung war einfach: Das Kind gehörte nicht zum Haushalt des Vaters. Nach dem Gesetz ist das aber eine zwingende Voraussetzung für den Abzug von Betreuungskosten.
Um das Urteil zu verstehen, muss man die gesetzlichen Regeln kennen. Diese stehen im Einkommensteuergesetz (§ 10 Absatz 1 Nummer 5).
Abziehbar sind Dienstleistungen zur Betreuung, also zum Beispiel Kita-Gebühren oder Kosten für eine Tagesmutter. Nicht abziehbar sind Kosten für Nachhilfe (Unterricht) oder Freizeitaktivitäten wie Sportvereine oder Musikschulen. Außerdem muss man eine Rechnung vorlegen und das Geld auf das Konto des Anbieters überweisen. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.
Der Vater war mit der Entscheidung des Finanzamts nicht einverstanden. Er zog vor das Finanzamt und später vor das Finanzgericht Köln. Er argumentierte, dass die gesetzliche Regelung ungerecht sei.
Er vertrat die Ansicht, dass es gegen das Grundgesetz verstoße, den Abzug nur an die Haushaltszugehörigkeit zu knüpfen. Schließlich trage er die Kosten tatsächlich. Er fühlte sich in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt. Er forderte, dass sein Fall dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird, damit dieses die Regelung prüft.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Revision des Vaters nun zurückgewiesen. Das bedeutet: Der Vater bekommt den Steuerabzug nicht. Die Richter blieben bei ihrer bisherigen Linie.
Die Richter erklärten, dass die Regelung im Gesetz verfassungsgemäß ist. Das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit sei eine zulässige Vereinfachung durch den Gesetzgeber. In der Regel haben diejenigen Eltern die Kosten und den Organisationsaufwand, bei denen das Kind auch wohnt.
Der BFH argumentierte, dass die externe Kinderbetreuung vor allem dem Elternteil hilft, bei dem das Kind lebt. Denn nur so hat dieser Elternteil die Freiheit, einer Arbeit nachzugehen. Daher sei es sachlich gerechtfertigt, den Steuerabzug an den Haushalt zu knüpfen.
Jeder Steuerzahler hat einen Anspruch darauf, dass sein steuerliches Existenzminimum geschützt wird. Das bedeutet, man darf nicht auf Geld Steuern zahlen, das man zwingend zum Leben (oder für das Kind) braucht.
Für Kinder gibt es hierfür Freibeträge, wie zum Beispiel den sogenannten BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung). Der BFH entschied, dass die Kosten des Vaters durch diese allgemeinen Freibeträge bereits ausreichend berücksichtigt seien. Auch wenn die tatsächlichen Kosten des Vaters im Einzelfall höher waren als der Freibetrag, sah das Gericht darin keinen Verstoß gegen die Verfassung.
Dieses Urteil hat weitreichende Folgen für viele Väter und Mütter in Deutschland. Es bedeutet für die Praxis:
Eltern in Trennung sollten genau prüfen, wer die Verträge mit der Kita abschließt und wer die Zahlungen leistet. Wenn der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, die Kosten trägt (eventuell durch einen höheren Unterhalt des anderen Teils finanziert), bleibt der Steuerabzug erhalten. Wenn der „besuchende“ Elternteil direkt zahlt, geht der Steuervorteil nach aktuellem Stand verloren.
Ein Gericht muss nur dann das Bundesverfassungsgericht einschalten, wenn es absolut sicher ist, dass ein Gesetz gegen die Verfassung verstößt. Der BFH war hier jedoch nicht überzeugt. Er sah zwar, dass es in Einzelfällen zu Härten kommen kann. Dennoch hielt er die gesetzliche Regelung insgesamt für vernünftig und systemgerecht. Der Schutz der Familie und das Recht der Eltern seien gewahrt, da das Existenzminimum durch die pauschalen Freibeträge gesichert wird.
Das Urteil vom 27. November 2025 stellt klar:
Dieses Urteil sorgt für Rechtssicherheit, ist aber für viele betroffene Eltern eine finanzielle Enttäuschung. Es zeigt, wie wichtig eine frühzeitige rechtliche Beratung bei Trennung und Scheidung ist, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.
Die steuerliche Behandlung von Kindern nach einer Trennung ist ein komplexes Feld. Es gibt viele Fallstricke, die viel Geld kosten können. Wenn Sie Fragen zu Ihren individuellen Möglichkeiten haben oder Unterstützung bei der Gestaltung von Vereinbarungen benötigen, sollten Sie professionellen Rat einholen.
Bei Fragen zu diesem Urteil oder anderen rechtlichen Themen im Bereich Familienrecht und Steuerrecht sollten Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt aufnehmen. Dort erhalten Sie eine kompetente Beratung, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist.
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