Zur Verfassungsmäßigkeit des Kriteriums der Haushaltszugehörigkeit beim Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten

Januar 31, 2026

Zur Verfassungsmäßigkeit des Kriteriums der Haushaltszugehörigkeit beim Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten

BFH Urteil vom 27. November 2025, III R 8/23

Zusammenfassung des Urteils zum Abzug von Kinderbetreuungskosten

In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wissenswerte über eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Es geht um die Frage, ob Väter oder Mütter Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen können, wenn das Kind nicht in ihrem eigenen Haushalt lebt. Das Gericht hat hierzu am 27. November 2025 ein wichtiges Urteil (Aktenzeichen III R 8/23) gefällt.

Dieses Urteil ist besonders für Eltern von Bedeutung, die getrennt leben. Oft zahlt ein Elternteil die Kita-Gebühren, während das Kind beim anderen Elternteil wohnt. Wir erklären Ihnen die Hintergründe und die Folgen dieser Entscheidung in einfacher Sprache.


Der konkrete Fall: Ein Vater klagt gegen das Finanzamt

Im Mittelpunkt des Falls stand ein Vater. Er war nicht mit der Mutter seiner Tochter verheiratet. Die Eltern lebten seit dem Jahr 2017 getrennt. Die gemeinsame Tochter wurde im Jahr 2015 geboren. Beide Elternteile hatten das gemeinsame Sorgerecht.

Das Mädchen wohnte jedoch hauptsächlich bei der Mutter. Der Vater wohnte in einer eigenen Wohnung, die etwa vier Kilometer entfernt lag. Im Jahr 2018 besuchte die Tochter eine Kindertagesstätte (Kita). Der Vater übernahm einen großen Teil der Kosten für diese Betreuung. Er zahlte über 7.000 Euro direkt an die Kitas. Außerdem überwies er der Mutter weiteres Geld für zusätzliche Kita-Beiträge.

Warum das Finanzamt den Abzug ablehnte

Als der Vater seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 abgab, wollte er diese Kosten als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab. Die Begründung war einfach: Das Kind gehörte nicht zum Haushalt des Vaters. Nach dem Gesetz ist das aber eine zwingende Voraussetzung für den Abzug von Betreuungskosten.


Die rechtlichen Grundlagen für Betreuungskosten

Um das Urteil zu verstehen, muss man die gesetzlichen Regeln kennen. Diese stehen im Einkommensteuergesetz (§ 10 Absatz 1 Nummer 5).

Was steht im Gesetz?

  • Zwei Drittel der Kosten: Man kann grundsätzlich zwei Drittel der Kosten für die Kinderbetreuung absetzen.
  • Höchstbetrag: Der Abzug ist auf maximal 4.000 Euro pro Kind und Jahr begrenzt.
  • Voraussetzungen: Das Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Wichtigste Bedingung: Das Kind muss zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören.

Was zählt als Betreuungskosten?

Abziehbar sind Dienstleistungen zur Betreuung, also zum Beispiel Kita-Gebühren oder Kosten für eine Tagesmutter. Nicht abziehbar sind Kosten für Nachhilfe (Unterricht) oder Freizeitaktivitäten wie Sportvereine oder Musikschulen. Außerdem muss man eine Rechnung vorlegen und das Geld auf das Konto des Anbieters überweisen. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.


Die Argumente des Vaters

Der Vater war mit der Entscheidung des Finanzamts nicht einverstanden. Er zog vor das Finanzamt und später vor das Finanzgericht Köln. Er argumentierte, dass die gesetzliche Regelung ungerecht sei.

Er vertrat die Ansicht, dass es gegen das Grundgesetz verstoße, den Abzug nur an die Haushaltszugehörigkeit zu knüpfen. Schließlich trage er die Kosten tatsächlich. Er fühlte sich in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt. Er forderte, dass sein Fall dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird, damit dieses die Regelung prüft.


Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Revision des Vaters nun zurückgewiesen. Das bedeutet: Der Vater bekommt den Steuerabzug nicht. Die Richter blieben bei ihrer bisherigen Linie.

Warum die Haushaltszugehörigkeit entscheidend bleibt

Die Richter erklärten, dass die Regelung im Gesetz verfassungsgemäß ist. Das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit sei eine zulässige Vereinfachung durch den Gesetzgeber. In der Regel haben diejenigen Eltern die Kosten und den Organisationsaufwand, bei denen das Kind auch wohnt.

Zur Verfassungsmäßigkeit des Kriteriums der Haushaltszugehörigkeit beim Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten

Der BFH argumentierte, dass die externe Kinderbetreuung vor allem dem Elternteil hilft, bei dem das Kind lebt. Denn nur so hat dieser Elternteil die Freiheit, einer Arbeit nachzugehen. Daher sei es sachlich gerechtfertigt, den Steuerabzug an den Haushalt zu knüpfen.

Was ist mit dem Existenzminimum?

Jeder Steuerzahler hat einen Anspruch darauf, dass sein steuerliches Existenzminimum geschützt wird. Das bedeutet, man darf nicht auf Geld Steuern zahlen, das man zwingend zum Leben (oder für das Kind) braucht.

Für Kinder gibt es hierfür Freibeträge, wie zum Beispiel den sogenannten BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung). Der BFH entschied, dass die Kosten des Vaters durch diese allgemeinen Freibeträge bereits ausreichend berücksichtigt seien. Auch wenn die tatsächlichen Kosten des Vaters im Einzelfall höher waren als der Freibetrag, sah das Gericht darin keinen Verstoß gegen die Verfassung.


Die Folgen für getrennt lebende Eltern

Dieses Urteil hat weitreichende Folgen für viele Väter und Mütter in Deutschland. Es bedeutet für die Praxis:

  1. Wer das Kind im Haushalt hat, darf absetzen: Nur der Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist und lebt, kann die Betreuungskosten in seiner Steuererklärung angeben.
  2. Zahlungen des anderen Elternteils verpuffen steuerlich: Wenn der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, die Kita-Rechnung bezahlt, kann er diese Kosten nicht absetzen.
  3. Keine Ausnahme bei hohen Kosten: Selbst wenn die Kita-Gebühren sehr hoch sind (wie im Fall des Klägers über 7.000 Euro), ändert das nichts an der Rechtslage.

Ein wichtiger Hinweis für die Gestaltung

Eltern in Trennung sollten genau prüfen, wer die Verträge mit der Kita abschließt und wer die Zahlungen leistet. Wenn der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, die Kosten trägt (eventuell durch einen höheren Unterhalt des anderen Teils finanziert), bleibt der Steuerabzug erhalten. Wenn der „besuchende“ Elternteil direkt zahlt, geht der Steuervorteil nach aktuellem Stand verloren.


Warum das Gericht nicht das Bundesverfassungsgericht anrief

Ein Gericht muss nur dann das Bundesverfassungsgericht einschalten, wenn es absolut sicher ist, dass ein Gesetz gegen die Verfassung verstößt. Der BFH war hier jedoch nicht überzeugt. Er sah zwar, dass es in Einzelfällen zu Härten kommen kann. Dennoch hielt er die gesetzliche Regelung insgesamt für vernünftig und systemgerecht. Der Schutz der Familie und das Recht der Eltern seien gewahrt, da das Existenzminimum durch die pauschalen Freibeträge gesichert wird.


Zusammenfassung der Kernpunkte

Das Urteil vom 27. November 2025 stellt klar:

  • Der Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten setzt zwingend voraus, dass das Kind im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt.
  • Diese Regelung verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
  • Getrennt lebende Eltern, bei denen das Kind nicht wohnt, können keine Kita-Kosten absetzen, auch wenn sie diese tatsächlich bezahlt haben.
  • Die allgemeinen Kinderfreibeträge werden als ausreichender Ausgleich angesehen.

Dieses Urteil sorgt für Rechtssicherheit, ist aber für viele betroffene Eltern eine finanzielle Enttäuschung. Es zeigt, wie wichtig eine frühzeitige rechtliche Beratung bei Trennung und Scheidung ist, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.


Rechtliche Unterstützung bei Familien- und Steuerfragen

Die steuerliche Behandlung von Kindern nach einer Trennung ist ein komplexes Feld. Es gibt viele Fallstricke, die viel Geld kosten können. Wenn Sie Fragen zu Ihren individuellen Möglichkeiten haben oder Unterstützung bei der Gestaltung von Vereinbarungen benötigen, sollten Sie professionellen Rat einholen.

Bei Fragen zu diesem Urteil oder anderen rechtlichen Themen im Bereich Familienrecht und Steuerrecht sollten Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt aufnehmen. Dort erhalten Sie eine kompetente Beratung, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist.

RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein konstenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Justitizia Recht Gerechtigkeit Gericht Justiz

Entschädigung für Strafhaft bei Aufhebung des Widerrufs der Strafaussetzung

März 8, 2026
Entschädigung für Strafhaft bei Aufhebung des Widerrufs der StrafaussetzungDatum: 23.08.2002 Gericht: Oberlandesgericht Köln Spruchkörper: 2. St…
Statue Recht

Ausschluss der Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen wegen grob fahrlässigen Verhaltens des Beschuldigten

März 8, 2026
Ausschluss der Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen wegen grob fahrlässigen Verhaltens des BeschuldigtenGericht: Kammergericht Berlin Bes…
Hammer Law Recht Jura

Entschädigungsansprüche für die Folgen von Untersuchungshaft wegen Entfallens der Gewinne aus dem Gewerbebetrieb

März 8, 2026
Entschädigungsansprüche für die Folgen von Untersuchungshaft wegen Entfallens der Gewinne aus dem GewerbebetriebDatum: 14.08.2018 Gericht: Landg…