Zur Verletzung des Elternrechtes eines Vaters durch den generellen Ausschluss der Sorgetragung für sein nichteheliches Kind
BVerfG, 21.07.2010 – 1 BvR 420/09
Das Bundesverfassungsgericht hat am 21. Juli 2010 eine sehr wichtige Entscheidung getroffen. Es ging dabei um die Rechte von Vätern, die nicht mit der Mutter ihres Kindes verheiratet sind. Das Gericht hat entschieden, dass die damaligen Gesetze in Deutschland gegen das Grundgesetz verstoßen. Diese Gesetze haben Väter benachteiligt und ihr Recht auf Elternschaft verletzt.
Die alte Rechtslage
Vor diesem Urteil war die Situation für unverheiratete Väter schwierig. Wenn ein Kind geboren wurde und die Eltern nicht verheiratet waren, bekam automatisch die Mutter das alleinige Sorgerecht. Das Sorgerecht bedeutet, dass man wichtige Entscheidungen für das Kind treffen darf, zum Beispiel über die Schule, die Gesundheit oder den Wohnort.
Der Vater konnte nur dann ein gemeinsames Sorgerecht bekommen, wenn die Mutter ausdrücklich zustimmte. Wenn die Mutter „Nein“ sagte, hatte der Vater fast keine Chance. Er konnte nicht einmal vor ein Gericht ziehen, um die Entscheidung der Mutter überprüfen zu lassen. Das Gesetz ging einfach davon aus, dass die Mutter schon weiß, was gut für das Kind ist. Ein Gericht durfte nur eingreifen, wenn das Kind bei der Mutter in großer Gefahr war. Das war für viele Väter ungerecht, die sich gerne um ihr Kind kümmern wollten.
Der konkrete Fall
In dem vorliegenden Fall hatte ein Vater geklagt. Sein Sohn wurde 1998 geboren. Die Eltern hatten sich schon vor der Geburt getrennt. Der Vater wollte gerne das gemeinsame Sorgerecht haben. Er hatte die Vaterschaft anerkannt und zahlte Unterhalt. Aber die Mutter verweigerte ihre Zustimmung zum gemeinsamen Sorgerecht.
Der Vater zog durch mehrere Gerichtsinstanzen. Alle unteren Gerichte lehnten seinen Antrag ab. Sie beriefen sich auf das bestehende Gesetz. Sie sagten, ohne den Willen der Mutter könne er kein Sorgerecht bekommen. Der Vater fühlte sich in seinen Grundrechten verletzt und legte schließlich Verfassungsbeschwerde ein.
Die Entscheidung der Richter
Das Bundesverfassungsgericht gab dem Vater recht. Die Richter sagten, dass die Gesetze (§ 1626a und § 1672 des Bürgerlichen Gesetzbuches) verfassungswidrig sind. Sie verstoßen gegen Artikel 6 des Grundgesetzes. Dieser Artikel schützt das Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Das gilt auch für unverheiratete Väter.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung sehr ausführlich:
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte Deutschland zuvor schon kritisiert. In fast allen anderen Ländern der EU hatten Väter bereits bessere Rechte.
Die Folgen des Urteils
Das Bundesverfassungsgericht hat die alten Gesetze zwar für verfassungswidrig erklärt, aber nicht sofort neue Gesetze geschrieben. Das ist Aufgabe der Politik. Damit aber sofort etwas passiert, hat das Gericht eine Übergangsregelung festgelegt. Diese Regeln gelten so lange, bis die Politik ein neues Gesetz verabschiedet hat.
Die neuen Regeln für die Übergangszeit lauten:
Das Ergebnis für den Kläger
Für den Vater, der die Klage eingereicht hatte, war das ein Erfolg. Die alten Urteile gegen ihn wurden aufgehoben. Sein Fall musste von dem zuständigen Amtsgericht noch einmal ganz neu verhandelt werden. Jetzt aber unter Beachtung der neuen Regeln: Das Gericht muss prüfen, ob es für den Sohn gut ist, wenn der Vater mehr Verantwortung bekommt.
Zusammenfassend stärkt dieses Urteil die Rolle von unverheirateten Vätern enorm. Es stellt sicher, dass nicht der Wille der Mutter allein entscheidet, sondern das Wohl des Kindes der wichtigste Maßstab ist. Väter haben nun das Recht, dass ein Gericht ihre Situation objektiv prüft.
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